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Kein Durchschnittssteuersatz für Lieferungen von land- und forstwirtschaftlich genutzten Geräten

Neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes kann für Landwirte nachteilig sein
Kein Durchschnittssteuersatz für Lieferungen von land- und forstwirtschaftlich genutzten Geräten
Aktuelles
23.01.2024

Kein Durchschnittssteuersatz für Lieferungen von land- und forstwirtschaftlich genutzten Geräten

Neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes kann für Landwirte nachteilig sein

Land- und Forstwirte können für die Lieferung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse unter bestimmten Bedingungen den Durchschnittssteuersatz von momentan 9 Prozent anwenden. In gleicher Höhe ist ein Vorsteuerabzug möglich, so dass im Ergebnis für Landwirte für diese Umsätze keine Umsatzsteuer zu entrichten ist. In der Frage, ob der Durchschnittssteuersatz auch für die Lieferung von land- und forstwirtschaftlich genutzten Wirtschaftsgütern angewendet werden kann, hatten die Finanzverwaltung und der Bundesfinanzhof (BFH) in der Vergangenheit unterschiedliche Auffassungen.

Im entschiedenen Fall (Urteil vom 17. August 2023 – V R 3/21) gingen die Wirtschaftsgüter einer landwirtschaftlich tätigen GbR im Rahmen der Realteilung auf ihre bisherigen Gesellschafter über. Die GbR stellte dem Gesellschafter eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis in Höhe des im Streitjahr gültigen Durchschnittssteuersatzes.

Aufgabe der Rechtsprechung – kein Vorsteuerabzug für Lieferung landwirtschaftlicher Geräte

Strittig war unter anderem, ob der GbR in gleicher Höhe wie der geschuldeten Umsatzsteuer ein Vorsteuerabzug zusteht. Der BFH hat diese Frage verneint, da die Übertragung der Wirtschaftsgüter im Rahmen der Realteilung keinen Umsatz für die Lieferung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse darstellt. Im Bereich der Lieferungen erfasst die Durchschnittssatzbesteuerung nur die Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, nicht aber auch die Lieferung landwirtschaftlicher Maschinen oder die Lieferung sonstigen beweglichen Anlagevermögens.

Der BFH folgt hier dem Europäischen Gerichtshof in seiner Auslegung der Mehrwertsteuersystemrichtlinie und gibt seine bisherige Rechtsprechung aus dem Jahr 1994 auf. Damals hatte der BFH entschieden, dass sogenannte Hilfsgeschäfte wie der Verkauf eines Mähdreschers, ebenfalls dem Durchschnittsteuersatz unterliegen können. Daran hält der BFH nicht mehr fest und folgt darin der Ansicht der Finanzverwaltung. Gemäß der internen Verwaltungsrichtlinien unterliegen die Umsätze mit Gegenständen des land- und forstwirtschaftlichen Unternehmensvermögens (z. B. der Verkauf gebrauchter landwirtschaftlicher Geräte) der Regelbesteuerung. Ein Hilfsumsatz, der der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegt, kann nur vorliegen, wenn es sich um ein landwirtschaftliches Erzeugnis handelt. Liefergegenstände, bei denen es sich nicht um derartige Erzeugnisse handelt, sind vom Anwendungsbereich des Durchschnittssteuersatzes ausgeschlossen.

Bei richtlinienkonformer Auslegung liegen im Streitfall keine entsprechenden landwirtschaftlichen Umsätze vor, sodass der GbR auch kein betragsgleicher Vorsteuerabzug zusteht. Mit der Rechnung zur Realteilung wurde nicht über die Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder über die Erbringung landwirtschaftlicher Dienstleistungen abgerechnet.

BFH-Urteil nachteilig für Landwirte

Der BFH folgt hier zwar der im Umsatzsteueranwendungserlass enthaltenen Ansicht der Finanzverwaltung bezüglich der Regelbesteuerung von Lieferungen landwirtschaftlicher Maschinen. Er geht aber noch einen Schritt weiter, denn der BFH lehnt auch die im Anwendungserlass enthaltene Vereinfachungsregelung der Finanzverwaltung ab. Nach der von der Verwaltung praktizierten Vereinfachungsregelung wird die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung auf diese Umsätze nicht beanstandet, wenn die Gegenstände während ihrer Zugehörigkeit zum land- und forstwirtschaftlichen Unternehmensvermögen nahezu ausschließlich, d. h. zu mindestens 95 Prozent, für Umsätze verwendet wurden, die den weiteren Vorsteuerabzug ausschließen. Inwieweit die Finanzverwaltung die nunmehr für die Steuerpflichtigen ungünstigere Rechtsprechung anwenden wird, bleibt abzuwarten.

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