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ETL Agrar & Forst: Weitere Branchenbesonderheiten

Ökopunkte (Land- und Forstwirtschaft)

15 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) besagt, dass Verursacher von Eingriffen in Natur und Landschaft, beispielsweise durch Baumaßnahmen (insbesondere Flächenversieglung), gesetzlich verpflichtet sind, „unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen)“.

Neben der Schaffung von Ausgleichsflächen kann der Verursacher auch Ökopunkte erwerben. Damit wird die Verpflichtung zur Schaffung der Ausgleichsflächen verlagert. Ökopunkte werden durch die ökologische Aufwertung einer Fläche generiert. Diese Umweltmaßnahmen werden von Land- und Forstwirten vorgenommen. Sie generieren die Ökopunkte und können diese an Bauherren verkaufen. Auch daraus ergeben sich eine Reihe von Fragen zur ertrag- und umsatzsteuerlichen Einordnung, die wir gemeinsam mit Ihnen klären.