Steuerliche Abzugsbeträge und Steuerboni in 2025 optimal nutzen
Tipps zum Jahreswechsel
Tipp 1: Spenden sind steuerbegünstigt
Naturkatastrophen haben auch in diesem Jahr Menschenleben gekostet, Menschen obdachlos gemacht und Hungersnöte ausgelöst. Und auch die Menschen in den von Kriegen und Konflikten betroffenen Gebieten der Welt benötigen dringend Hilfe, insbesondere Spendengelder aus aller Welt. Mit jeder Spende für wohltätige und gemeinnützige Zwecke können Sie helfen und diese Spenden steuerlich als Sonderausgaben abziehen. Abziehbar sind bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags Ihrer Einkünfte.
Auch wenn Sie politisch engagiert sind und eine Partei (im Sinne von § 2 Parteiengesetz, die nicht von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen ist) unterstützen, können Sie Steuern sparen. 50 Prozent der Aufwendungen, maximal 825 Euro (50 Prozent von 1.650 Euro) können direkt von der Einkommensteuer abgezogen werden. Von den verbleibenden Aufwendungen können noch 1.650 Euro als Sonderausgaben abgezogen werden. Bei Ehepaaren/eingetragenen Lebenspartnerschaften kann jeweils der doppelte Betrag, also 3.300 Euro, angesetzt werden.
Hinweis: Bei Spenden bis 300 Euro ist als Nachweis statt einer Spendenbescheinigung der Kontoauszug einer Bank oder der Bareinzahlungsbeleg ausreichend. Der Bundesrat empfiehlt im Rahmen des Steueränderungsgesetzes 2025 eine Anhebung dieser Grenze auf 400 Euro. Das weitere Verfahren bleibt abzuwarten.
Tipp 2: Steuerbonus für haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen
Fast jeder hat Aufwendungen für haushaltsnahe Handwerker- und Dienstleistungen. Reparaturen und Wartungsarbeiten gibt es in jedem Haushalt und manchmal wird auch eine Haushaltshilfe beschäftigt. Auch in der Betriebskostenabrechnung des Vermieters oder Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft finden sich Aufwendungen für haushaltsnahe Handwerker- und Dienstleistungen. Doch die muss man nicht allein bezahlen. 20 Prozent der Aufwendungen können direkt von der Einkommensteuer abgezogen werden. Damit lassen sich Einkommensteuern von bis zu 5.710 Euro sparen: 1.200 Euro (20 Prozent von 6.000 Euro) für Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt (z. B. Malerarbeiten, Reparaturen im Haushalt), 4.000 Euro für ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis bzw. haushaltsnahe Dienst-, Betreuungs- und Pflegeleistungen (20 Prozent von 20.000 Euro) sowie 510 Euro (20 Prozent von 2.550 Euro) für einen im Haushalt tätigen Mini-Jobber.
Tipp: Lassen Sie sich diese Steuerboni nicht entgehen und schöpfen Sie sie optimal aus! Sie benötigen lediglich eine Rechnung und eine unbare Zahlung in diesem Jahr. Vielleicht ist es aber auch sinnvoll und möglich, Zahlungen in das nächste Jahr zu verschieben. Sprechen Sie mit Ihrem Handwerker oder Dienstleister und prüfen Sie, was für Sie die größte Steuerersparnis bringt!
Tipp 3: Höherer Sonderausgabenabzug durch Vorauszahlungen
Auch mit der Vorauszahlung von Krankenversicherungsbeiträgen können Steuererstattungen erhöht oder Steuernachzahlungen gemindert werden. Beiträge zur Basiskrankenversicherung sind in vollem Umfang als Sonderausgaben abziehbar. Wenn Sie Krankenversicherungsbeiträge vorauszahlen, lassen sich die steuerlich abziehbaren Sonderausgaben erhöhen. Steuerlich ist es zulässig, die Beiträge für bis zu drei Jahre im Voraus zu zahlen. Fragen Sie Ihre Krankenversicherung, ob sie diese steuerliche Gestaltung ermöglicht.
Neben den Beiträgen für 2025 könnten so auch die Beiträge für 2026, 2027 und 2028 gezahlt werden. Durch die vorgezogene Beitragszahlung können Sie dann in den nächsten Jahren bis zur Höhe von 2.800 Euro (Unternehmer) bzw. 1.900 Euro (Nichtunternehmer) andere Vorsorgeaufwendungen, wie Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, zu privaten Haftpflicht- und Unfallversicherungen, zusätzlichen Kranken- und Pflegeversicherungen (Zahnzusatz- oder Auslandskrankenversicherung, Chefarztbehandlung etc.) oder vor 2005 abgeschlossenen Kapitallebens- und Rentenversicherungen steuerlich geltend machen. Ehepaare können bis zu 5.600 Euro (Unternehmerpaare) bzw. 3.800 Euro (Nichtunternehmerpaare) abziehen.
Achtung: Ihre Vorauszahlungen müssen spätestens am 21. Dezember 2025 vom Konto abgeflossen sein, damit das Finanzamt die Sonderausgaben noch für 2025 berücksichtigt.
Tipp 4: Altersvorsorgebeiträge zu Rürup-Verträgen abziehen
Altersarmut ist ein Thema, das nicht nur Arbeitnehmern, sondern auch Selbständigen Sorgen bereitet. Unternehmer sind regelmäßig nicht gesetzlich versichert, sondern müssen privat für ihr Alter vorsorgen. Dafür gibt es verschiedene Bausteine, die zum Teil auch steuerlich begünstigt sind. So werden Beiträge zu einem Rürup-Rentenvertrag steuerlich durch die Abziehbarkeit als Sonderausgaben gefördert. Dabei sind 100 Prozent der gezahlten Beiträge zu einem Rürup-Vertrag, zur gesetzlichen Rentenversicherung und zu berufsständischen Versorgungswerken, gedeckelt auf einen Höchstbetrag, steuerlich abziehbar. Im Jahr 2025 werden Beiträge bis zu 29.344 Euro (Ehegatten/eingetragene Lebenspartner: 58.688 Euro) begünstigt. Damit können erheblich Steuern gespart werden, aber auch schon kleinere Beträge helfen beim Steuern sparen.
Tipp: Wenn Sie beispielsweise in diesem Jahr noch 5.000 Euro in einen Rürup-Vertrag einzahlen, können Sie bei einem Steuersatz von 42 Prozent über 2.000 Euro Einkommensteuer sparen.
Tipp 5: Altersvorsorgezulage auch als Unternehmer sichern
Auch zusätzliche private Altersvorsorgeverträge werden steuerlich begünstigt, beispielsweise durch die sogenannte Riesterförderung. Zwar sind Selbständige, Unternehmer und in berufsständischen Versorgungswerken Versicherte regelmäßig selbst nicht riesterbegünstigt. Sie können aber mittelbar über ihren Ehepartner begünstigt sein, wenn dieser rentenversicherungspflichtig beschäftigt oder Beamter ist. Schon ein Mini-Job mit einem Eigenanteil von 3,6 Prozent Rentenversicherungsbeiträgen reicht aus. Dann können auch Sie als Unternehmer mit einem eigenen privaten Riestervertrag eine Altersvorsorgezulage erhalten. Jeder Riester-Sparer kann für seinen Vertrag maximal eine Zulage in Höhe von 175 Euro erhalten. Für jedes Kind gibt es zusätzlich 300 Euro (185 Euro für vor 2008 geborene Kinder). Um die vollen Zulagen zu erhalten, ist ein Eigenanteil in Höhe von 4 Prozent des Vorjahresbruttoarbeitsentgelts des Arbeitnehmerehegatten zu zahlen, maximal 2.100 Euro abzüglich der Zulagen und mindestens ein Sockelbetrag von 60 Euro. Prüfen Sie die Höhe des Eigenanteils, damit Sie die ungekürzte(n) Zulage(n) für 2025 erhalten.
Hinweis: Der Gesetzgeber plant eine umfassende Reform der privaten Altersvorsorge. Verbesserungen soll es einerseits für bereits abgeschlossene Riester-Verträge durch die Anhebung des Sonderausgaben-Höchstbetrages auf 3.500 Euro noch für das Jahr 2025 bei grundsätzlichem Bestandsschutz geben. Unternehmer sollten also bei ihrer Versicherung nachfragen, ob eine weitere Aufstockung der geleisteten Beiträge noch für 2025 möglich ist.
Für Neuverträge ist eine neue Vorgehensweise beim Sonderausgabenabzug geplant. Der gesetzliche Höchstbetrag soll sich nur noch auf die Eigenbeiträge beziehen, und der Zulageanspruch wird hinzugerechnet. Aus Haushaltsgründen soll der Eigenbeitrags-Höchstbetrag 3.000 Euro in den Jahren 2026 bis 2029 und 3.500 Euro ab 2030 betragen. Die Günstigerprüfung bleibt bestehen. Ein Wechsel in das neue Recht ist nur per gesonderter, einheitlich für alle Bestandsverträge geltender und unwiderruflicher Erklärung möglich, die ab dem folgenden Beitragsjahr wirkt. Das weitere Gesetzgebungsverfahren bleibt hier abzuwarten.
Tipp 6: Unterhaltszahlungen und Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen abziehen
Kinder benötigen auch während des Studiums meist eine finanzielle Unterstützung. Kindergeld gibt es aber nur bis zum 25. Lebensjahr. Eltern, die ihre studierenden Kinder noch länger finanziell unterstützen, können den Fiskus an den Unterhaltskosten beteiligen. Für ein unterhaltsberechtigtes Kind, welches über kein Vermögen und nur geringe Einkünfte verfügt, können im Jahr 2025 Unterhaltsaufwendungen bis 12.096 Euro sowie die von ihm geschuldeten Basis-Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes mindern allerdings die abziehbaren Unterhaltsaufwendungen.
Unterhaltszahlungen müssen ab 2025 per Überweisung auf ein Konto der unterhaltenen Person erfolgen. Barzahlungen sind nicht mehr begünstigt. Eine Zahlung an Dritte ist nur begünstigt, wenn sie eine nachweislich bestehende Verbindlichkeit der unterhaltenen Person (z. B. Miete) tilgt. Zahlungen über Zahlungsdienstleister sind anerkannt, wenn sie auf das Konto der unterhaltenen Person gehen. Transfers in E-Wallets ohne eindeutige Kontozuordnung sind regelmäßig nicht begünstigt.
Auch Aufwendungen für Ihre Krankheitskosten, z. B. eine neue Brille, Zahnersatz oder einen Kuraufenthalt, können Sie steuerlich geltend machen, allerdings nur, soweit Ihre zumutbare Eigenbelastung überschritten wird. Diese ist von Ihrem Familienstand, den steuerlich zu berücksichtigenden Kindern sowie Ihrem Einkommen abhängig. Sie beträgt zwischen 1 Prozent und 7 Prozent Ihrer Einkünfte und wird in einem gestaffelten Verfahren berechnet. Bei Familien mit Kindern ist – bei vergleichbaren Einkommen – die zumutbare Eigenbelastung wesentlich geringer als bei Alleinstehenden oder Ehepaaren ohne Kinder. Versuchen Sie daher, die Kosten in einem Jahr zu bündeln. Mit Ihren Zahlungen im Dezember können Sie hier noch etwas gestalten, damit Sie entweder 2025 oder 2026 die Belastungsgrenze übersteigen, denn entscheidend ist das Jahr der Zahlung und nicht das Rechnungsdatum. So können Sie möglicherweise eine erst im Januar 2026 fertiggestellte Brille schon im Jahr 2025 bezahlen oder eine Anzahlung leisten, um die Grenze im Jahr 2025 zu überschreiten. Andererseits könnten Sie mit dem Dienstleister vereinbaren, die Zahlung erst (im Januar) 2026 zu leisten.




