Spenden steuerlich berücksichtigen
Abzug für ausländische Organisationen vereinfacht
Nicht nur an Weihnachten unterstützen viele Menschen Organisationen, die Menschen in Not helfen oder gesellschaftliche Zwecke fördern. Der Staat honoriert dieses Engagement, indem Geld- oder Sachspenden bei der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben berücksichtigt werden können. Ob Organisationen seriös sind, kann im Zuwendungsempfängerregister der Bundesregierung geprüft werden. Seit Anfang 2025 ist nun auch der Abzug von Spenden an ausländische Organisationen einfacher möglich.
Nicht jeder gute Zweck ist auch steuerlich begünstigt
Steuerpflichtige können Spenden oder Mitgliedsbeiträge an inländische oder in der EU- bzw. im EWR-Raum ansässige Körperschaften, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, als Sonderausgaben abziehen. Begünstigt sind Geld- oder Sachspenden.
Nicht abziehbar sind Mitgliedsbeiträge für Tätigkeiten, die vorrangig der Freizeitgestaltung und der Brauchtumspflege dienen, wie beispielsweise dem Sport, der Kleingärtnerei, Karneval, Fastnacht und Fasching oder auch dem Modellflugbau und dem Hundesport.
Höhe des Spendenabzugs
Werden Zuwendungen an begünstigte Organisationen geleistet, sind insgesamt bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben im Jahr der Zahlung abziehbar. Alternativ können 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter als Sonderausgaben abgezogen werden. Spenden, die die Höchstbeträge überschreiten, gehen nicht verloren, sondern können in den Folgejahren als Sonderausgaben berücksichtigt werden.
Eine Besonderheit besteht bei der Spende in den Vermögensstock einer Stiftung. Hier können auf Antrag im Jahr der Zuwendung und den folgenden neun Jahren insgesamt bis zu 1 Mio. Euro (2 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung) zusätzlich abgezogen werden.
Spendenbescheinigung nicht immer notwendig
Das Vorliegen einer Spendenbescheinigung ist grundsätzlich eine Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug. Ohne diese ist auch eine ansonsten begünstigte Spende nicht abzugsfähig. Von dieser Regelung darf jedoch in bestimmten Fällen abgewichen werden.
So genügt statt einer Zuwendungsbestätigung der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung einer Bank, wenn in Katastrophenfällen Zahlungen auf ein Sonderkonto einer begünstigten Organisation erfolgen.
Auch bei Kleinspenden bis 300 Euro ist die Vorlage des Kontoauszugs beim Finanzamt auf Nachfrage ausreichend. Aus der Buchungsbestätigung müssen jedoch der Name und die Kontonummer des Auftraggebers und des Empfängers, der Betrag, der Buchungstag sowie die tatsächliche Durchführung der Zahlung ersichtlich sein.
Besonderheiten bei ausländischen Organisationen
Steuerpflichtige dürfen auch Spenden an ausländische Organisationen als Sonderausgaben abziehen, wenn diese ihren Sitz im EU/EWR-Raum haben und nach inländischem Recht aufgrund ihrer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Tätigkeiten steuerbefreit wären.
Bis Ende 2024 mussten Steuerpflichtige, die Spenden an ausländische Organisationen abziehen wollten, mit geeigneten Unterlagen nachweisen, dass die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit vorliegen..
Ab dem Jahr 2025 vereinfacht sich der Spendenabzug. Dafür ist jetzt lediglich eine Spendenbescheinigung der ausländischen Organisation notwendig. Diese dürfen ausländische Organisationen seit dem 1. Januar 2025 ausstellen, wenn sie im Zuwendungsempfängerregister eingetragen sind. Die Prüfung zur Aufnahme und damit das Vorliegen der Gemeinnützigkeit übernimmt das Bundeszentralamt für Steuern.
Steuerpflichtige und das Finanzamt müssen daher ab 2025 für die steuerliche Berücksichtigung lediglich prüfen, ob die auf der Zuwendungsbestätigung angegebene Organisation im Zuwendungsempfängerregister eingetragen ist. Das Einreichen weiterer Unterlagen durch den Steuerpflichtigen zum Nachweis der Gemeinnützigkeit ist nicht mehr notwendig. Ist die Organisation nicht im Register eingetragen, kann die Spende steuerlich nicht berücksichtigt werden.
Besonderheiten bei Spenden an politische Parteien
Besonderheiten bestehen auch bei der Berücksichtigung von Spenden an demokratische politische Parteien. Für solche Spenden ist eine Steuerermäßigung in Höhe von 50 Prozent der Zuwendung, maximal 825 Euro (1.650 Euro bei Zusammenveranlagung) möglich.
Zuwendungen, die diese Beträge übersteigen, können bis zur Höhe von 1.650 Euro (3.300 Euro bei Zusammenveranlagung) als Sonderausgaben abgezogen werden. Bei übersteigenden Beträgen erfolgt hier jedoch kein Übertrag in Folgejahre.
Fazit: Mit der Aufnahme der ausländischen Organisationen in das Zuwendungsempfängerregister wird es für Steuerpflichtige einfacher, auch diese Spenden bei ihrer Einkommensteuererklärung zu berücksichtigen.
Wie ETL hilft, zeigen wir Ihnen gern auf der Seite der ETL-Stiftung Kinderträume.