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Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung für 2026

Regierungsentwurf veröffentlicht

Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung für 2026
Aktuelles
29.10.2025 — Lesezeit: 4 Minuten

Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung für 2026

Regierungsentwurf veröffentlicht

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat Anfang Oktober 2025 den Regierungsentwurf für die Sozialversicherungsrechengrößenverordnung 2026 veröffentlicht. Ein sperriges Wort für etwas, das für jeden Arbeitnehmer und Arbeitgeber relevant ist. Denn darin werden die monatlichen und jährlichen Bemessungsgrenzen für die Beiträge zur Sozialversicherung festgelegt. Oberhalb dieser Grenzen fallen keine weiteren Beiträge mehr an.

Erhöhte Beitragsbemessungsgrenzen auch im Jahr 2026

Um die maßgeblichen Werte der Rechengrößen der Sozialversicherung für das Jahr 2026 zu bestimmen, werden die Werte für das Jahr 2025 mit der Veränderungsrate der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im Jahr 2024 fortgeschrieben. Für die Grenzen im Jahr 2026 ist somit die Lohnzuwachsrate im Jahr 2024 für die alten Bundesländer von 5,26 Prozent zu berücksichtigen. Es ergibt sich dadurch wie im Vorjahr eine starke Erhöhung der Bemessungsgrenzen.

Auch die Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) wird angehoben. Diese bestimmt, ab welchem Jahresentgelt Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht mehr pflichtversichert sind und zwischen der freiwilligen Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung und dem Wechsel zu einer privaten Krankenversicherung wählen können.

Geänderte Bezugsgrößen für die Familienversicherung

Die geplante Bezugsgröße für das Jahr 2026 beträgt bundeseinheitlich 47.460 Euro im Jahr (3.955 Euro im Monat). Diese wirkt sich unter anderem auf die Belastungsgrenze und damit auf die Befreiung von Zuzahlungen zu Medikamenten aus.

Aber auch für die Familienversicherung ist diese Größe wichtig. Ehe- und Lebenspartner von gesetzlich Krankenversicherten sowie deren Kinder können von einer beitragsfreien Mitversicherung profitieren. Kinder sind dabei bis zur Vollendung ihres 18. Lebensjahres familienversichert, bis zum 23. Lebensjahr, wenn sie nicht erwerbstägig sind und bis zum 25. Lebensjahr, wenn sie sich in Ausbildung befinden oder ein Studium absolvieren. Zusätzlich sind bei allen Familienangehörigen Einkommensgrenzen zu beachten. So ist im Jahr 2026 eine beitragsfreie Familienversicherung möglich, wenn das monatliche Einkommen 565 Euro (1/7 von 3.955 Euro) nicht übersteigt oder nur eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (Mini-Job) ausgeübt wird. Aufgrund der dynamischen Anpassung der Geringfügigkeitsgrenze bei einer Anhebung des Mindestlohns steigt diese ab dem 1. Januar 2026 auf 603 Euro.

Hinweis: Leistungen nach dem BAföG werden bei der Ermittlung des Gesamteinkommens nicht berücksichtigt.

Kinder sind allerdings nicht über einen gesetzlich versicherten Elternteil familienversichert, wenn der andere Elternteil privat krankenversichert ist und sein monatliches Einkommen 6.450 Euro (1/12 von 77.400 Euro) übersteigt.

Geplante Beitragsbemessungsgrenzen 2026

Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung
Jahr 101.400 Euro
Monat 8.450 Euro
Knappschaftliche Rentenversicherung
Jahr 124.800 Euro
Monat 10.400 Euro
Gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung
Jahr     69.750 Euro
Monat 5.812,50 Euro

Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze für das Jahr 2026 soll 77.400 Euro betragen. Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze für 2026 (für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 Mitglied einer privaten Krankenversicherung waren) ist mit 69.750 Euro geplant.

Auch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung könnten steigen

Im Jahr 2025 beträgt der empfohlene durchschnittliche Zusatzbeitrag für die Krankenversicherung 2,5 Prozent. Doch dieser Wert dient nur zur Orientierung. Jede Krankenkasse legt ihren Zusatzbeitrag individuell fest. Die Finanzierungslücken bei den Krankenkassen sind in aller Munde. Und so verwundert es nicht, dass im Jahr 2025 rund 89 Prozent aller bundesweit geöffneten Krankenkassen einen Zusatzbeitrag von über 2,5 Prozent erhoben haben. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag dieser Kassen beträgt für 2025 rund 3,2 Prozent. Dies verheißt nichts Gutes für die Zukunft.

Übersicht Zusatzbeiträge 2025 Krankenkassen

Ende Oktober erfolgte die neue Empfehlung des Schätzerkreises, einem Gremium aus Fachleuten des Bundesministeriums für Gesundheit, des Bundesamtes für Soziale Sicherung sowie des GKV-Spitzenverbandes, zur Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitrages für das Jahr 2026  Rechnerisch müsste dieser 2,9 Prozent betragen.

Um einen Anstieg des durchschnittlichen Zusatzbeitrags der gesetzlichen Krankenversicherung im Jahr 2026 zu vermeiden und das Defizit der gesetzlichen Krankenkassen im kommenden Jahr zu decken, hat das Bundeskabinett verschiedene Maßnahmen beschlossen. Der endgültige durchschnittliche Zusatzbeitrag muss bis zum 1. November veröffentlicht werden.

Fazit: Zwar liegt bisher nur ein Regierungsentwurf vor. Allerdings wurden die darin enthaltenen Sozialversicherungswerte in aller Regel dann auch final beschlossen. Arbeitgeber müssen sich daher auf höhere Lohnnebenkosten, Arbeitnehmer auf höhere Lohnabzüge einstellen.

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