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Lieferung von Holzhackschnitzeln als Brennholz

Finanzverwaltung erlässt Übergangsregelung zum Umsatzsteuersatz und zieht sie wieder zurück

Lieferung von Holzhackschnitzeln als Brennholz
Aktuelles
16.06.2025 — Lesezeit: 3 Minuten

Lieferung von Holzhackschnitzeln als Brennholz

Finanzverwaltung erlässt Übergangsregelung zum Umsatzsteuersatz und zieht sie wieder zurück

7 Prozent oder 19 Prozent Umsatzsteuer – das war bei der Lieferung von Holzhackschnitzeln, die als Brennholz genutzt werden, lange Zeit umstritten. Für Brennholz ist es klar, da steht es in der Anlage 2 zum Umsatzsteuergesetz, das die Liste der dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Gegenstände enthält. Doch Brennholz in Form von Schnitzeln findet man in dieser Anlage nicht. Da selbst die Bundesfinanzrichter die Frage nicht klären konnten, fragten sie beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) an, ob mit dem Begriff „Brennholz“ nach EU-Recht jegliches Holz zum Verbrennen gemeint ist.

Europäischer Gerichtshof urteilte über Hackschnitzel

Der EuGH hat zwar keine verbindlichen Vorgaben gemacht, bestätigt aber mit Urteil vom 3. Februar 2022 (C‑515/20), dass es bei der Beurteilung entscheidend darauf ankommt, ob ein Durchschnittsverbraucher Holzhackschnitzel und andere Brennstoffe (Rundlinge, Scheite, Zweige etc.) für austauschbar hält. Der BFH greift diese Argumentation auf und entschied mit seinem nachgehenden Urteil vom 21. April 2022V R 2/22 (V R 6/18), dass die Lieferung von Holzhackschnitzeln dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen kann, wenn diese für den Durchschnittsverbraucher eine Alternative zu Brennholz darstellen.

Gesetzgeber passt Umsatzsteuergesetz an

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 hat auch der Gesetzgeber reagiert und die Definition von Holzhackschnitzeln mit Wirkung vom 6. Dezember 2024 an die neue BFH/EuGH-Rechtsprechung angepasst. Neben Brennholz aus Rundlingen, Zweigen und ähnlichen Formen sind nun auch explizit Plättchen oder Schnitzel sowie Reisigbündel begünstigt. Ebenfalls begünstigt sind nach wie vor Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst.

Finanzverwaltung zieht eigenen Schreiben zu Holzhackschnitzeln wieder zurück

Mit Schreiben vom 17. April 2025 hatte sich auch das Bundesfinanzministerium (BMF) zu der Gesetzesänderung geäußert und einige Klarstellungen aus Verwaltungssicht vorgenommen. Doch der Hickhack um die Holzhackschnitzel geht weiter. Das BMF hat am 5. Juni 2025 mitgeteilt, dass das Schreiben aufgrund einer enthaltenen missverständlichen Formulierung in der vorliegenden Form nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wird.

Nach dem zurückgezogenen Schreiben des BMF war es für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes entscheidend, dass das Holz objektiv zum Verbrennen bestimmt ist und in Position 4401 des Zolltarifs eingereiht werden kann.

Dafür benannte das BMF einige Kriterien, die für die Beurteilung maßgeblich sind:

  • Art der Aufmachung bei der Abgabe oder beim Verkauf
  • im Voraus festgelegter Trocknungsgrad und
  • Bestimmung zum Heizen öffentlicher oder privater Räumlichkeiten

Unbeachtlich sei hingegen weiterhin, zu welchem Zweck der Leistungsempfänger die Ware tatsächlich verwendet (bspw. für das Ausstreuen im Garten o. Ä.). Und auch die Abgabemenge ist nicht mehr entscheidend. Zur Vereinfachung unterstellt das BMF, dass Holzhackschnitzel bei einem Feuchtegrad von unter 25 Prozent (Trocken- oder Darrgewicht) ausschließlich zur Verbrennung bestimmt sind.

Hinweis: In Kürze soll hierzu ein überarbeitetes Schreiben ergehen. Bis dahin gelten die bisherigen Grundsätze (BMF-Schreiben vom 4. April 2023 sowie Schreiben vom 29. September 2023) unverändert fort. Das nicht veröffentlichte Schreiben vom 17. April 2025 ist nicht anzuwenden. Es bleibt zu hoffen, dass die Finanzverwaltung nicht nur zeitnah ein neues Schreiben veröffentlicht, sondern auch, dass erneut eine Übergangsregelung gewährt wird.

 

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