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Hilfe für Land- und Forstwirte bei Sturmschäden

Finanzministerium Schleswig-Holstein veröffentlicht Erlass mit steuerlichen Billigkeitsmaßnahmen
Hilfe für Land- und Forstwirte bei Sturmschäden
Aktuelles
03.11.2023 — zuletzt aktualisiert: 22.11.2023

Hilfe für Land- und Forstwirte bei Sturmschäden

Finanzministerium Schleswig-Holstein veröffentlicht Erlass mit steuerlichen Billigkeitsmaßnahmen

Durch die Sturmflut am 20. und 21. Oktober 2023 sind in Schleswig-Holstein insbesondere an der Ostseeküste beträchtliche Schäden entstanden. Wie auch das Finanzministerium Schleswig-Holstein anerkennt, wird die Beseitigung dieser Schäden bei vielen Steuerpflichtigen zu erheblichen finanziellen Belastungen führen. Daher hat das örtliche Finanzministerium mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen einen Erlass mit steuerlichen Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten veröffentlicht. Von dem Erlass profitieren kann, wer von dem Schadensereignis nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen ist oder solche betroffenen Personen unterstützt.

Billigkeitsregelungen für Geschädigte

Geschädigte Steuerpflichtige können unter anderem die Stundung ihrer bis 31. Januar 2024 fälligen Steuern für 3 Monate, längstens bis zum 30. April 2024 beantragen. Bei Vereinbarung einer Ratenzahlung mit dem Finanzamt verlängert sich diese Frist bis zum 31. Oktober 2024. Auch Vollstreckungen sollen vorübergehend ausgesetzt werden. Des Weiteren können geschädigte Steuerpflichtige Anträge auf Anpassung ihrer steuerlichen Vorauszahlungen stellen. Voraussetzung ist eine Schilderung, in welcher Weise die Steuerpflichtigen von der Sturmflut betroffen sind,wobei bei der Nachprüfung der Voraussetzungen vom Finanzamt keine strengen Anforderungen zu stellen sind.

Vereinfachter Spendennachweis

In Erwartung eines erhöhten Spendenaufkommens erlaubt der Erlass ebenfalls den Abzug der gezahlten Spenden in der eigenen Steuererklärung auch wenn keine Zuwendungsbescheinigung, sondern nur ein Bareinzahlungsbeleg oder ein Kontoauszug vorliegt. Voraussetzung ist lediglich, dass es sich um Zahlungen auf ein für den Katastrophenfall eingerichtetes Sonderkonto von begünstigten Institutionen handelt.

Unterstützung aus dem Betriebsvermögen abzugsfähig

Manche Unternehmer möchten ihren betroffenen Geschäftspartnern gern direkt helfen. Wenden diese ihnen daher bis zum 30. April 2024 in angemessenem Umfang unentgeltlich Leistungen aus ihrem inländischen Betriebsvermögen zu, sind die Aufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar.

Sonderhilfen für Land- und Forstwirte

Für Land- und Forstwirte wurden im sogenannten „Katastrophenerlass“ diverse Sonderregelungen aufgenommen. Landwirten, deren Gewinn nach Durchschnittssätzen ermittelt wird, kann die auf den Gewinn der landwirtschaftlichen Nutzung und der Sondernutzungen entfallende Einkommensteuer ganz oder zum Teil erlassen werden, soweit durch das Schadensereignis Ertragsausfälle eingetreten sind und keine Ansprüche aus Versicherungsleistungen bestehen.

Die Aufwendungen für die Herrichtung und Wiederanpflanzungen zerstörter Anlagen können ohne nähere Prüfung als sofort abziehbare Betriebsausgaben behandelt werden, wenn der bisherige Buchwert beibehalten wird.

Forstwirte sollten beachten, dass Ansprüche bzw. Entschädigungen aus Versicherungsleistungen zu den Einnahmen aus Holznutzungen zählen, soweit sie auf den forstwirtschaftlichen Aufwuchs entfallen. Dies gilt auch für Entschädigungsleistungen für den künftig entgehenden Holzzuwachs. Forstwirte, die die Voraussetzungen für den pauschalen Betriebsausgabenabzug erfüllen, können auf solche Entschädigungen einen pauschalen Betriebsausgabenabzug von 20 Prozent geltend machen.

Für Kalamitätsholz gilt einheitlich der Steuersatz von einem Viertel des durchschnittlichen Steuersatzes, wenn der Schaden das Doppelte des maßgeblichen Nutzungssatzes übersteigt. Begünstigt ist die gesamte Schadensmenge, die für das Schadensereignis anerkannt wurde.

Bei Forstwirten, die ihren Gewinn durch Bilanzierung ermitteln, kann für das Wirtschaftsjahr 2023 von der Aktivierung des eingeschlagenen und unverkauften Kalamitätsholzes ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn der Schaden das Doppelte des maßgeblichen Nutzungssatzes übersteigt.

Billigkeitsregelungen auch bei anderen Einkunftsarten

Aber auch Arbeitgeber und Arbeitnehmer können sich auf Vereinfachungen bei der Unterstützung freuen. Bestimmte Zuwendungen wie Überlassung von Kraftfahrzeugen, Wohnungen oder Verpflegung an Arbeitnehmer, die bis zum 30. April 2024 zufließen, werden für diesen Zeitraum nicht als Arbeitslohn berücksichtigt.

Aber nicht nur für Arbeitnehmer werden Vereinfachungen geschaffen. Unternehmer, denen Aufwendungen zum Wiederaufbau ganz oder zum Teil zerstörter Gebäude (Ersatzherstellung) entstehen, können von diesen auf Antrag im Wirtschaftsjahr der Fertigstellung und in den beiden folgenden Wirtschaftsjahren (Begünstigungszeitraum) Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 30 Prozent vornehmen. Unter den gleichen Voraussetzungen können für bewegliche Anlagegüter (Ersatzanschaffungen/-herstellungen) Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 50 Prozent vorgenommen werden. Die Gewinnminderung durch Sonderabschreibungen und Bildung von Rücklagen darf insgesamt höchstens 600.000 Euro betragen; sie darf in keinem Jahr 200.000 Euro übersteigen.

Darüber hinaus dürfen Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden an Gebäuden und am Grund und Boden ohne nähere Nachprüfung als Erhaltungsaufwand behandelt werden, wenn sie den Betrag von 70.000 Euro nicht übersteigen.

Alle genauen Voraussetzungen und weitere Regelungen für private Vermieter können dem Erlass entnommen werden.

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