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Solidaritätszuschlag ist verfassungsgemäß

Anhängige Einsprüche werden durch Allgemeinverfügung der Finanzverwaltung zurückgewiesen

Solidaritätszuschlag ist verfassungsgemäß
Aktuelles
27.08.2025 — Lesezeit: 3 Minuten

Solidaritätszuschlag ist verfassungsgemäß

Anhängige Einsprüche werden durch Allgemeinverfügung der Finanzverwaltung zurückgewiesen

Seit über 30 Jahren gibt es ihn – den Solidaritätszuschlag. Der Solidaritätszuschlag wurde am 1. Juli 1991 zunächst als zeitlich befristete Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer eingeführt, um insbesondere die mit der deutschen Einheit verbundenen außerordentlichen finanziellen Belastungen des Bundes abzufangen. Nach kurzzeitiger Abschaffung wurde er 1995 als dauerhafte Ergänzungsabgabe wieder eingeführt. Seitdem wurde mehrfach angezweifelt, ob die weitere Erhebung des Solidaritätszuschlags noch verfassungsgemäß ist.

Verfassungsbeschwerden wiederholt erfolglos

Bisher wies das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) alle Verfassungsbeschwerden ab. So abermals mit Urteil vom 26. März 2025 2 BvR 1505/20). Nach Ansicht des BVerfG ist der finanzielle Mehrbedarf noch nicht weggefallen und die Erhebung des Solidaritätszuschlags noch immer verfassungsgemäß. Der Gesetzgeber war und ist daher nicht verpflichtet, den Solidaritätszuschlag ab dem Veranlagungszeitraum 2020 aufzuheben.

Hinweis: Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat auf das Urteil des BVerfG reagiert und mit Schreiben vom 26. Mai 2025 den Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich des Solidaritätszuschlags aufgehoben.

Einsprüche gegen Solidaritätszuschlag werden zurückgewiesen

Am 4. August 2025 hat das BMF eine Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder veröffentlicht. Dadurch werden alle am 4. August 2025 anhängigen Einsprüche gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags für Veranlagungszeiträume vor 2020 zurückgewiesen. Gleiches gilt für Anträge auf Aufhebung einer Festsetzung außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens.

Hinweis: Gegen diese Allgemeinverfügung können betroffene Steuerpflichtige zwar beim Finanzgericht Klage erheben. Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt ein Jahr. Sie beginnt am Tag nach der Veröffentlichung der Allgemeinverfügung im Bundessteuerblatt. Die Erfolgschancen sind jedoch als gering einzuschätzen, nachdem Bundesfinanzhof und BVerfG die Verfassungsmäßigkeit mehrfach bestätigt haben.

Reform des Solidaritätszuschlags entlastet nur teilweise

Seit 2021 profitieren mehr als 90 Prozent der Steuerpflichtigen von der Teilabschaffung des Solidaritätszuschlags. Dieser wird seither erst ab einer bestimmten Höhe des zu versteuernden Einkommens erhoben, steigt dann allmählich von 0 Prozent auf 5,5 Prozent an (sogenannte Milderungszone) und nur Steuerpflichtige mit höheren Einkommen zahlen den Solidaritätszuschlag unverändert in voller Höhe von 5,5 Prozent der Einkommensteuer. Freigrenze und Milderungszone werden regelmäßig angepasst, damit nicht mehr Steuerpflichtige Solidaritätszuschlag zahlen müssen als bisher.

Solidaritätszuschlag auf Körperschaftsteuer, Abgeltungsteuer und Pauschsteuern bleibt

Kapitalgesellschaften müssen weiterhin 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag auf die Körperschaftsteuer von 15 Prozent entrichten. Auch auf die 25-prozentige Abgeltungsteuer auf Kapitaleinkünfte wird weiterhin Solidaritätszuschlag erhoben. Zudem wurde die Lohnsteuerpauschalierung von der Reform ausgenommen. Damit entsteht auch bei der Pauschalierung von sonstigen Bezügen (Fahrtkostenzuschüsse, Mahlzeitengestellung, Erholungsbeihilfen etc.) und Arbeitslöhnen kurzfristig Beschäftigter weiterhin Solidaritätszuschlag auf die Pauschsteuer.

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