Lieferung von Holzhackschnitzeln als Brennholz
Finanzverwaltung erlässt Übergangsregelung zum Umsatzsteuersatz
7 Prozent oder 19 Prozent Umsatzsteuer – das war bei der Lieferung von Holzhackschnitzeln, die als Brennholz genutzt werden, lange Zeit umstritten. Für Brennholz ist es klar, da steht es in der Anlage 2 zum Umsatzsteuergesetz, das die Liste der dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Gegenstände enthält. Doch Brennholz in Form von Schnitzeln findet man in dieser Anlage nicht. Da selbst die Bundesfinanzrichter die Frage nicht klären konnten, fragten sie beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) an, ob mit dem Begriff „Brennholz“ nach EU-Recht jegliches Holz zum Verbrennen gemeint ist.
Europäischer Gerichtshof urteilte über Hackschnitzel
Der EuGH hat zwar keine verbindlichen Vorgaben gemacht, bestätigt aber mit Urteil vom 3. Februar 2022 (C‑515/20), dass es bei der Beurteilung entscheidend darauf ankommt, ob ein Durchschnittsverbraucher Holzhackschnitzel und andere Brennstoffe (Rundlinge, Scheite, Zweige etc.) für austauschbar hält. Der BFH greift diese Argumentation auf und entschied mit seinem nachgehenden Urteil vom 21. April 2022V R 2/22 (V R 6/18), dass die Lieferung von Holzhackschnitzeln dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen kann, wenn diese für den Durchschnittsverbraucher eine Alternative zu Brennholz darstellen.
Gesetzgeber passt Umsatzsteuergesetz an
Mit dem Jahressteuergesetz 2024 hat auch der Gesetzgeber reagiert und die Definition von Holzhackschnitzeln mit Wirkung vom 6. Dezember 2024 an die neue BFH/EuGH-Rechtsprechung angepasst. Neben Brennholz aus Rundlingen, Zweigen und ähnlichen Formen sind nun auch explizit Plättchen oder Schnitzel sowie Reisigbündel begünstigt. Ebenfalls begünstigt sind nach wie vor Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst.
Finanzverwaltung äußert sich zu Holzhackschnitzeln
MitSchreiben vom 17. April 2025 hat sich auch das Bundesfinanzministerium (BMF) zu der Gesetzesänderung geäußert und einige Klarstellungen aus Verwaltungssicht vorgenommen. Für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ist danach entscheidend, dass das Holz objektiv zum Verbrennen bestimmt ist und inPosition 4401 des Zolltarifs eingereiht werden kann.
Das BMF benennt einige Kriterien, die für die Beurteilung maßgeblich sind:
- Art der Aufmachung bei der Abgabe oder beim Verkauf
- im Voraus festgelegter Trocknungsgrad und
- Bestimmung zum Heizen öffentlicher oder privater Räumlichkeiten
Unbeachtlich ist hingegen weiterhin, zu welchem Zweck der Leistungsempfänger die Ware tatsächlich verwendet (bspw. für das Ausstreuen im Garten o. Ä.). Und auch die Abgabemenge ist nicht mehr entscheidend. Zur Vereinfachung unterstellt das BMF, dass Holzhackschnitzel bei einem Feuchtegrad von unter 25 Prozent (Trocken- oder Darrgewicht) ausschließlich zur Verbrennung bestimmt sind.
Hinweis: Die Finanzverwaltung gewährt für Umsätze im Zeitraum vom 6. Dezember 2024 bis zum 31. Mai 2025 eine Übergangsregelung. Für diesen Zeitraum wird es von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn der Leistende und der Leistungsempfänger übereinstimmend (auch für Zwecke des Vorsteuerabzuges) den bisher angewendeten Steuersatz weiter anwenden.