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Fristverlängerung für den Einbau einer technischen Sicherheitseinrichtung gilt nur bedingt

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31.07.2020 — zuletzt aktualisiert: 27.01.2021

Fristverlängerung für den Einbau einer technischen Sicherheitseinrichtung gilt nur bedingt

Viele Kunden winken ab, wenn sie im Supermarkt gefragt werden, ob sie den Kassenbon mitnehmen. Doch zumindest diejenigen, die wissen wollen, wo ihr Geld geblieben ist, nehmen den Kassenbon für ihren Einkauf mit. Sie interessiert,

  • was, wieviel und für welchen Preis sie eingekauft haben,
  • Datum und Zeitpunkt des Einkaufs und
  • bei welchem Unternehmer sie gekauft haben

All diese Angaben stehen schon seit vielen Jahren auf dem Kassenzettel, egal ob es die Tankquittung oder der Einkauf im Supermarkt ist.

Für Unternehmer, die betriebliche Aufwendungen bezahlen, sind auch die Angaben zum Netto- und Bruttobetrag, zur Umsatzsteuer und zum Steuersatz wichtig.

Doch ab 1. Oktober 2020 müssen Kassenbons zusätzlich noch die folgenden Angaben ausweisen:

  • Transaktionsnummer im Sinne der Kassensicherungsverordnung,
  • die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder des Sicherheitsmoduls,
  • den Beginn und (!) das Ende des Verkaufsvorgangs
  • den Signaturzähler und
  • einen Prüfwert.

Diese zusätzlichen Angaben entstehen aus der Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE), die eigentlich bereits seit 1. Januar 2020 gesetzlich vorgeschrieben ist. Die vom Bundesministerium für Finanzen (BMF) eingeräumte Nichtbeanstandungsfrist für eine fehlende TSE läuft am 30. September 2020 aus. Zwar gibt es aktuell schon eine hardwarebasierte TSE-Lösung. Eine mögliche Online-TSE konnte bisher jedoch noch nicht zertifiziert werden. Da die verschiedenen Kassensysteme auf diesen beiden Wegen mit einer TSE ausgestattet werden können und die cloudbasierte Lösung immer noch nicht verfügbar ist, haben die Finanzministerien der einzelnen Bundesländer entschieden, eine weitere Nichtbeanstandungsfrist zu gewähren, aktuell längstens bis 31. März 2021.

Doch Achtung, die erneute Verlängerung der Nichtbeanstandungsfrist ist kein Freibrief für ein Untätigsein. Denn spätestens bis zum 30. September 2020 muss zwingend die TSE verbindlich bestellt bzw. der Einbau bei einem Kassenfachhändler oder einem anderen Dienstleister in Auftrag gegeben sein. In einigen Bundesländern gilt als Termin zur verbindlichen Bestellung bzw. zum verbindlichen Einbau einer TSE sogar bereits der 31. August 2020, z. B. Berlin, Brandenburg, Sachsen, Niedersachen und Rheinland-Pfalz. Die verbindliche Bestellung gilt grundsätzlich für beide Lösungsvarianten – der hardwarebasierten TSE-Lösung und der cloudbasierten Lösung, auch wenn letztere noch nicht am Markt verfügbar ist.

Wenn Sie sich noch nicht mit der Aufrüstung Ihrer Kasse beschäftigten haben, tun Sie es jetzt und lassen Sie auch trotz Corona-Pandemie keine weitere Zeit verstreichen. Informieren Sie sich auf den Websiten der Kassenhersteller, wie die Aufrüstung Ihrer Kasse erfolgen kann. Lassen Sie sich kurzfristig von Ihrem Kassenfachhändler beraten, welche Lösung für Sie in Frage kommt und bestellen Sie verbindlich die notwendigen TSE-Einheiten für Ihr Kassensystem. Wenn der Einbau nicht fristgerecht zum 30. September 2020 erfolgen kann, lassen Sie sich dies vom beauftragten Kassenfachhändler oder Dienstleister bestätigen.

Hinweis: Ein Nachweis über die verbindliche Bestellung der TSE sowie die Bestätigung des Kassenherstellers, dass der Einbau nicht bis zum 30. September 2020 erfolgen kann, gehört in die Verfahrensdokumentation und ist im Rahmen der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen zehn Jahre aufzubewahren.

Soweit Sie alles in Ihren Kräften stehende für die Aufrüstung der Kasse fristgerecht getan haben, gilt die weitere Nutzung der Kasse ohne TSE als durch die Finanzverwaltung genehmigt. Eine Ausnahme bildet Bremen. Hier muss ein begründeter Antrag gestellt werden und eine Fristverlängerung wird nur im Einzelfall gewährt. In Hessen und Thüringen muss zwar kein Antrag gestellt werden. Es muss jedoch dem Finanzamt formlos bzw. auf Vordruck mitgeteilt werden, dass die Voraussetzungen vorliegen. Aber auch in Berlin und Brandenburg gibt es eine Besonderheit. Hier wird die weitere Nutzung von Kassen ohne TSE über den 30. September 2020 hinaus nicht gewährt, wenn im Veranlagungszeitraum 2010 bis 2020 ein Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen Steuerhinterziehung oder Steuergefährdung vorliegt, welches mit einer Verurteilung, einem Strafbefehl, einer Auflage oder einem Bußgeldbescheid abgeschlossen wurde oder wird. Hier hilft nur der Erwerb einer neuen Registrierkasse mit vorhandener TSE-Einheit.

Unternehmer, die ab 1. Oktober 2020 eine Registrierkasse ohne technische Sicherheitseinrichtung nutzen und auch keine verbindliche Bestellung und zeitnahen Einbau realisieren, verstoßen gegen die Kassensicherungsverordnung. Im Ergebnis kann das Finanzamt die Buchhaltung verwerfen und die steuerrelevanten Ergebnisse schätzen.

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