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Informationen zur Düngebedarfsermittlung im Frühjahr und Herbst sowie zum jährlichen betrieblichen Nährstoffvergleich nach Anlage 5 der DüV

Informationen zur Düngebedarfsermittlung im Frühjahr und Herbst sowie zum jährlichen betrieblichen Nährstoffvergleich nach Anlage 5 der DüV
Aktuelles
14.03.2022 — zuletzt aktualisiert: 15.02.2024

Informationen zur Düngebedarfsermittlung im Frühjahr und Herbst sowie zum jährlichen betrieblichen Nährstoffvergleich nach Anlage 5 der DüV

Insbesondere zu den Stickstoffeinträgen auf landwirtschaftlichen Flächen wird viel diskutiert. Seit dem 02. Juni 2017 ist die neue Düngeverordnung (DüV) in Kraft getreten. Eine weitere Verordnung zur Änderung wurde nur 3 Jahre später erlassen und ist am 1. Mai 2020 in Kraft getreten.
Zahlreiche Maßnahmen und Anforderungen, insbesondere im Umgang mit den Nährstoffen Stickstoff und Phosphor, stellen Betriebe seither vor eine weitere Herausforderung im Hinblick auf einen gesetzeskonformen Betriebsablauf.

Wann gilt die Pflicht zur Erstellung einer Düngebedarfsermittlung (DBE) und eines betrieblichen Nährstoffvergleichs nach Anlage 5 der DüV?
Seit Juni 2017 (DüV-2017 §3 Abs. 2) ist es verpflichtend, für jeden Schlag beziehungsweise jede Bewirtschaftungseinheit, vor der Ausbringung von wesentlichen Nährstoffmengen an Stickstoff (> 50 kg N/ha und Jahr) und Phosphat (> 30 kg P2O5/ha und Jahr), den Düngebedarf der darauf stehenden Kultur zu berechnen. Vor Düngemaßnahmen im Herbst muss für Winterraps, Zwischenfrüchte, Wintergerste nach Getreidevorfrucht auf Ackerland sowie für mehrschnittiges Feldfutter ebenfalls der Düngebedarf ermittelt werden. Ob Sie von der Aufzeichnungspflicht im Frühjahr bzw. Herbst betroffen sind, sehen Sie anhand der Schemata. Sobald auf einem Schlag bzw. einer Bewirtschaftungseinheit des Betriebes wesentliche Nährstoffmengen aufgebracht werden, muss der betriebliche
Nährstoffvergleich nach Anlage 5 der DüV erstellt werden.

Was müssen Sie tun?
Eine schlagspezifische Düngebedarfsermittlung (DBE) erfolgt anhand mehrerer Faktoren, wie dem Bedarfswert der entsprechenden Kultur, dem Vorfruchtwert sowie dem Phosphor- und N-min Gehalt des Bodens. Nach Anlage 5 der DüV muss die Aufsummierung der Düngung zu einer jährlichen betrieblichen Gesamtsumme des Nährstoffeinsatzes und der aufsummierte Düngebedarf ebenfalls zu einer jährlichen betrieblichen Gesamtsumme des Düngebedarfs bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres erfolgen. Verstöße gegen das Düngegesetz werden, je nach Schwere des Verstoßes, mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet. Für alle Dokumente besteht eine Aufbewahrungspflicht von 7 Jahren.

Wie können wir Sie dabei unterstützen?
Gerne übernehmen wir diese umfangreichen Dokumentationspflichten fristgerecht für Sie. Von Ihnen ist lediglich der entsprechende Erfassungsbogen auszufüllen und an uns zurück zu schicken.

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Benjamin Hummel
Betriebsberater M. Sc. agr.

Mail: agrar-forst@etl.de


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