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Ersatzaufforstung unterliegt dem Regelsteuersatz

Was umsatzsteuerlich in der Forstwirtschaft zu beachten ist
Ersatzaufforstung unterliegt dem Regelsteuersatz
Aktuelles
14.06.2023

Ersatzaufforstung unterliegt dem Regelsteuersatz

Was umsatzsteuerlich in der Forstwirtschaft zu beachten ist

Knapp ein Drittel der Fläche in Deutschland ist von Wald bedeckt. Dieser erfüllt vielfältige Funktionen. Er ist Lebensraum für Pflanzen und Tiere, Erholungsort für Menschen und dient nicht zuletzt als Rohstofflieferant. Zudem ist die Bewirtschaftung von Wald ein für Deutschland nicht unbedeutsamer Wirtschaftszweig, in dem rund 714.000 Beschäftigte rund 132 Mrd. Euro Umsatz erwirtschaften. Daher unterwirft beispielsweise das Landeswaldgesetz Brandenburg den Wald einem besonderen Schutz und verpflichtet u. a. zu Ersatzaufforstungen.

Und natürlich gibt es auch steuerlich einiges zu beachten. So hatte das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) über die umsatzsteuerliche Behandlung von Ersatzaufforstungen zu entscheiden (Urteil vom 24. August 2022 – 7 K 7201/19). Kläger war ein Land- und Forstwirt, der im Rahmen einer Erweiterung seines Betriebes Flächen mit dem Ziel der Aufforstung angekauft hatte. Zur Finanzierung der Aufforstung schloss er Verträge mit verschiedenen Auftraggebern, in denen er diesen anerkannte Ersatzflächen zur Erfüllung einer behördlich angeordneten Ausgleichspflicht zur Verfügung stellte. Der Forstwirt nutzte die Flächen anschließend selbst forstwirtschaftlich.

Landwirtschaftliche Dienstleistungen aus Empfängersicht zu beurteilen

In seiner Umsatzsteuererklärung unterwarf der Forstwirt die Entgelte für das Zurverfügungstellen der Ausgleichsflächen dem Durchschnittssteuersatz von 9 Prozent für sonstige landwirtschaftliche Leistungen. Nach einer Betriebsprüfung unterwarf das Finanzamt diese Umsätze dem Regelsteuersatz und gewährte einen pauschalen Vorsteuerabzug von 20 Prozent der ermittelten Umsatzsteuer. Zur Begründung führte das Finanzamt an, dass es sich bei den in Frage stehenden Ersatzaufforstungen nicht um landwirtschaftliche Dienstleistungen handele. Dies seien nach EU-Recht Dienstleistungen, die von einem landwirtschaftlichen Erzeuger mit Hilfe seiner Arbeitskräfte oder der normalen Ausrüstung seines land-, forst- oder fischwirtschaftlichen Betriebs erbracht werden und die normalerweise zur landwirtschaftlichen Erzeugung beitragen.

Das Vorliegen dieser Voraussetzungen sei aus Sicht des Leistungsempfängers zu beurteilen. Für den Leistungsempfänger sei aber die Erfüllung der behördlichen Auflagen Leistungsinhalt, nicht die Waldherstellung an sich. Die Kompensation der Abholzung eines Waldstücks dient dem Zweck, den der Leistungsempfänger mit der freien Fläche verwirklichen will, z. B. der Nutzung als Bauland. Die Ersatzaufforstung diene daher nicht vorwiegend dem Zweck der Waldherstellung, sondern der Erlangung der behördlichen Erlaubnis für die Abholzung des Altbestandes.

Der klagende Forstwirt argumentierte, dass die forstrechtliche Kompensation in Form von Erst- und Wiederaufforstungen lediglich der gesetzlich angeordneten Walderhaltungspflicht diene. Damit bestehe der originäre Zweck der Kompensation in der Wiederherstellung eines an anderer Stelle zerstörten forstwirtschaftlichen Potentials. Damit diene auch die Kompensation selbst der forstwirtschaftlichen Erzeugung.

Revision beim BFH zugelassen

Das Finanzgericht schloss sich der Argumentation des klagenden Forstwirts nicht an und unterwarf die Umsätze dem Regelsteuersatz. Die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) wurde jedoch zugelassen und ist dort unter dem Aktenzeichen V R 18/22 anhängig.

Hinweis: Ob die Ersatzaufforstung dem Durchschnittsteuersatz unterliegen kann, wenn der leistende Land- und Forstwirt die Nutzung der abgeholzten Fläche beim Auftraggeber zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken eindeutig belegen kann, konnte das Finanzgericht im entschiedenen Fall offenlassen.

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