Süßer Honig, saftige Steuern
Über Summen in der Umsatzsteuer
Für die meisten Imker spielt aufgrund der Anzahl ihrer Bienenstöcke die Einkommensteuer keine Rolle. Bei der Umsatzsteuer kann das schon anders aussehen. Zum süßen Honig kann hier schnell eine saftige Steuernachzahlung kommen. Denn umsatzsteuerlicher Unternehmer ist bereits, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Darunter fällt jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht notwendig. Daher müssen sich auch Hobby-Imker mit der Umsatzsteuer beschäftigen.
Durchschnittssteuersatz auch für Imker
Neben dem Regelsteuersatz von 19 Prozent und dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent gibt es im deutschen Umsatzsteuerrecht noch verschiedene „Sondersteuersätze“, so auch den sogenannten Durchschnittssteuersatz. Dieser beträgt für Land- und Forstwirte, deren Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 600.000 Euro betragen hat, 7,8 Prozent. (9,0 Prozent bzw. 8,4 Prozent in 2024). In gleicher Höhe ist ein pauschaler Vorsteuerabzug möglich, sodass es zu keiner Zahllast gegenüber dem Finanzamt kommt.
Als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gelten dabei unter anderem auch der Garten-, Obst- und Gemüsebau sowie die Imkerei. Voraussetzung für die Anwendung des Durchschnittssteuersatzes ist, dass die Erzeugnisse im Rahmen dieses land- und forstwirtschaftlichen Betriebs erzeugt worden sind. Die Umsätze mit zugekauften Produkten sind von der Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung grundsätzlich ausgeschlossen.
Bagatellgrenzen und Vereinfachungen beim Honig
Es gibt jedoch eine Ausnahme und Erleichterung für Imker. Werden auch der Regelbesteuerung unterliegende Umsätze ausgeführt (z. B. Lieferungen zugekaufter Erzeugnisse), können diese aus Vereinfachungsgründen in die Durchschnittssatzbesteuerung einbezogen werden. Voraussetzung ist, dass die Umsätze voraussichtlich nicht mehr als 4.000 Euro im laufenden Kalenderjahr betragen. Werden also die Honiggläser vom Nachbarn, der Met und die Bienenwachskerzen im Hofladen mit verkauft, kann bei Einhalten der Umsatzgrenzen auf alle Produkte der Durchschnittssteuersatz angewendet werden.
Erleichterungen gibt es auch bei Beurteilung von Produktmischungen. Wer eigenproduzierten Honig untrennbar mit zugekauftem Honig vermischt, kann weiterhin die Durchschnittssatzbesteuerung anwenden, wenn die Beimischung nicht mehr als 25 Prozent beträgt. Bei der Prüfung dieser Grenze bleiben zugekaufte Zutaten und Nebenstoffe wie Gewürze oder Konservierungsmittel außer Ansatz.
Kleinunternehmerregelung
Wem jetzt vor lauter Summen nicht nur der Bienenschwarm um den Kopf schwirrt, wird sich freuen zu hören, dass es auch noch einfacher geht. Denn viele Imker werden die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen können. Dies bedeutet, dass die Umsätze aus der Imkerei vollständig steuerfrei bleiben können. Ein Vorsteuerabzug ist dann jedoch auch nicht möglich. Auf ausgestellten Rechnungen muss auf die Kleinunternehmereigenschaft hingewiesen werden.
Die maßgeblichen Umsatzgrenzen wurden ab 2025 auf 25.000 Euro Vorjahresumsatz (bisher 22.000 Euro) bzw. 100.000 Euro Umsatz im laufenden Jahr (bisher 50.000 Euro) angehoben. Beim Überschreiten der 100.000 Euro-Umsatzgrenze gilt die Umsatzsteuerpflicht ab 2025 sofort ab dem Umsatz, der die Grenze erstmals überschreitet und nicht erst ab dem nächsten Jahr.
Der Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung gilt für inländische Unternehmer weiterhin für mindestens fünf Kalenderjahre und ist an die Steuererklärungsfrist (Ende Februar des zweiten Folgejahres) gebunden worden.
Und noch eine Erleichterung wird Kleinunternehmer freuen. Beim Thema E-Rechnung können sie entspannen. Zwar müssen sie E-Rechnungen empfangen können. Dafür genügt aber im Zweifel eine E-Mail-Adresse. Ausstellen müssen Kleinunternehmer E-Rechnungen nicht. Sie dürfen weiterhin sogenannte „sonstige Rechnungen“ versenden. Dazu zählen neben Papierrechnungen beispielsweise auch Rechnungen im PDF-Format.
Eine Frage der Kasse
Hobby-Imker, die ihren Honig im Familien- und Freundeskreis und in der Nachbarschaft verkaufen, werden vermutlich keine elektronische Registrierkasse, sondern eine sogenannte offene Ladenkasse haben. Bei einem Hofladen kann dies schon anders aussehen. Für diese gibt es weitere Pflichten zu beachten.
Geschäftsvorfälle und bestimmte andere Vorgänge in elektronischen Aufzeichnungssystemen wie einer Registrierkasse sind durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) abzusichern, um die Integrität, die Authentizität und die Vollständigkeit der Aufzeichnungen sicherzustellen. Seit Januar 2025 kommt nicht nur die Absicherung der Kasse, sondern auch noch eine Mitteilungspflicht über die eingesetzten Systeme an die Finanzverwaltung hinzu.
Die bereits zum 1. Januar 2020 formal eingeführte Kassenmitteilungspflicht tritt zum 1. Januar 2025 in Kraft. Bis spätestens 31. Juli 2025 müssen auch alle bereits seit Jahren im Einsatz befindlichen elektronischen Kassensysteme gemeldet werden.
Dies bedeutet im Detail:
- Bis zum 31. Juli 2025 sind alle vor dem 1. Juli 2025 angeschafften und sich noch in Betrieb befindlichen elektronischen Aufzeichnungssysteme zu melden.
- Für alle ab dem 1. Juli 2025 angeschafften Systeme gilt die gesetzliche Frist von einem Monat ab der Anschaffung für die Übermittlung der Meldung.
Fazit: Imker, die in kleinerem Umfang Bienenvölker halten und Honig verkaufen, sind im Regelfall mit ihren Einkünften weder einkommen- noch umsatzsteuerpflichtig. Allen anderen stehen die ETL-Steuerberater gern helfend zur Seite.