Was Unternehmer 2026 wissen müssen
Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Restaurationsleistungen
Seit dem 1. Januar 2026 ist für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen dauerhaft der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent anzuwenden. Die seit Corona diskutierte Absenkung wurde damit endgültig entfristet. Für Getränke verbleibt es beim allgemeinen Steuersatz von 19 Prozent.
Für die Silvesternacht 2025/2026 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) zugelassen, dass Restaurantleistungen in dieser Nacht zur Vereinfachung durchgehend mit dem Regelsteuersatz von 19 Prozent Umsatzsteuer behandelt werden dürfen. Diese Vereinfachung ist jedoch bei Silvesterveranstaltungen zum Pauschalpreis regelmäßig nicht sinnvoll. Besser wäre es hier die allgemeinen Grundsätze anzuwenden, um die regelmäßig erst am 1. Januar 2026 endende Veranstaltung hinsichtlich des Speiseanteils einheitlich mit dem dann geltenden ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent abzurechnen. Eine Aufteilung in unterschiedliche Steuersätze kommt hingegen nur in Betracht, wenn echte, getrennt vereinbarte Teilleistungen mit eigener Abrechnung vorliegen oder wenn die Leistungen einzeln abgerechnet werden.
Außerdem wurden die beiden pauschalen Aufteilungsmöglichkeiten für Kombiangebote angepasst. Für die Aufteilung von Pauschalpreisen bei Kombiangeboten aus Speisen inklusive Getränken (z. B. Buffet, All-inclusive-Angeboten) wird es von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil pauschal mit 30 Prozent des Pauschalpreises angesetzt wird. Ebenfalls wird es nicht beanstandet, wenn bei Kombiangeboten (Business-Package etc.) der auf die dort erfassten Leistungen entfallende Entgeltanteil pauschal mit 15 Prozent des Entgeltes angesetzt wird.
Vorgaben für Bewirtungsbelege in Zeiten der E-Rechnung
Die Finanzverwaltung hat in einem aktuellen Schreiben ihre Vorgaben zu Bewirtungskosten präzisiert. Gerade vor dem Hintergrund der E-Rechnung sollten Unternehmer jetzt prüfen, ob ihre Abläufe bei Geschäftsessen den neuen Anforderungen entsprechen.
Führt ein Restaurant keine offene Ladenkasse, sondern nutzt ein elektronisches Kassensystem, benötigen Unternehmer einen maschinell erstellten, elektronisch aufgezeichneten und mit einer Sicherheitseinrichtung abgesicherten Kassenbon. Handschriftliche oder nicht ordnungsgemäß aufgezeichnete Belege könnten den Betriebsausgabenabzug für die Bewirtungskosten gefährden. Wichtig ist außerdem, dass die Leistungsbeschreibung im Beleg exakt ist, also nicht nur „Speisen und Getränke“, sondern zum Beispiel „Mittagsmenü“ oder „Buffet Business Lunch“.
Die Finanzverwaltung äußert sich auch zur Art und Weise der digitalen Belege. Rechnungen dürfen als E-Rechnung oder in einem anderen elektronischen Format vorliegen. Papierbelege können eingescannt werden. Der ergänzende Bewirtungsbeleg mit Anlass, Teilnehmern, Ort, Datum und Betrag kann ebenfalls digital erstellt oder digital unterschrieben werden. Voraussetzung ist eine revisionssichere Ablage, bei der spätere Änderungen erkennbar bleiben. Dabei müssen Rechnung und Bewirtungsbeleg eindeutig miteinander verknüpft sein, etwa über eine Belegnummer oder ein Dokumenten-managementsystem.
Agrardieselrückerstattung wieder in voller Höhe
Viele Betriebe der Landwirtschaft arbeiten noch mit Diesel, der einen großen Kostenblock für viele Betriebe darstellt. Einen Teil der Energiesteuer auf den Diesel können Landwirte durch die Agrardieselrückerstattung zurückerhalten. Der „volle“ Erstattungssatz liegt bei 21,48 Cent je Liter. Er wird nachträglich für die im Kalenderjahr verbrauchten Liter beantragt und ausgezahlt.
Bis 29. Februar 2024 lag die Entlastung bei 21,48 Cent je Liter. Vom 1. März 2024 bis 31. Dezember 2024 sank sie auf 12,888 Cent je Liter. Ab 1. Januar 2025 erfolgte eine weitere Absenkung auf 6,444 Cent je Liter.
Ab dem 1. Januar 2026 wird wieder die volle Agrardieselrückvergütung von 21,48 Cent je Liter gewährt. Zusätzlich wurden die dem Gasöl gleichgestellten Energieerzeugnisse (z.B. HVO – Hydrierte Pflanzenöle) mit einbezogen. Für Imkereien gilt weiterhin eine Sonderregel: Es wird eine Entlastung für höchstens 15 Liter Gasöl je Bienenvolk pro Jahr gewährt.
Höhere Abschreibungen auch im Jahr 2026 nutzen
Mit dem Investitionsbooster wurden die degressive Abschreibung seit Juli 2025 wieder eingeführt. Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft oder hergestellt worden sind, kann anstelle der linearen Abschreibung die degressive Abschreibung in Anspruch genommen werden. Der dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Dreifache der linearen Abschreibung betragen und 30 Prozent nicht übersteigen.
Neu eingeführt wurde auch eine spezielle Abschreibung für reine Elektrofahrzeuge, die im Zeitraum von Juli 2025 bis Dezember 2027 neu angeschafft werden. Sie gilt für alle Fahrzeuge unabhängig von ihrer Fahrzeugklasse und damit neben Personenkraftwagen insbesondere auch für Elektronutzfahrzeuge, Lastkraftwagen und Busse.
Im Jahr der Anschaffung ist eine Abschreibung in Höhe von 75 Prozent möglich, 10 Prozent im ersten darauffolgenden Jahr, jeweils 5 Prozent im zweiten und dritten darauffolgenden Jahr, 3 Prozent im vierten darauffolgenden Jahr und 2 Prozent im fünften darauffolgenden Jahr. Eine Kumulierung mit Sonderabschreibungen und ein Wechsel der Abschreibungsart sind nicht zulässig.
Änderungen bei Gewinnen aus Anteilsverkäufen
Steuerpflichtige können Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften bis zu einem Betrag von 500.000 Euro auf andere Wirtschaftsgüter übertragen, so dass die Versteuerung der stillen Reserven erst später erfolgt. Eine Übertragung ist möglich auf:
- die im Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder in den folgenden zwei Wirtschaftsjahren angeschafften Anteile an Kapitalgesellschaften oder
- die im Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder in den folgenden zwei Wirtschaftsjahren angeschafften abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter oder
- auf die im Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder in den folgenden vier Wirtschaftsjahren angeschafften oder hergestellten Gebäude
Mit dem Standortfördergesetz soll die maßgebliche Grenze deutlich angehoben werden. Statt bisher 500.000 Euro sollen künftig bis zu 2.000.000 Euro Gewinn in neue begünstigte Wirtschaftsgüter übertragen werden können. Das Gesetz wurde vom Bundestag verabschiedet. Die Zustimmung des Bundesrates steht noch aus.




