Die Bienen und die Steuern
Ein Überblick für Imker und alle, die es werden wollen
Nach Schätzungen des Deutschen Imkerbundes gibt es in Deutschland rund 143.000 Imker mit über 964.000 Bienenvölkern. Diese ernten bis zu 25.000 t Honig pro Jahr, was rund 20 Prozent des Verbrauchs in Deutschland darstellt. Was für eine grandiose Leistung das ist, wird klar, wenn man weiß, dass für die Herstellung von 500 Gramm Honig rund 7,5 Mio. Blüten bestäubt werden müssen. Bienenvölker zu halten, wird immer beliebter und leistet einen wichtigen Beitrag für die Umwelt. Doch wann wird das Hobby zum steuerlich relevanten Sachverhalt?
Ist die Liebe zu Bienen gleich Liebhaberei?
Rund 96 Prozent der Imker halten bis zu 25 Bienenvölker. Das Finanzamt qualifiziert dies dann gern also sogenannte Liebhaberei. Das bedeutet, das Finanzamt unterstellt, dass mit der Imkerei kein Geld verdient werden soll. Steuerlich ist damit gemeint, dass keine Gewinnerzielungsabsicht besteht. Diese ist gesetzlich jedoch nicht definiert.
Fehlt die Gewinnerzielungsabsicht, sind die erzielten Gewinne steuerlich unbeachtlich. Viele Steuerpflichtige begrüßen dies, da sie sich dann nicht mit steuerlichen (Erklärungs)Pflichten befassen müssen. Die Verluste aus der Imkerei dürfen dann aber auch nicht mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden.
Um herauszufinden, ob eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt, verlangt das Finanzamt im Regelfall eine Totalgewinnprognose. Totalgewinn in diesem Sinne ist das Gesamtergebnis des Betriebs von der Gründung bis zur Veräußerung, Aufgabe oder Liquidation. Dabei sind Wertsteigerungen und stille Reserven zu berücksichtigen, auch wenn diese erst bei der Betriebsbeendigung realisiert werden. Liegt aufgrund der Prognose ein Totalgewinn vor, stellt sich die Frage, welcher Einkunftsart die erzielten Ergebnisse aus der Imkerei zuzuordnen sind.
Welche Einkunftsart liegt bei Imkerei vor?
Die Imkerei gehört zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. Imker können daher die Regelungen des Einkommensteuergesetzes für Land- und Forstwirte anwenden, was gegenüber Einkünften aus Gewerbebetrieb verschiedene Begünstigungen und Sonderregelungen mit sich bringt. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielen Imker allerdings nur solange lediglich der eigene, selbst produzierte Honig verkauft wird.
Aufpassen müssen Imker, wenn neben dem eigenen Honig noch Honig zugekauft wird, selbst gezogene Kerzen im Hofladen verkauft oder Bienenvölker zur Bestäubung vermietet werden. Dadurch werden grundsätzlich gewerbliche Einkünfte erzielt. Diese dürfen jedoch als land- und forstwirtschaftliche Einkünfte verbucht werden, solange bestimmte Grenzen eingehalten werden.
Gewerbliche Tätigkeiten sind nur dann der Land‑ und Forstwirtschaft zuzurechnen, wenn die Umsätze aus diesen Tätigkeiten dauerhaft insgesamt nicht mehr als ein Drittel des Gesamtumsatzes und nicht mehr als 51.500 Euro im Wirtschaftsjahr betragen.
Werden diese Grenzen überschritten, werden gewerbliche Einkünfte erzielt, für die gegebenenfalls Gewerbesteuer anfällt. Allerdings steht Einzelunternehmen und Personengesellschaften ein Gewerbesteuerfreibetrag von 24.500 Euro pro Jahr zu. Zudem ist die Gewerbesteuer (zumindest teilweise) auf die Einkommensteuer anrechenbar.
Gewinnermittlungsarten für Imker
Doch welche Möglichkeiten haben Imker, um ihren Gewinn zu ermitteln? Zunächst einmal steht die Bilanzierung als gesetzlicher Regelfall jedem Imker offen. Diese wird jedoch nicht immer Sinn machen. Imker, die die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und dies auch nicht freiwillig tun, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen. Sie erstellen eine sogenannte Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Eine Verpflichtung zur Buchführung ergibt sich erst ab einem Gesamtumsatz von 800.000 Euro bzw. einem Gewinn von 80.000 Euro pro Jahr.
Das Einkommensteuergesetz bietet für Land- und Forstwirte aber noch weitere Vereinfachungen für die Gewinnermittlung. Besteht keine gesetzliche Buchführungspflicht, dürfen Imker, die weniger als 30 Bienenvölker besitzen, ihren Gewinn pauschal mit 0 Euro ansetzen. Dies betrifft statistisch über 95 Prozent aller Imker. Wer zwischen 31 und 70 Völkern besitzt, darf pauschal 1.000 Euro jährlich als Gewinn erklären. Dies gilt jedoch nur für den selbst produzierten Honig. Wer beispielsweise fremd produzierten Honig verkauft, muss die tatsächliche Einnahme zusätzlich versteuern, darf aber pauschal 60 Prozent der Einnahme als Betriebsausgabe ansetzen. Ab 71 Bienenvölkern ist eine pauschale Gewinnermittlung nicht mehr zulässig.
Sonstige steuerliche Vergünstigungen
Das Einkommensteuergesetz sieht auch noch einen zusätzlichen Freibetrag für Land- und Forstwirte vor. Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft werden bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nur berücksichtigt, soweit sie den Betrag von 900 Euro übersteigen. Dies gilt jedoch nur, wenn die Summe der Einkünfte 30.700 Euro nicht übersteigt. Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten verdoppeln sich die Beträge.
Zusammenfassendes Beispiel
Ein Imker hat 28 Bienenvölker. Daneben verkauft er auf Märkten oder direkt zu Hause noch Bienenwachskerzen, Fremdhonig und Met. Insgesamt erzielt der Imker daraus 1.200 Euro an Einnahmen pro Jahr. Dies stellt weniger als ein Drittel seines Gesamtumsatzes dar.
Für seinen selbst erzeugten Honig kann der Imker pauschalierend 0 Euro in der Gewinnermittlung ansetzen, da er weniger als 30 Bienenvölker besitzt. Die Umsätze aus den anderen Produkten dürfen den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zugerechnet werden, da sie weniger als ein Drittel des Gesamtumsatzes und weniger als 51.500 Euro im Jahr betragen. Von den 1.200 Euro können nun 720 Euro (60 Prozent) pauschal als Betriebsausgaben abgezogen werden. Die verbleibenden 480 Euro bleiben steuerfrei, da sie den Freibetrag von 900 Euro jährlich nicht überschreiten.
Fazit
Für die meisten Imker wird aufgrund der Anzahl ihrer Bienenstöcke die Einkommensteuer keine Rolle spielen. Umsatzsteuerlich kann dies schon anders aussehen. Dazu mehr in unserem nächsten Beitrag zum steuerlichen Leben der Bienen.