Bloß nicht zu viel haben
Die Stoffstrombilanz ist ein Instrument, um den betrieblichen Stickstoff- und Phosphorhaushalt zu überwachen. Seit dem 1. Januar 2023 wurde der Kreis der bilanzierungspflichtigen Betriebe erweitert. Aufzeichnungs- und bilanzierungspflichtig sind nunmehr alle landwirtschaftlichen Betriebe ab einer Flächengröße von 20 ha oder einem Tierbesatz von mehr als 50 Großvieheinheiten (GV) sowie Biogasanlagen, die in funktionalem Zusammenhang mit einem landwirtschaftlichen Betrieb stehen. Wer die genannten Grenzen unterschreitet, aber Wirtschaftsdünger mit mehr als 750 kg Stickstoff (N) aufnimmt, ist ebenfalls aufzeichnungspflichtig.
Hinweis: Es gibt keine Befreiung für Betriebe, die keine wesentlichen Nährstoffmengen ausbringen, nicht düngen und auch keine Düngemittel in den Betrieb aufnehmen!
Die Pflicht zur Aufstellung
Die Stoffstrombilanz ist eine betriebliche Gesamtbilanz (ähnlich der im Gewässerschutz noch heute üblichen Hoftor-Bilanz) der Stickstoff- und Phosphat-Stoffströme, die dem Betrieb „über das Hoftor“ zu- oder abgeführt werden. Sie ist innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss eines Düngejahres zu erstellen und sieben Jahre aufzubewahren. Wer seiner Verpflichtung zur Bilanzerstellung und/oder den Aufzeichnungspflichten nicht nachkommt, handelt ordnungswidrig und muss verpflichtend an einer Beratung der Landesstelle teilnehmen. Bei einem wiederholtem Verstoß muss mit Geldstrafen von bis zu 10.000 Euro zu rechnen.
Wenn das Düngejahr dem Wirtschaftsjahr entspricht, muss die Stoffstrombilanz für das aktuelle Wirtschaftsjahr 1. Juli 2022 bis 30. Juni 2023 bis zum 31. Dezember 2023 erstellt werden. Wurde ein Düngejahr gewählt, das dem Kalenderjahr (1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022) entspricht, endet die Abgabefrist bereits am 30. Juni 2023.
Gesamtbilanz als Grundsatz
Bereits der Begriff „Bilanz“ macht deutlich, dass die Stoffstrombilanz schematisch eng an das betriebliche Rechnungswesen anknüpft. Auf der Habenseite werden die Mengen an Stickstoff (N) und Phosphor (P) bzw. Phosphat (P2O5) erfasst, die innerhalb des Düngejahres über das Hoftor dem Betrieb zugeführt werden. Auf der Sollseite die Mengen, die über das Hoftor vom Betrieb abgehen. Ergibt sich ein Saldo auf der Habenseite, wird eine betriebliche Stickstoffunterversorgung errechnet. Ein Saldo auf der Sollseite ergibt eine betriebliche Stickstoffüberversorgung. Der Saldo wird dann auf die landwirtschaftliche Nutzfläche des Betriebes bezogen. In gleicher Weise ergeben sich die Salden für Phosphor bzw. Phosphat.
Masse als Bezugsgröße für Stoffströme
Die innerbetrieblichen Stoffströme, beispielsweise das Verfüttern von selbst erzeugtem Futter oder die Ausbringung eigener Gülle, findet in der Stoffstrombilanz keine Beachtung. Stattdessen soll über die Stoffstrombilanz sichtbar gemacht werden, welche Stickstoffmengen insgesamt im Betrieb umgesetzt werden und zum Teil ungenutzt verloren gehen. Eine schematische Übersicht der Zu- und Abfuhren im landwirtschaftlichen Betrieb soll die Wege bei der Bilanzierung verdeutlichen (Abb.). Die Mengen der einzelnen Positionen sollten bei einer ordentlichen landwirtschaftlichen Buchführung schnell zu ermitteln sein. Damit ist schon eine wesentliche Bezugsgröße erfasst, da sich die zu ermittelnden Nährstoffgehalte der Stoffströme auf die Masse in Kilogramm beziehen und entsprechend hochgerechnet werden. Für die Ermittlung der Gehalte an Stickstoff und Phosphat ist der Betriebsinhaber selbständig verantwortlich. Sie sollte bevorzugt anhand der Deklaration oder durch wissenschaftlich anerkannte Messmethoden erfolgen.
Einige Landhändler haben bereits reagiert und dokumentieren auf ihren Belegen, Lieferscheinen oder Deklarationen – extra mit dem Hinweis zur Stoffstrombilanzierung – die notwendigen Stickstoff- und Phosphatangaben. Große Anbieter haben teilweise Onlineportale für ihre Kunden eingerichtet, wo alle notwendigen Angaben jederzeit abgefragt werden können. Die übrigen Dienstleistern sollten Landwirte mit Verweis auf die gesetzlichen Vorschriften zur Stoffstrombilanz auffordern, die Angaben zukünftig möglichst direkt mit auf der Rechnung auszuweisen. Denn so kann der Dokumentations- und Erstellungsaufwand minimiert werden. Bereits drei Monate nach der jeweiligen Zufuhr oder Abgabe von Stoffen müssen die Aufzeichnungen dem Betriebsinhaber vorliegen.
Einige Richtwerte für Nährstoffgehalte von landwirtschaftlichen Standardprodukten sind auch in der Stoffstrombilanzverordnung als Anlage aufgelistet. Diese sollen jedoch nur sekundär Anwendung finden.
Hinweis: Wie die Bilanz sind auch die Aufzeichnungen und Belege sieben Jahre nach Ablauf des Bezugs- oder Abgabezeitraumes aufzubewahren.
Wie können wir Ihnen dabei helfen?
Gerne übernehmen wir die Erfassung der Stoffströme und Naturaldaten mit N- und P-Gehalten entsprechend der StoffBilV. Von Ihnen ist lediglich der Erfassungsbogen auszufüllen und an uns zurück zu schicken.
Füllen Sie einfach das Formular unten aus und Sie erhalten den Erfassungsbogen als PDF.
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