Stromsteuerentlastung – Was Sie wissen sollten
Was ist die rechtliche Grundlage für die Stromsteuerentlastung?
Gem. § 9b StromStG wird auf Antrag eine Steuerentlastung für nachweislich nach § 3 StromStG versteuerten Strom gewährt, den ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes oder ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft für betriebliche Zwecke entnommen hat und der nicht von der Steuer befreit ist.
Welche Entlastung wird gewährt?
Auf Antrag ist eine anteilige Erstattung der Stromsteuer für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft möglich. Die Stromsteuer beträgt gemäß § 3 StromStG 20,50 Euro pro Megawattstunde (MWh).
Wie hoch ist die Entlastung?
Grundsätzlich werden 5,13 Euro pro MWh erstattet. Ab 2024 bis 31. Dezember 2025 erfolgt eine befristete Anhebung auf 20 Euro pro MWh.
Welcher Zeitraum ist maßgeblich?
Entlastungsabschnitt ist grundsätzlich das Kalenderjahr. In bestimmten Fällen und hohen Verbräuchen kann auch für ein Halbjahr oder Kalendervierteljahr ein Antrag gestellt werden.
Welche Frist ist zu beachten?
Eine Antragstellung ist bis zum 31. Dezember des Folgejahres, das auf das Jahr des Stromverbrauchs folgt, möglich. Für 2024 ist somit der Antrag noch bis zum 31. Dezember 2025 möglich.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
- Der verbrauchte Strom muss nachweislich besteuert und für betriebliche Zwecke verbraucht worden sein.
- Es muss ein begünstigungsfähiger Landwirtschafts- oder Forstbetrieb gem. Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamts (WZ 2003)
Achtung: WZ 2008 ist nicht anwendbar (§ 2 Nr. 2a StromStG verweist auf WZ 2003)! - Da es sich bei der Stromsteuerentlastung um eine staatliche Beihilfe handelt, müssen die Beihilferechtlichen Vorgaben beachtet werden.
Wie wird der Antrag gestellt?
Der Antrag muss elektronisch an das zuständige Hauptzollamt übermittelt werden.
Für welche land- und forstwirtschaftlichen Betriebe lohnt sich der Antrag?
Der Antrag lohnt sich für energieintensive Betriebe, wie bspw. Mast- und Aufzuchtbetriebe. Für eine Auszahlung muss immer ein Sockelbetrag von 250 Euro überschritten werden. Dieser wurde in 2024 bereits bei einer Verbrauchsmenge von 12,5 MWh bzw. 12.500 kWh erreicht.
Erst bei Überschreiten dieser Verbrauchsmenge ist ein Antrag möglich. Die 250 Euro werden immer gegengerechnet. In der Praxis ergeben sich hinsichtlich des Stromverbrauchs teils erhebliche Schwankungen, gerade im Hinblick auf den Einsatz von PV-Anlagen.
Beispiel Milchviehbetrieb
Milchviehbetrieb 2024 | Verbrauch 28.000 kWh (28 MWh) |
Verbrauch 58.000 kWh (58 MWh) |
Entlastung (20 €/MWh) | 560 € | 1.160 € |
abzüglich Sockelbetrag | ./. 250 € | ./. 250 € |
Auszahlungsbetrag | 310 € | 910 € |