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Energie- und Stromsteuergesetz soll geändert werden

Dauerhafte Stromsteuerentlastung für Land- und Forstwirte geplant

Energie- und Stromsteuergesetz soll geändert werden
Aktuelles
21.08.2025 — Lesezeit: 3 Minuten

Energie- und Stromsteuergesetz soll geändert werden

Dauerhafte Stromsteuerentlastung für Land- und Forstwirte geplant

Das BMF hat den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes veröffentlicht. Damit soll insbesondere die mit der Umsetzung des Strompreispakets zunächst befristet erfolgte Stromsteuerentlastung für potentiell über 600.000 Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft nach § 9b StromStG bis auf den EU-Mindeststeuersatz verstetigt werden. Durch die Entlastung bis auf den EU-Mindest-steuersatz werden begünstigte Unternehmen jährlich zusätzlich um rund 3 Mrd. Euro bei den Strompreisen entlastet. Die begünstigten Unternehmen erhalten damit eine größere Planungssicherheit für ihre unternehmerische Tätigkeit und für Investitionen.

Dauerhafter Entlastungssteuersatz

Für den im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2025 entnommenen Strom wurde der Entlastungssatz nach § 9b des Stromsteuergesetzes auf 20,00 Euro je Megawattstunde erhöht. Dieser Entlastungssatz von 20,00 Euro je Megawattstunde soll unbefristet gelten. Da es sich bei der Stromsteuerentlastung dabei um eine Steuersubvention handelt, die nach den subventionspolitischen Leitlinien grundsätzlich nicht unbefristet und ohne Degression zur Anwendung kommen sollten, soll die Regelung innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten evaluiert werden. Dabei soll insbesondere geprüft werden, ob sich die Verstetigung der Stromsteuerentlastung positiv auf die internationale Wettbewerbssituation der begünstigten Unternehmen auswirkt hat und welche gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen damit verbunden waren.

Weitere Änderungen bei Elektromobilität und Energiespeichern

Mit dem Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes sollen noch weitere Vorhaben des Koalitionsvertrags umgesetzt werden. Dabei geht es insbesondere um Vereinfachungen, klare Regelungen und die Verringerung von Anzeige- und Berichtspflichten. All das soll mehr Rechtssicherheit schaffen und Bürokratie abbauen. Dazu gehören u. a.

  • Im Bereich der Elektromobilität soll auch für das Stromsteuerrecht die sogenannte Letztverbraucherfiktion an Ladepunkten gelten, die es bisher schon im Energiewirtschaftsrecht gibt. Das bedeutet: Der Ladepunktbetreiber wird formal als Letztverbraucher des Stroms behandelt, obwohl tatsächlich mehrere Akteure beteiligt sind. Damit gelten steuerlich sämtliche Leistungen und Entnahmen innerhalb der Ladeinfrastruktur als beim Ladepunktbetreiber stattfindend. Das vereinfacht den Verwaltungsaufwand.
  • Für das bidirektionale Laden sollen klare Vorgaben geschaffen werden. Diese sollen verhindern, dass Nutzer von E-Fahrzeugen zum Versorger und Steuerschuldner werden.
  • Stromspeicher sollen technologieoffen neu definiert werden. Mehrfachbesteuerungen für ein- und ausgespeisten Strom sollen somit vermieden werden.
  • Strom aus Biomasse, Klär- und Deponiegas soll künftig rechtssicher in Anlagen bis 2 Megawatt elektrischer Leistung (entspricht einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von typischerweise zwischen 5 und 7 Megawatt) von der Stromsteuer befreit sein. Dafür ist es nicht erforderlich, ein aufwendiges Nachweissystem für den Einsatz nachhaltiger Biomasse für stromsteuerrechtliche Zwecke zu etablieren.

 

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