Platzierungsabhängige Preisgelder
Finanzverwaltung übernimmt EuGH-Rechtsprechung in Umsatzsteuer-Anwendungserlass
Im Pferdesport kann es bei großen Rennen oder Turnieren schnell um Preisgelder in Millionenhöhe gehen. Damit die Freude über eine gute Platzierung nicht gleich wieder in Frust mit dem Finanzamt endet, ist es wichtig, sich über die umsatzsteuerlichen Regelungen zu Preisgeldern im Klaren zu sein.
Finanzverwaltung übernimmt EuGH-Urteil
Die Finanzverwaltung hat mit Schreiben vom 3. November 2025 das Urteil des Europäischen Gerichtshof (EuGH-Urteil vom 9. Februar 2023; C‑713/21) zu platzierungsabhängigen Preisgeldern in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) übernommen und damit anerkannt. Das Urteil betrifft das umsatzsteuerliche Verhältnis zwischen Pferdeeigentümern und Reitstallbesitzern bzw. Reitern in Bezug auf die Frage, ob und in welchen Fällen bei einem Turniererfolg eine umsatzsteuerbare und steuerpflichtige Gegenleistung vorliegt. Das Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden.
Worum geht es genau?
Platzierungsabhängige Preisgelder sind Zahlungen, die nur bei Erfolg fließen. Anders als bei einem Antrittsgeld, das für die Teilnahme unabhängig vom Ergebnis gezahlt wird. Für die Umsatzsteuerpflicht ist entscheidend, ob eine Zahlung Entgelt darstellt. Entgelt bedeutet, es liegt eine Gegenleistung für eine konkrete, geschuldete Leistung vor. Fehlt dieser unmittelbare Zusammenhang, liegt kein Entgelt vor und die Leistung ist nicht steuerbar.
Reine Turnierteilnahme stellt keine Gegenleistung dar
Erhält der Reiter oder Stallbesitzer vom Eigentümer einen Anteil am Preisgeld allein für eine erfolgreiche Teilnahme und gute Platzierung, fehlt der unmittelbare Leistungsaustausch. Der Anteil am Preisgeld ist nicht die Gegenleistung für eine bestimmte, vertraglich geschuldete Leistung. Er ist eine Erfolgsprämie und mit Unsicherheiten behaftet. Denn eine gute Platzierung lässt sich nicht im Vorhinein vertraglich festlegen.
Auch wenn der Eigentümer statt des Veranstalters die Zahlung an den Reiter vornimmt, ändert sich der Charakter der Zahlung nicht. Solche Zahlungen sind daher kein Entgelt für eine umsatzsteuerbare Leistung.
Gesamtpaket führt zur Entgeltlichkeit
Anders liegt der Fall, wenn der Reitstall ein Gesamtpaket schuldet. „Einheitliche Leistung“ bedeutet, dass mehrere Einzelschritte wirtschaftlich so eng zusammengehören, dass sie aus Sicht eines durchschnittlichen Auftraggebers ein Gesamtpaket bilden. Typisch für so ein Gesamtpaket sind Unterbringung, Training, Turnierlogistik und das aktive Vorstellen des Pferdes. Wird dieses Gesamtpaket vergütet, liegt ein Entgelt vor.
Das gilt auch, wenn ein Teil der Vergütung nicht in Geld, sondern in einer Beteiligung an künftigen Preisgeldern besteht. Wird etwa vertraglich festgelegt, dass der Eigentümer dem Reitstall hälftig die Preisgelder abtritt, dient diese Abtretung der Bezahlung des Gesamtpakets. Es gibt dann einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung, der zur Umsatzsteuerpflicht führt. Wichtig ist, dass die Preisgeldbeteiligung nicht nur „on top“ anfällt, sondern erkennbar Vergütungsbestandteil des Pakets ist.
Bloße Turnierteilnahme oder Gesamtpaket?
Für die Abgrenzung sind die genauen vertraglichen Regelungen und die gelebte Praxis wichtig. Bei der bloßen Turnierteilnahme verpflichtet sich der Reiter zu keinem umfassenden Paket. Er startet das Pferd und erhält im Erfolgsfall einen Anteil am Preisgeld. Ohne Erfolg gibt es nichts.
Beim Gesamtpaket verpflichtet sich der Reitstall dagegen zu einem durchgehenden Betreuungskonzept für das jeweilige Pferd. Er stellt das Pferd vor, bildet es aus, organisiert Transporte und Turniereinsätze. Die Vergütung setzt sich aus Kostenersatz und einer vereinbarten Beteiligung an künftigen Preisgeldern zusammen. Diese Beteiligung bezahlt die Gesamtleistung mit. Diese Abgrenzung trägt auch dann, wenn die Abtretung bereits vorab im Vertrag geregelt ist. Entscheidend ist, dass die Abtretung die Gegenleistung für die Gesamtleistung darstellt und nicht nur eine unselbständige Erfolgsprämie bleibt.
Finanzverwaltung übernimmt Urteilsgrundsätze
Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass übernimmt die Grundsätze des Urteils des EuGH und geht darin auf beide Varianten ein. Reine, erfolgsabhängige Preisgelder sind kein Entgelt. Das gilt auch bei Zahlung durch Dritte. Zur Abgrenzung gegenüber einer einheitlichen, steuerbaren Leistung verweist der UStSE auf das EuGH-Urteil.
Fazit
Reine, platzierungsabhängige Preisgeldanteile vergüten keine konkrete Leistung und sind kein Entgelt. Wird hingegen ein Gesamtpaket aus Unterbringung, Training, Logistik und Vorstellen des Pferdes vertraglich geschuldet und zusätzlich über Preisgeldabtretungen vergütet, liegt Entgelt vor. Unternehmer sollten daher ihre Verträge prüfen, um umsatzsteuerliche Unsicherheiten auszuschließen.
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