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Was 2026 für alle Steuerpflichtigen wichtig ist

Was 2026 für alle Steuerpflichtigen wichtig ist
Aktuelles
03.01.2026 — Lesezeit: 5 Minuten

Was 2026 für alle Steuerpflichtigen wichtig ist

Grundfreibetrag und Abzug für Unterhaltsaufwendungen erhöhen sich

Der Grundfreibetrag steigt 2026 auf 12.348 Euro. Bis zu diesem Betrag fällt für Steuerpflichtige keine Steuer auf ihr Einkommen an. Parallel erhöht sich der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung auf 12.348 Euro. Wer also etwa unterhaltsberechtigte Angehörige unterstützt, kann diese Zahlungen bis zu dieser Grenze steuerlich ansetzen, sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen.

Entscheidend ist bereits seit dem 1. Januar 2025 der Zahlungsweg: Geldleistungen werden nur noch berücksichtigt, wenn sie per Banküberweisung auf ein Konto der unterhaltenen Person fließen. Barzahlungen oder Zahlungen über Dienste ohne klare Kontozuordnung erkennt das Finanzamt nicht mehr an. Überweisungen über einen Zahlungsdienstleister sind möglich, solange das Geld auf ein Bankkonto des Unterhaltsempfängers gelangt und der Zahlungsvorgang nachvollziehbar ist. Problematisch sind dagegen Zahlungen in eine „digitale Geldbörse“, bei denen Beträge nur an eine Mobilfunknummer oder E-Mail-Adresse gesendet werden. Fehlt eine eindeutige Kontozuordnung, wird der Abzug in der Regel versagt.

Überweisungen auf ein fremdes Konto sind grundsätzlich nicht begünstigt. Eine Ausnahme gibt es nur, wenn der Steuerpflichtige direkt eine nachgewiesene Verbindlichkeit der unterstützten Person bezahlt, etwa die Miete.

Kinderfreibetrag und Kindergeld steigen

Auch im Jahr 2026 dürfen sich Familien freuen. Das Kindergeld steigt von 255 Euro auf 259 Euro pro Monat und Kind. Gleichzeitig werden die Kinderfreibeträge angehoben. Der Kinderfreibetrag beträgt 2026 pro Elternteil 3.414 Euro. Zusammen mit dem Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von 1.464 Euro pro Elternteil ergeben sich für zwei Elternteile insgesamt 9.756 Euro an Kinderfreibeträgen je Kind.

Im Einkommensteuerbescheid prüft das Finanzamt automatisch, ob das bereits ausgezahlte Kindergeld oder der Ansatz der Kinderfreibeträge für die Eltern günstiger ist. Ein zusätzlicher Antrag ist nicht erforderlich

Steuerpflichtiger Anteil der Alterseinkünfte steigt

Auch im Jahr 2026 steigt der Prozentsatz für den steuerpflichtigen Anteil der Alterseinkünfte. Bei Neurentnern des Jahres 2026 beträgt der steuerpflichtige Anteil an den Alterseinkünften somit 84 Prozent. Damit sind nur 16 Prozent der Bruttorente des ersten (vollen) Rentenjahres steuerfrei. Alle künftigen Rentenerhöhungen fließen zu 100 Prozent in die Besteuerung ein.

Höhere Freibeträge für Ehrenamtler

Das Engagement vieler Menschen in Sportvereinen, Kirchengemeinden oder anderen gemeinnützigen Einrichtungen wird ab dem Jahr 2026 besser steuerlich gefördert.

Die Übungsleiterpauschale steigt ab 2026 von 3.000 Euro auf 3.300 Euro im Jahr. Sie gilt zum Beispiel für Trainer im Sportverein, Chorleiter, Nachhilfelehrer oder Personen, die kranke oder alte Menschen betreuen. Die Ehrenamtspauschale erhöht sich von 840 Euro auf 960 Euro im Jahr. Sie betrifft vor allem Tätigkeiten in Verwaltung und Organisation, etwa als Vereinsvorstand, Kassierer oder Platzwart.

Wichtig ist die Abgrenzung. Während die Übungsleiterpauschale auf bestimmte pädagogische, pflegende oder künstlerische Tätigkeiten begrenzt ist, ist die Ehrenamtspauschale breiter anwendbar, dafür aber niedriger. Beide Freibeträge können nebeneinander genutzt werden, allerdings nur für unterschiedliche Tätigkeiten.

Steuerlicher Abzug für Parteispenden verdoppelt sich

Angesichts der Unentbehrlichkeit von Parteien für die Funktionsfähigkeit der demokratischen Staatsordnung ist das Engagement der Bürger nach Ansicht des Gesetzgebers besonders förderungswürdig. Aus diesem Grund wird eine „inflationsbedingte“ Anpassung der Höchstbeträge von Zuwendungen an politische Parteien vorgenommen.

Steuerpflichtige können Zuwendungen an politische Parteien i.S.d. § 2 PartG auf verschiedenen Wegen steuerlich berücksichtigen. Für Zuwendungen bis 3.300 Euro (6.600 Euro bei Zusammenveranlagung) ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer um 50 Prozent der gezahlten Zuwendungen (Spenden bzw. Mitgliedsbeiträge), höchstens jedoch um 1.650 Euro (3.300 Euro). Die Zuwendungen mindern also zur Hälfte direkt die zu zahlende Steuer. Übersteigende Beträge können nur als Sonderausgaben mit individuellem Steuersatz in der Steuererklärung abgezogen werden, soweit dafür keine Steuerermäßigung gewährt wurde, höchstens bis 3.300 Euro (6.600 Euro bei Zusammenveranlagung). Damit wurden die Höchstbeträge im Vergleich zum Vorjahr also verdoppelt.

Elektronische Steuerbescheide – Pflicht doch erst ab 2027

Kurz vor dem Jahresende 2025 hat die Bundesregierung die Reißleine gezogen. Laut Gesetz hätten ab dem 1. Januar 2026 alle Steuerbescheide, bei denen die Steuererklärung elektronisch eingereicht wurde, vom Finanzamt auch elektronisch an die Steuerpflichtigen übermittelt werden müssen. Da die Finanzverwaltung aber noch etwas Zeit für die technische Nachrüstung benötigt, wird die Pflicht für das Finanzamt auf 2027 verschoben.

Wer im Jahr 2026 seinen Steuerbescheid digital erhalten möchte, kann weiterhin elektronisch seine Einwilligung beispielsweise über das ELSTER-Portal erteilen. Der Steuerbescheid, der inhaltlich identisch mit der Papierfassung ist, wird dann im ELSTER-Konto oder im Postfach einer bevollmächtigten Person – zum Abruf bereitgestellt. Alle anderen Steuerpflichtigen erhalten nach Auskunft des Bundesministeriums für Finanzen im Jahr 2026 weiterhin einen Papierbescheid.

Erst ab 1. Januar 2027 ist eine besondere Einwilligung zur elektronischen Bekanntgabe nicht mehr erforderlich, wenn die Steuererklärung elektronisch übermittelt wird. Die Finanzverwaltung soll den Steuerbescheid in diesen Fällen grundsätzlich elektronisch bekannt geben. Wer ab 2027 weiterhin einen Steuerbescheid in Papierform im Briefkasten haben möchte, muss aktiv werden und beim Finanzamt die Bekanntgabe per Post beantragen.

In der Praxis bedeutet das: Fristen laufen auch dann, wenn im Briefkasten kein Papierbescheid mehr liegt, sondern der Bescheid nur elektronisch im Postfach bereitsteht. Wer seine Steuererklärung elektronisch abgibt, sollte daher regelmäßig das ELSTER-Postfach im Blick behalten oder bewusst den Papierbescheid wählen.

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