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Lieferung von Holzhackschnitzeln als Brennholz

Finanzverwaltung erlässt Übergangsregelung zum Umsatzsteuersatz

Lieferung von Holzhackschnitzeln als Brennholz
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02.05.2025 — zuletzt aktualisiert: 06.05.2025 — Lesezeit: 3 Minuten

Lieferung von Holzhackschnitzeln als Brennholz

Finanzverwaltung erlässt Übergangsregelung zum Umsatzsteuersatz

Lange war umstritten, wie die Lieferung von Holzhackschnitzeln, die als Brennholz genutzt werden, umsatzsteuerlich zu beurteilen ist. In der Anlage 2 zum Umsatzsteuergesetz, das die Liste der dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Gegenstände enthält, war zwar Brennholz, jedoch nicht explizit in Form von Schnitzeln aufgeführt. Der Bundesfinanzhof (BFH) fragte daher beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) an, ob mit dem Begriff „Brennholz“ nach EU-Recht jegliches Holz zum Verbrennen gemeint ist.

Europäischer Gerichtshof urteilte über Hackschnitzel

Der EuGH hat die Vorlagefrage des BFH mit Urteil vom 3. Februar 2022 (C‑515/20) beantwortet. Allerdings macht das EU-Recht den Mitgliedstaaten in diesem Fall ausnahmsweise keine verbindlichen Vorgaben. Der EuGH hat allerdings bestätigt, dass es bei der Beurteilung entscheidend darauf ankommt, ob ein Durchschnittsverbraucher Holzhackschnitzel und andere Brennstoffe (Rundlinge, Scheite, Zweige etc.) für austauschbar hält.

Der BFH hat in seinem nachgehenden Urteil vom 21. April 2022 V R 2/22 (V R 6/18) entschieden, dass die Lieferung von Holzhackschnitzeln dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen kann, wenn diese für den Durchschnittsverbraucher eine Alternative zu Brennholz darstellen.

Umsatzsteuergesetz seit 6. Dezember 2024 ergänzt

Der Gesetzgeber hat die Definition von Holzhackschnitzeln im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2024 mit Wirkung vom 6. Dezember 2024 an die neue BFH/EuGH-Rechtsprechung angepasst. Neben Brennholz aus Rundlingen, Zweigen und ähnlichen Formen sind nun auch explizit Plättchen oder Schnitzel sowie Reisigbündel begünstigt. Ebenfalls begünstigt sind nach wie vor Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst.

Finanzverwaltung äußert sich zu Holzhackschnitzeln

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich mit Schreiben vom 17. April 2025 zu dieser Änderung geäußert und einige Klarstellungen aus Verwaltungssicht vorgenommen. Für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ist entscheidend, dass das Holz objektiv zum Verbrennen bestimmt ist und in Position 4401 des Zolltarifs eingereiht werden kann.

Das BMF benennt einige Kriterien, die für die Beurteilung maßgeblich sind:

  • Art der Aufmachung bei der Abgabe oder beim Verkauf
  • im Voraus festgelegter Trocknungsgrad und
  • Bestimmung zum Heizen öffentlicher oder privater Räumlichkeiten

Zu welchem Zweck der Leistungsempfänger die Ware tatsächlich verwendet (bspw. für das Ausstreuen im Garten o.Ä.), ist weiterhin unbeachtlich. Daher soll laut BMF insbesondere auch die Abgabemenge nicht mehr entscheidend sein. Das BMF unterstellt, dass bei einem Feuchtegrad von unter 25 Prozent (Trocken- oder Darrgewicht) davon auszugehen ist, dass die Holzhackschnitzel ausschließlich zur Verbrennung bestimmt sind.

Übergangsregelung für den Umsatzsteuersatz

Die Änderung des Umsatzsteuergesetzes erfolgte ab 6. Dezember 2024. Für Umsätze im Zeitraum vom 6. Dezember 2024 bis zum 31. Mai 2025 wird es von der Finanzverwaltung jedoch nicht beanstandet, wenn der Leistende und der Leistungsempfänger übereinstimmend (auch für Zwecke des Vorsteuerabzuges) den bisher angewendeten Steuersatz weiter anwenden.

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