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Finanzministerium des Saarlandes veröffentlicht Erlass mit steuerlichen Billigkeitsmaßnahmen

Hilfe für Hochwasserbetroffene Land- und Forstwirte
Finanzministerium des Saarlandes veröffentlicht Erlass mit steuerlichen Billigkeitsmaßnahmen
Aktuelles
05.06.2024

Finanzministerium des Saarlandes veröffentlicht Erlass mit steuerlichen Billigkeitsmaßnahmen

Hilfe für Hochwasserbetroffene Land- und Forstwirte

Sturmflut an der Ostsee, Flutkatastrophe im Ahrtal sind nur einige Beispiele für wetterbedingte Großschadensereignisse der letzten Jahre. Durch die Unwetter mit Hochwasser in der Zeit vom 17. bis 22. Mai 2024 sind nunmehr in weiten Teilen des Saarlandes beträchtliche Schäden entstanden. Die Beseitigung dieser Schäden wird bei vielen Steuerpflichtigen zu erheblichen finanziellen Belastungen führen. Um unbilliger Härten zu vermeiden, hat das Finanzministerium des Saarlandes am 21. Mai 2024 einen Erlass veröffentlicht, der steuerliche Billigkeitsmaßnahmen für die Betroffenen enthält. Er ist inhaltlich größtenteils deckungsgleich mit dem Katastrophenerlass des Finanzministeriums Schleswig-Holstein nach der dortigen Sturmflut im Oktober 2023. Von dem Erlass profitieren kann, wer von dem Schadensereignis nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen ist oder solche betroffenen Personen unterstützt.

Billigkeitserlass für Geschädigte des Hochwassers

Geschädigte Steuerpflichtige können unter anderem die Stundung ihrer bis zum 30. September 2024 fälligen Steuern für drei Monate, längstens bis zum 31. Dezember 2024 beantragen. Bei Vereinbarung einer Ratenzahlung mit dem Finanzamt verlängert sich diese Frist bis zum 31. Mai 2025. Dies gilt unter den gleichen Voraussetzungen auch für anstehende Vollstreckungen.

Des Weiteren können geschädigte Steuerpflichtige bis zum 31. Dezember 2024 Anträge auf Anpassung ihrer steuerlichen Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer und auf Anpassung des Gewerbesteuermessbetrags für Vorauszahlungszwecke 2024 stellen. Voraussetzung ist eine Schilderung, in welcher Weise die Steuerpflichtigen vom Hochwasser betroffen sind. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen vom Finanzamt sind keine strengen Anforderungen zu stellen.

Auch wenn Buchführungsunterlagen weggespült oder unlesbar geworden sind, sollen den Steuerpflichtigen keine nachteiligen Folgen entstehen, soweit die Aufbewahrung und Absicherung der Buchführungsunterlagen mit der Sorgfalt einer ordentlichen Geschäftsperson vorgenommen wurden. Betroffene Steuerpflichtige sollten die Vernichtung bzw. den Verlust zeitnah dokumentieren und soweit wie möglich nachweisen oder glaubhaft machen.

Vereinfachter Spendennachweis

Statt einer Zuwendungsbestätigung genügt für Zahlungen bis zum 31. Dezember 2024 als Spendennachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstitutes (z. B. der Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking). Voraussetzung ist lediglich, dass es sich um Zahlungen auf ein für den Katastrophenfall eingerichtetes Sonderkonto von begünstigten Institutionen handelt.

Unterstützung aus dem Betriebsvermögen abzugsfähig

Manche Unternehmer möchten ihren betroffenen Geschäftspartnern gern direkt helfen. Wenden diese ihnen daher bis zum 31. Dezember 2024 in angemessenem Umfang unentgeltlich Leistungen aus ihrem inländischen Betriebsvermögen zu, sind die Aufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar.

Beseitigung von Schäden am Grund und Boden

Aufwendungen, die zur Beseitigung der Schäden am Grund und Boden entstehen, können sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden. Das Gleiche gilt für Aufwendungen zur Wiederherstellung von Hofbefestigungen und Wirtschaftswegen, wenn der bisherige Buchwert beibehalten wird.

Sonderhilfen für Land- und Forstwirte

Für Land- und Forstwirte wurden diverse Sonderregelungen aufgenommen. Landwirten, deren Gewinn nach Durchschnittssätzen ermittelt wird, kann die auf den Gewinn der landwirtschaftlichen Nutzung und der Sondernutzungen entfallende Einkommensteuer ganz oder zum Teil erlassen werden, soweit durch das Schadensereignis Ertragsausfälle eingetreten sind und keine Ansprüche aus Versicherungsleistungen bestehen.

Die Aufwendungen für die Herrichtung und Wiederanpflanzungen zerstörter Anlagen können ohne nähere Prüfung als sofort abziehbare Betriebsausgaben behandelt werden, wenn der bisherige Buchwert beibehalten wird.

Forstwirte sollten beachten, dass Ansprüche bzw. Entschädigungen aus Versicherungsleistungen zu den Einnahmen aus Holznutzungen zählen, soweit sie auf den forstwirtschaftlichen Aufwuchs entfallen. Dies gilt auch für Entschädigungsleistungen für den künftig entgehenden Holzzuwachs.

Aus Billigkeitsgründen kann bei Versicherungsleistungen auf eine Aufteilung in eine Entschädigung für entgehende Einnahmen und Substanzverluste verzichtet werden. Soweit der Buchwert für den betroffenen Baumbestand beibehalten wird, können die Einnahmen einer Rücklage nach R 6.6 der Einkommensteuer-Richtlinien zugeführt werden. Die Rücklage ist im Wirtschaftsjahr der Wiederaufforstung der Schadensflächen bis zur Höhe der Wiederaufforstungskosten aufzulösen, die bis zum Ablauf des achten auf das Schadensjahr folgenden Wirtschaftsjahrs entstanden sind.

Für Kalamitätsholz gilt einheitlich der Steuersatz von einem Viertel des durchschnittlichen Steuersatzes, wenn der Schaden das Doppelte des maßgeblichen Nutzungssatzes übersteigt. Begünstigt ist die gesamte Schadensmenge, die für das Schadensereignis anerkannt wurde.

Bei Forstwirten, die ihren Gewinn durch Bilanzierung ermitteln, kann für das Wirtschaftsjahr 2024 von der Aktivierung des eingeschlagenen und unverkauften Kalamitätsholzes ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn der Schaden das Doppelte des maßgeblichen Nutzungssatzes übersteigt.

Billigkeitsregelungen auch bei anderen Einkunftsarten

Aber auch Arbeitgeber und Arbeitnehmer können sich auf Vereinfachungen bei der Unterstützung freuen. Bestimmte Zuwendungen wie Überlassung von Kraftfahrzeugen, Wohnungen oder Verpflegung an Arbeitnehmer, die bis zum 31. Dezember 2024 zufließen, werden für diesen Zeitraum nicht als Arbeitslohn berücksichtigt.

Aber nicht nur für Arbeitnehmer werden Vereinfachungen geschaffen. Unternehmer, denen Aufwendungen zum Wiederaufbau ganz oder zum Teil zerstörter Gebäude (Ersatzherstellung) entstehen, können von diesen auf Antrag im Wirtschaftsjahr der Fertigstellung und in den beiden folgenden Wirtschaftsjahren (Begünstigungszeitraum) Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 30 Prozent vornehmen. Unter den gleichen Voraussetzungen können für bewegliche Anlagegüter (Ersatzanschaffungen/-herstellungen) Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 50 Prozent vorgenommen werden. Die Gewinnminderung durch Sonderabschreibungen und Bildung von Rücklagen darf insgesamt höchstens 600.000 Euro betragen; sie darf in keinem Jahr 200.000 Euro übersteigen.

Darüber hinaus dürfen Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden an Gebäuden und am Grund und Boden ohne nähere Nachprüfung als Erhaltungsaufwand behandelt werden, wenn sie den Betrag von 70.000 Euro nicht übersteigen.

Alle genauen Voraussetzungen und weitere Regelungen für private Vermieter können dem Erlass entnommen werden.

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