Änderung Sozialrechtlicher Vorschriften für geringfügige Beschäftigungen
Verlängerung der Zeitgrenzen bei Kurzfristigkeit
Arbeitnehmer können im Rahmen eines Minijobs oder einer kurzfristigen Beschäftigung geringfügig beschäftigt werden. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nach § 8 SGB IV vor, wenn die Beschäftigung von vornherein auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird oder das Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze im Monat nicht übersteigt.
Bei einer Beschäftigung in einem landwirtschaftlichen Betrieb gilt nach dem SGB VI-Anpassungsgesetz (SGB VI-AnpG) ab 2026 eine zeitliche Grenze von 15 Wochen oder 90 Arbeitstagen. Kurzfristige Beschäftigungen sind in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. Der Arbeitgeber entrichtet zu diesen Versicherungen keine Pauschalbeiträge. Er hat lediglich die Umlagen U1 und U2, die Insolvenzgeldumlage und die Beiträge zur Unfallversicherung zu entrichten.
Kurzfristige Beschäftigungen sind vor allem bei Saisonarbeitskräften in der Landwirtschaft weit verbreitet, da sie einen sehr flexiblen Einsatz von Arbeitskräften ermöglichen. Neben der Zeitgrenze müssen allerdings auch die weiteren Anforderungen erfüllt sein.
Voraussetzungen der Kurzfristigkeit sind zu prüfen
Viele Saisonarbeitskräfte überschreiten mit ihren monatlichen Einnahmen die Geringfügigkeitsgrenze von 556 Euro (603 Euro in 2026). In diesen Fällen muss geprüft werden, dass die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn die Beschäftigung nicht regelmäßig, sondern gelegentlich ausgeübt wird. Das bedeutet: Ist die Beschäftigung von vornherein auf ständige Wiederholung gerichtet und soll sie über mehrere Jahre hinweg ausgeübt werden, liegt keine kurzfristige Beschäftigung vor.
Gerade in der Landwirtschaft im Bereich des Obst- und Gemüseanbaus sind ausländische Erntehelfer nicht wegzudenken. Werden diese wiederkehrend jährlich beschäftigt oder ist der Betrieb nur mithilfe dieser Arbeitnehmer in der Lage, die anfallenden Tätigkeiten zu bewältigen, kann die Sozialversicherung den Status als kurzfristig Beschäftigte versagen.
Aber auch wenn eine kurzfristige Beschäftigung grundsätzlich zulässig ist und die Zeitgrenzen nicht überschritten werden, liegt keine kurzfristige Beschäftigung vor, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird. Berufsmäßig bedeutet, dass sie für den Arbeitnehmer nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist und er damit seinen Lebensunterhalt überwiegend bestreitet. Wenn Saisonarbeitskräfte aus Niedriglohnländern den Zeitraum einer kurzfristen Beschäftigung in großem Umfang ausschöpfen, wird die wirtschaftliche Relevanz für ihren Lebensunterhalt kaum verneint werden können.
Hinweis: Um die Berufsmäßigkeit bei ausländischen Arbeitnehmern zu prüfen, gibt es bundeseinheitliche zweisprachige Fragebögen für Saisonarbeitskräfte aus dem osteuropäischen Ausland.
Lohnsteuer kann pauschaliert werden
Das Arbeitsentgelt aus einer kurzfristigen Beschäftigung ist grundsätzlich nach den persönlichen Lohnsteuerabzugsmerkmalen zu versteuern. Der Arbeitgeber kann aber auch auf die individuelle Lohnsteuererhebung verzichten und die Lohnsteuer pauschal mit 25 Prozent des Arbeitsentgelts zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer erheben. Voraussetzung nach § 40a EStG ist dafür, dass
- der Arbeitnehmer nur gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird,
- die Beschäftigungsdauer maximal 18 zusammenhängende Tage beträgt,
- der Stundenlohn 19 Euro nicht übersteigt und
- der durchschnittliche tägliche Arbeitslohn 150 Euro nicht überschreitet.
Auch für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, die kurzfristig beschäftigt werden, gibt es eine Pauschalierungsmöglichkeit mit einem Pauschsteuersatz von 30 Prozent.




