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Jahressteuergesetz 2024

Kommen jetzt die versprochenen Entlastungen für Land- und Forstwirte?
Jahressteuergesetz 2024
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23.04.2024 — zuletzt aktualisiert: 30.04.2024

Jahressteuergesetz 2024

Kommen jetzt die versprochenen Entlastungen für Land- und Forstwirte?

Nach mehrmonatigem Ringen wurde das Wachstumschancengesetz Ende März verabschiedet. Einige Bundesländer wollten die Zustimmung im Bundesrat von der Rücknahme der Absenkung der Agrardieselbeihilfe abhängig machen. Dazu kam es zwar nicht, aber den Land- und Forstwirten wurde mit der Protokollerklärung zum zweiten Haushaltsfinanzierungsgesetz ein kurzfristiger, gleichwertiger und angemessener Ausgleich versprochen. Einige dieser Punkte sollen nun im neuen Jahressteuergesetz 2024 umgesetzt werden.

Agrardieselbeihilfe läuft aus

Es war der große Streitpunkt in den letzten Monaten – die Reduzierung der Agrardieselbeihilfe. Letztendlich gab es einen Kompromiss und die laut Gesetzesbegründung klimaschädliche Beihilfe wird erst ab dem Jahr 2026 vollständig gestrichen. Durch das gestufte Auslaufen wird den Betrieben eine Übergangszeit gewährt. Im ersten Schritt wird die Beihilfe ab 1. März 2024 von 21,48 Cent/l auf 12,88 Cent pro Liter gekürzt. Ab 1. Januar 2025 beträgt die Beihilfe dann nur noch 6,44 Cent pro Liter.

Kompensationen für Land- und Forstwirte geplant

Als Ausgleich hat die Bundesregierung einen 10-Punkte-Plan veröffentlicht, der den Wegfall der Agrardieselbeihilfe kompensieren soll. Geprüft bzw. umgesetzt werden sollen folgende Punkte:

  1. Aussetzung der obligatorischen Flächenstilllegung für 2024 und Engagement für das Aussetzen der Regelung bis zum Ende der GAP-Periode
  2. Wiedereinführung der einkommensteuerlichen Tarifglättung rückwirkend ab 2023 für sechs Jahre
  3. Anpassung des Agrarorganisationen-Lieferketten-Gesetzes zur Stärkung der Landwirte in der Wertschöpfungskette.
  4. Prüfung des Einsatzes alternativer Antriebstechnologien in der Landwirtschaft bzw. von Steuererleichterungen für alternative Kraftstoffe
  5. Entlastungen durch die überarbeitete Ausgestaltung der Stoffstrombilanzverordnung
  6. Bürokratieabbau
  7. Umbau der Tierhaltung: u.a. Weiterentwicklung Tierhaltungskennzeichnung und Prüfung, wie eine verlässliche Finanzierung für die tierwohlgerechte Tierhaltung sichergestellt werden kann.
  8. Unterstützung der Vorschläge zum Umbau der GAP zugunsten von Gemeinwohlleistungen
  9. Zahlreiche Entlastungen im Steuerrecht, z.B. degressive AfA bei beweglichen Wirtschaftsgütern, Anhebung der Sonderabschreibungsmöglichkeiten, Reduzierung der Stromsteuer; Neugestaltung der Höfeordnung
  10. Prüfung einer Risikoausgleichsrücklage

Versprochen ist versprochen

Einige der oben genannten Punkte hat die Bundesregierung bereits in Angriff genommen. So wurde mit dem umstrittenen Wachstumschancengesetz die Möglichkeit der degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter wieder eingeführt. Allerdings nur mit dem Zweifachen der linearen AfA (max. 20 Prozent) und auch nur für die Anschaffung/Herstellung nach dem 31. März 2024 und vor dem 1. Januar 2025. Als weitere steuerliche Entlastung wurde die Sonderabschreibung nach § 7g EStG, die auch kleinen und mittelständischen land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen gewährt wird, für nach dem 31. Dezember 2023 angeschaffte bzw. hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens von 20 Prozent auf 40 Prozent erhöht.

Und auch die Neufassung der Höfeordnung wurde bereits in die Wege geleitet und ein entsprechender Referentenentwurf veröffentlicht. Die Höfeordnung dient dem Ziel, land- und forstwirtschaftliche Betriebe zu erhalten, ohne den notwendigen Grund- und Boden im Rahmen der Erbauseinandersetzung zu zersplittern. Zu diesem Zweck kann nur ein einzelner Nachfolger den Hof erben bzw. übernehmen. Im Kern geht es dabei um den Schutz vor nicht finanzierbaren Abfindungsleistungen für die von der Hofnachfolge ausgeschlossenen Miterben. Diese Abfindung orientiert sich nicht am Verkehrswert des landwirtschaftlichen Betriebs, sondern an einer am Ertragswert orientierten Bemessungsgrundlage. Dies war bislang der Hofeswert als 1,5facher Einheitswert. Dieser Hofeswert wird jedoch spätestens ab dem Jahr 2025 nicht mehr anwendbar sein, weil die dafür erforderliche Bemessungsgrundlage nicht mehr vom Finanzamt festgestellt wird. Aufgrund der Grundsteuerreform sowie der dafür erforderlichen Wertermittlungen ist somit eine neue Bemessungsgrundlage der Abfindung notwendig.

Jedoch nicht alle Punkte aus dem Plan werden umgesetzt. Die vorgesehene Prüfung einer Risikoausgleichsrücklage führte zu dem Ergebnis, dass diese nicht kommen wird. Denn die Verlängerung der Tarifermäßigung ermöglicht nach Begründung der Bundesregierung in mehr Fällen eine tatsächliche Abmilderung der ertragsteuerlichen Progression als eine Risikoausgleichsrücklage.

Und auch eine Aussetzung der obligatorischen Flächenstilllegung über das Jahr 2024 hinaus ist noch nicht in Sicht. Die Verpflichtung zur Bereitstellung von vier Prozent des Ackerlandes als nichtproduktive Fläche dient vornehmlich dem Ziel, die Biodiversität zu erhalten. Zwar hat der Bundesrat Ende März 2024 die Verordnung zur GLÖZ 8 Ausnahmeregelung für „nicht-produktive Flächen“ für das Antragsjahr 2024 verabschiedet. Jedoch muss die EU-Kommission dieser Verordnung noch formell zustimmen.  

Was ist drin im Entwurf für ein Jahressteuergesetz 2024?

Der große Wurf ist bislang ausgeblieben und auch im Entwurf des Jahressteuergesetzes 2024 sind nur wenige Regelungen enthalten, die steuerliche Erleichterungen für Land- und Forstwirte bringen könnten.

Nur befristete Verlängerung der Tarifermäßigung

Die im Gesetzesentwurf enthaltene Tarifglättung für Land- und Forstwirte ist nicht entfristetet, sondern nur um 6 Jahre verlängert worden. Die Betrachtungszeiträume umfassen geplant dann ebenfalls die Veranlagungszeiträume 2023 bis 2025 und 2026 bis 2028. Die Tarifglättung wäre letztmalig für den Veranlagungszeitraum 2028 anzuwenden. Die Bundesregierung begründet die Befristung damit, dass die Land- und Forstwirte mittelfristig den klimabedingten Ernteausfällen durch Umstellung in der Urproduktion vorbeugen sollen, sodass eine dauerhafte Tarifermäßigung nicht erforderlich ist und momentan auch rechtlich nicht zulässig wäre.

Durchschnittssatz soll ab 2025 abgesenkt werden

Geplant ist des Weiteren die weitere Absenkung des Umsatzsteuersatzes für pauschalierende Betriebe von 9 Prozent auf 8,4 Prozent für das Kalenderjahr 2025. Die Regelung war bereits für das Wachstumschancengesetz vorgesehen, wurde aber nicht Gesetz.

Zusätzlich ist eine automatisierte Anpassung des Durchschnittsteuersatzes ab dem Jahr 2026 geplant. Hierzu sind die Vorsteuern aller pauschalierenden Landwirte zu den Umsätzen aller pauschalierenden Landwirte ins Verhältnis zu setzen. Das Bundesministerium der Finanzen hat den ermittelten Durchschnittssatz sowie die der Berechnung zugrunde liegenden Daten spätestens bis zum 1. Juli des Jahres, in dem dieser ermittelt worden ist, im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen. Der ermittelte Durchschnittssatz gilt dann ab dem 1. Januar des Folgejahres.

Neue Pflichtangabe auf Rechnungen und Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs

Nicht nur für Land- und Forstwirte, sondern für alle Unternehmer, soll ab 1. Januar 2026 eine neue Rechnungspflichtangabe für den Fall eingeführt werden, dass der Rechnungsaussteller der Ist-Versteuerung unterliegt. In diesem Fall muss der Hinweis „Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten“ erfolgen. Hintergrund ist der Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs für den Leistungsempfänger. Der Vorsteuerabzug ist nach der geplanten Änderung des Umsatzsteuergesetzes auf Grundlage der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs erst dann möglich, wenn der Empfänger eine ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung besitzt und die Leistung ausgeführt worden ist, sofern der leistende Unternehmer die Steuer nach vereinbarten Entgelten berechnet. Unterliegt der Rechnungsaussteller der Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten, ist für den Empfänger der Vorsteuerabzug erst mit Leistung der Zahlung möglich.

Fazit

Auch im neuen geplanten Jahressteuergesetz sind keine entscheidenden steuerlichen Entlastungen für Land- und Forstwirte enthalten. Ob diese überhaupt Gesetz werden, bleibt abzuwarten.

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