Investitionsbooster für Land- und Forstwirte
Degressive Abschreibung und Turboabschreibung
Kurz vor der Sommerpause hat die neue Bundesregierung das „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm“ verabschiedet. Mit einem Investitionsbooster sollen die ersten Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt werden. Das Gesetz ist bereits am 19. Juli in Kraft getreten.
Degressive Abschreibung als Investitionsbooster
Durch das neue Gesetz wird die degressive Abschreibung wieder eingeführt. Bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (z. B. Schlepper, Mähwerke, Melkroboter), die zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 angeschafft werden, können degressiv abgeschrieben werden. Gebäude sind ausgenommen. Die neue degressive Abschreibung greift somit direkt zum Beginn des neuen abweichenden Standardwirtschaftsjahres in der Land- und Forstwirtschaft (1. Juli bis 30. Juni). Der degressive Abschreibungssatz beträgt höchstens das Dreifache der linearen Abschreibung und maximal 30 Prozent.
Beispiel: degressive Abschreibung (AfA)
- Lieferung eines Hofladers für 25.000 Euro (netto) am 1. Juli 2025
- Die betriebsgewöhnlich Nutzungsdauer beträgt 8 Jahre.
- Der landwirtschaftliche Betrieb hat ein Standardwirtschaftsjahr vom 1. Juli bis 30. Juni.
Lineare Abschreibung (gleichmäßig pro Jahr): 3.125,00 Euro (25.000 Euro / 8 Jahre Nutzungsdauer)
Degressive Abschreibung (fallende Jahresbeträge): 3.125,00 Euro x 3 = 9.375,00 Euro, aber maximal 30 Prozent von 25.000 Euro = 7.500 Euro
Wirtschaftsjahr | AfA pro Jahr degressiv* | Buchwert (Ende Wirtschaftsjahr) * | AfA pro Jahr linear | Buchwert (Ende Wirtschaftsjahr) |
2025/2026 | 7.500,00 € | 17.500,00 € | 3.125,00 € | 21.875,00 € |
2026/2027 | 5.250,00 € | 12.250,00 € | 3.125,00 € | 18.750,00 € |
2027/2028 | 3.675,00 € | 8.575,00 € | 3.125,00 € | 15.625,00 € |
2028/2029 | 2.572,50 € | 6.002,50 € | 3.125,00 € | 12.500,00 € |
2029/2030 | 1.800,75 € | 4.201,75 € | 3.125,00 € | 9.375,00 € |
2030/2031 | 1.260,53 € | 2.941,23 € | 3.125,00 € | 6.250,00 € |
2031/2032 | 882,37 € | 2.058,86 € | 3.125,00 € | 3.125,00 € |
2032/2033 | 617,48 € | 1.440,78 € | 3.124,00 € | 1,00 € |
*Werte gerundet
Die degressive Abschreibung bewirkt ein hohes Abschreibungsvolumen und damit eine Gewinnminderung in den ersten Jahren. Danach fällt die Abschreibung unter den Wert der linearen Abschreibung. Während der Hoflader bei der linearen Abschreibung nach 8 Jahren komplett abgeschrieben ist, verbleibt bei der degressiven Abschreibung noch ein Restbuchwert. Es kann allerdings später von der degressiven Abschreibung wieder zur linearen gewechselt werden. Dann ist der Restbuchwert über die verbliebene Nutzungsdauer abzuschreiben. Im Ergebnis ist der Hoflader dann auch nach 8 Jahren komplett abgeschrieben.
Beispiel: Wechsel von degressiver zur linearen Abschreibung (AfA)
Im obigen Beispiel ergibt sich in den ersten Jahren ein Vorteil für die degressive Abschreibung im Vergleich zur linearen Abschreibung. Ab 2030/2031 sollte wieder die lineare Abschreibung genutzt werden, wenn immer der höchstmögliche Abschreibungsbetrag geltend gemacht werden soll.
Hierfür wird der Restbuchwert Ende 2029/2030 von 4.201,75 Euro auf die verbleibenden 3 Jahre aufgeteilt (4.201,75 Euro / 3 = 1.400,58 Euro Abschreibung pro Jahr). In den Jahren 2027/2028 und 2028/2029 ist die degressive Abschreibung mit 2.572,50 Euro bzw. 1.800,75 Euro immer noch höher als die lineare Abschreibung auf den Restbuchwert (1.715,00 bzw. 1.500,63 Euro).
Hinweis: Ein Wechsel von der linearen zur degressiven AfA ist nicht zulässig. Die Entscheidung, degressiv oder linear abzuschreiben, muss daher im Jahr der Anschaffung des Wirtschaftsguts bzw. im Jahresabschluss erfolgen. Ihr Steuerberater kann hier die für Sie beste Abschreibungsmöglichkeit wählen, um Ihre Steuerlast zu optimieren.
Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen zusätzlich möglich
Neben der linearen oder der degressiven AfA können kleine und mittelständische Unternehmen zusätzlich Sonderabschreibungen und Investitionsabzugsbeträge (IAB) nach § 7g EStG in Anspruch nehmen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Ein IAB in Höhe von 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten kann bereits in einem der drei Jahre vor der Investition geltend gemacht werden. Im Anschaffungsjahr wird der IAB dem Gewinn wieder hinzugerechnet. Gleichzeitig wird die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung um diesen Betrag gekürzt. Durch die Sonderabschreibung können im Jahr der Anschaffung und den folgenden vier Jahren insgesamt bis zu 40 Prozent der Anschaffungskosten zusätzlich abgeschrieben werden. Wird die degressive Abschreibung gewählt, könnten damit im Jahr der Anschaffung bis zu 70 Prozent abgeschrieben werden.
Hinweis: Wird die Sonderabschreibung nicht im Anschaffungsjahr geltend gemacht, bildet bei der degressiven Abschreibung ab Jahr 2 der Restbuchwert die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung.
Veräußerungsgewinn ist zu versteuern
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens werden in der Regel für einen längeren Zeitraum betrieblich genutzt. Dennoch kann es sinnvoll sein, noch nicht abgeschriebene Wirtschaftsgüter wieder zu veräußern. Wenn Maschinen allerdings nur kurz im Betrieb verbleiben, dann können sich durch die degressive Abschreibung oder Sonderabschreibungen gegebenenfalls Nachteile beim Verkauf der Maschinen ergeben, da die Differenz zwischen Verkaufspreis und Buchwert versteuert werden muss.
Beispiel: Verkauf des Hofladers nach zwei Jahren
Angenommen, der Hoflader aus obigem Beispiel wird im Juli 2027 für netto 20.000 Euro verkauft. Dann wurde der Hoflader bereits zwei volle Jahre abgeschrieben. Hieraus ergäbe sich ein Buchwertgewinn von 7.750 Euro bei der degressiven Abschreibung und von 1.250 Euro bei der linearen Abschreibung. Dieser Buchgewinn muss regulär versteuert werden.
Turboabschreibung für Elektrofahrzeuge
Für reine Elektrofahrzeuge wurde eine spezielle Abschreibung eingeführt. Auch diese ist zeitlich begrenzt auf Elektrofahrzeuge, die im Zeitraum 1. Juli 2025 bis 31. Dezember 2027 neu angeschafft werden. Sie gilt unabhängig von der Fahrzeugklasse, also neben Personenkraftwagen z. B. auch für Elektronutzfahrzeuge und Lastkraftwagen. Bei der Abschreibung wird von einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von sechs Jahren ausgegangen. Eine Kumulierung mit Sonderabschreibungen und ein Wechsel der Abschreibungsart sind nicht zulässig.
Im Jahr der Anschaffung können 75 Prozent der Kosten als Abschreibung geltend gemacht werden und das unabhängig vom Zeitpunkt der Anschaffung. Also auch bei einer Anschaffung kurz vor Ende eines Wirtschaftsjahres können die 75 Prozent abgeschrieben werden. Die verbleibenden 25 Prozent verteilen sich auf die darauffolgenden fünf Jahre (Jahr 2: 10 Prozent, Jahr 3 und 4 je 5 Prozent, Jahr 5: 3 Prozent und im Jahr 6: 2 Prozent).