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Lieferungen von land- und forstwirtschaftlich genutzten Geräten

Finanzverwaltung setzt Urteil des Bundesfinanzhofs um und streicht Billigkeitsregel

Lieferungen von land- und forstwirtschaftlich genutzten Geräten
Aktuelles
17.11.2025 — Lesezeit: 3 Minuten

Lieferungen von land- und forstwirtschaftlich genutzten Geräten

Finanzverwaltung setzt Urteil des Bundesfinanzhofs um und streicht Billigkeitsregel

Land- und Forstwirte können für die Lieferung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse unter bestimmten Bedingungen den Durchschnittssteuersatz von aktuell 7,8 Prozent anwenden. In gleicher Höhe ist ein Vorsteuerabzug möglich, so dass im Ergebnis für Landwirte für diese Umsätze keine Umsatzsteuer zu entrichten ist. In der Frage, ob der Durchschnittssteuersatz auch für die Lieferung von land- und forstwirtschaftlich genutzten Wirtschaftsgütern angewendet werden kann, hatten die Finanzverwaltung und der Bundesfinanzhof (BFH) in der Vergangenheit unterschiedliche Auffassungen. Nach dem Urteil des BFH vom 17. August 2023 – V R 3/21, in der er seine bisherige Rechtsprechung aufgab, war unklar, wie die Finanzverwaltung reagiert. Denn der BFH hatte in seinem Urteil auch eine von der Finanzverwaltung bislang praktizierte Billigkeitsregelung abgelehnt.

Kein Vorsteuerabzug für Lieferung landwirtschaftlicher Geräte

Der BFH hatte einen zusätzlichen Vorsteuerabzug verneint, da die Übertragung der Wirtschaftsgüter im Rahmen einer Realteilung keinen Umsatz für die Lieferung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse darstellt. Im Bereich der Lieferungen erfasst die Durchschnittssatzbesteuerung nur die Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, nicht aber auch die Lieferung landwirtschaftlicher Maschinen oder die Lieferung sonstigen beweglichen Anlagevermögens.

Hinweis: Des Weiteren hatte der BFH klargestellt, dass es bei auf Feldern befindlichen Früchten („stehende Ernte“) vor der Ernte (noch) nicht um landwirtschaftliche Erzeugnisse handelt.

Der BFH folgte hier dem Europäischen Gerichtshof in seiner Auslegung der Mehrwertsteuersystemrichtlinie und gab seine bisherige Rechtsprechung aus dem Jahr 1994 auf. Er entsprach damit der Ansicht der Finanzverwaltung.

Gemäß den internen Richtlinien der Finanzverwaltung unterliegen die Umsätze mit Gegenständen des land- und forstwirtschaftlichen Unternehmensvermögens (z. B. der Verkauf gebrauchter landwirtschaftlicher Geräte) der Regelbesteuerung. Ein Hilfsumsatz, der der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegt, kann nur vorliegen, wenn es sich um ein landwirtschaftliches Erzeugnis handelt. Liefergegenstände, bei denen es sich nicht um derartige Erzeugnisse handelt, sind vom Anwendungsbereich des Durchschnittssteuersatzes ausgeschlossen.

Finanzverwaltung streicht Billigkeitsregelung

Der BFH folgte in seinem Urteil jedoch nicht nur der Ansicht der Finanzverwaltung bezüglich der Regelbesteuerung von Lieferungen landwirtschaftlicher Maschinen. Er ging noch einen Schritt weiter und lehnte auch die im Anwendungserlass bislang enthaltene Vereinfachungsregelung der Finanzverwaltung ab. Nach der von der Verwaltung praktizierten Vereinfachungsregelung wurde die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung auf diese Umsätze nicht beanstandet, wenn die Gegenstände während ihrer Zugehörigkeit zum land- und forstwirtschaftlichen Unternehmensvermögen nahezu ausschließlich, d. h. zu mindestens 95 Prozent, für Umsätze verwendet wurden, die den weiteren Vorsteuerabzug ausschließen. Die Finanzverwaltung hat mit dem Schreiben vom 12. November 2025 die für die Steuerpflichtigen ungünstigere Rechtsprechung übernommen und die Billigkeitsregelung gestrichen.

Übergangsregelungen

Die Regelungen des BMF-Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Aus Gründen des Vertrauensschutzes wird es von der Finanzverwaltung für bis zum 30. Juni 2026 ausgeführte Umsätze – auch für Zwecke des Vorsteuerabzuges – nicht beanstandet, wenn sich Unternehmer auf die Regelungen in der bis zum 11. November 2025 gültigen Fassung berufen und die Rechnung entsprechend ausstellen.

Wenn ein Verkauf von land- und forstwirtschaftlichen Unternehmensvermögen der Regelbesteuerung unterliegt, kann wegen dieser Änderung der Verhältnisse eine zeitanteilige Berichtigung erfolgen.

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