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Steuerliches Einlagekonto –
Der versteckte Steuerschatz

Steuerliches Einlagekonto – <br>Der versteckte Steuerschatz
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24.02.2021

Steuerliches Einlagekonto –
Der versteckte Steuerschatz

Die meisten Unternehmenslenker in der Landwirtschaft verbinden Steuern mit etwas Unangenehmen, bedeutet es doch den Abfluss von Liquidität aus dem Unternehmen selbst und aus dem persönlichen Bereich der Inhaber. Doch das deutsche Steuerrecht hält auch positive Überraschungen bereit, die erfahrungsgemäß in der Praxis kaum bekannt sind. Es lohnt, sich damit zu beschäftigen.

Das steuerliche Konstrukt, das wir uns dazu ansehen werden, trägt den etwas sperrigen Namen „steuerliches Einlagekonto“. Es ist weder ein Bankkonto, noch ist es in der Bilanz oder an einer anderen Stelle des Jahresabschlusses eines Unternehmens zu finden. Das sorgt für den versteckten Charakter dieses Konstruktes. Zu beachten ist dabei allerdings, dass es das steuerliche Einlagekonto nur bei Betrieben in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft (GmbH und Aktiengesellschaft) und bei Genossenschaften gibt, bei Einzellandwirten und Personengesellschaften (GbR, OHG, KG) hingegen nicht.

Wo finden wir denn nun diesen Steuerschatz, wenn er nicht aus dem Jahresabschluss hervorgeht? Wir finden ihn in einem eigenen Steuerbescheid, dessen Inhalt meist völlig unverständlich ist. Außerdem verändern sich die Werte Jahr für Jahr in der Regel nicht, sodass das Interesse an diesem Bescheid auch hierdurch getrübt wird.

Die Erfahrung zeigt, dass sehr viele landwirtschaftliche Betriebe in den neuen Bundesländern, die als GmbH, AG oder Genossenschaft geführt werden, sehr hohe steuerliche Einlagekonten haben. Nicht selten sind Beträge im ein- oder zweistelligen Millionenbereich zu finden.

Was sind denn nun die Steuervorteile?

Zunächst ist festzuhalten, dass die Gesellschafter einer GmbH oder Aktiengesellschaften bzw. die Mitglieder einer Genossenschaft im laufenden Geschäft nur dann an Teile des Betriebsvermögens kommen, wenn sie eine Gewinnausschüttung beschließen. Bei einem entsprechenden Ausschüttungsbeschluss fällt bei den Gesellschaftern persönlich die sogenannte Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % an. Wenn also die fiktive „Agrargenossenschaft Elberind e. G.“ beschließt, dass jeder Genosse eine Gewinnausschüttung von 70.000 Euro erhalten soll, kommen beim einzelnen Genossen nur 52.500 Euro an, da 25 % (17.500 Euro) an das Finanzamt überwiesen wurden. Damit ist die Steuer auf die Ausschüttung abgegolten („Soli“ und optionales Teileinkünfteverfahren werden aus Vereinfachungsgründen nicht berücksichtigt).

Wie kommt nun das steuerliche Einlagekonto ins Spiel?

Normalerweise erhöht sich das steuerliche Einlagekonto, wenn ein Gesellschafter Geld in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft einzahlt, an der er beteiligt ist, ohne dass es einen Gegenwert gibt – also z. B. nicht in Form eines Darlehens oder für Anteile an der Gesellschaft. Der Gesetzgeber sagt, dass er dieses (bereits versteuerte) Geld später auch wieder steuerfrei aus der Gesellschaft herausnehmen darf. In der Bilanz finden wir solche Zahlungen z. B. in der sogenannten Kapitalrücklage auf der Passivseite. Damit das Finanzamt weiß, wie hoch der Betrag ist, den der Gesellschafter später steuerfrei entnehmen darf, wird eben dieser Betrag durch einen Bescheid festgestellt.

Der Gesamtbetrag der steuerfreien Entnahmemöglichkeit ist eben jenes, nun bereits mehrfach erwähnte, steuerliche Einlagekonto. Je höher das Einlagekonto ist, desto mehr Geld können sich die Gesellschafter einer GmbH, Aktiengesellschaft oder Genossenschaft steuerfrei ausschütten (Liquidität vorausgesetzt). Die 25 %ige Steuerbelastung entfällt. Im Beispiel unserer Agrargenossenschaft Elberind e. G. kämen bei jedem Genossen die vollen 70.000 Euro an und die jeweils 17.500 Euro ans Finanzamt würden gespart. Es lohnt sich also durchaus, den Bescheid zum steuerlichen Einlagekonto nicht nur abzuheften, sondern sich genau anzusehen.

Der Teufel steckt im Detail

Das Gesetz sagt, dass die Gesellschafter nur dann aus dem steuerlichen Einlagekonto (steuerfrei) ausschütten können, wenn es keinen sonstigen ausschüttbaren Gewinn gibt. Letzterer hat stets Vorrang. Die Agrargenossenschaft Elberind e. G. hat beispielsweise im Eigenkapital noch eine Gewinnrücklage in Höhe von 200.000 Euro stehen. Sie hat 8 Mitglieder und beschließt an jeden Genossen 70.000 Euro auszuschütten, also 560.000 Euro insgesamt.

Bei der Ausschüttung werden „zuerst“ die 200.000 Euro Gewinnrücklage ausgeschüttet. Diese werden mit 25 % Steuer bei jedem Gesellschafter belegt. Damit ist die Gewinnrücklage aufgebraucht und der ausschüttbare Gewinn ist 0. Der Rest der Gesamtausschüttung (360.000 Euro) kommt nun aus dem steuerlichen Einlagekonto und ist für den Gesellschafter steuerfrei. Das steuerliche Einlagekonto vermindert sich entsprechend.

In der Praxis gibt es noch Baustellen und Kniffe. Es ist z. B. zu beachten, dass bei Ausschüttungen aus dem steuerlichen Einlagekonto, die die jeweiligen Anschaffungskosten des Gesellschafters übersteigen, ein Veräußerungserlös hinsichtlich der Anteile entsteht.

Es gibt ferner Mittel, um den ausschüttbaren Gewinn auf 0 zu drücken, um an das steuerliche Einlagekonto „heranzukommen“. Eine Möglichkeit zur „Entsperrung“ und somit des gezielten Direktzugriffs auf das steuerliche Einlagekonto besteht in der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln mit anschließender Kapitalherabsetzung und Auszahlung an die Gesellschafter.

Bei einem Verkauf des Unternehmens bleibt das steuerliche Einlagekonto erhalten. Ein Erwerber würde dieses „mitkaufen“. Für diesen hat es also einen erheblichen Wert. Ein steuerliches Einlagekonto von 1 Mio. Euro (durchaus üblich) hätte einen potenziellen Wert von 1,25 Mio. Euro, weil der neue Inhaber sich später die 25 % bei Ausschüttungen sparen könnte.

Fazit

Das steuerliche Einlagekonto fristet trotz der enormen Steuervorteile ein Schattendasein. Dabei bietet es das Potenzial von steuerfreien Ausschüttungen aus Kapitalgesellschaften und Genossenschaften. Bei Unternehmensverkäufen bietet es für die Verkäuferseite ein solides Argument für einen erhöhten Kaufpreis. Findige oder gut beratene Unternehmenskäufer schauen gezielt nach dem steuerlichen Einlagekonto, dessen Wert den Verkäufern oft nicht bekannt ist.

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Autor(en)


Dr. rer. agr. Marcel Gerds
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

Mail: fp-wittenberg@etl.de


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Benjamin Hummel
Betriebsberater M. Sc. agr.

Mail: agrar-forst@etl.de


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