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ETL Agrar & Forst: Steuerberater für Agrarbetriebe und Forstwirte

Deutschland verfügt über den höchsten Holzvorrat innerhalb der Europäischen Union. Gleichzeitig weist kaum ein Wirtschaftsbereich steuerlich derartig viele Besonderheiten auf, wie die Forstwirtschaft. Dabei sind die spezifisch forstwirtschaftlichen Regelungen vielen Steuerberatern nicht bekannt. Diese reichen von der Steuerbegünstigung von Kalamitätsholz bis zur Möglichkeit der pauschalen Ermittlung der Gewinne aus Holznutzungen. Insbesondere die steuerliche Betreuung von Forstbetriebsgemeinschaften stellt hohe Anforderungen an die Fachkenntnis des Steuerberaters. Als spezialisierte Steuerberater für die Agrar- und Forstwirtschaft betreuen wir seit vielen Jahren forstwirtschaftliche Betriebe.  Unsere langjährige Erfahrung reicht von den kleineren Waldbauern bis hin zur Forst-GmbH und ermöglicht es uns, Sie mit fundiertem Fachwissen und branchenspezifischem Know-how optimal zu unterstützen.

Nachhaltige Steuerberatung für die Forstwirtschaft

Nachhaltigkeit – nicht umsonst stammt dieser Begriff aus der Forstwirtschaft. Der heute modern anmutende Begriff wird in der Forstwirtschaft bereits seit dem 19. Jahrhundert gelebt. Auch für die Steuerberater von ETL Agrar & Forst ist die Nachhaltigkeit Ihrer wirtschaftlichen Aktivitäten oberstes Ziel. Wir wollen Sie dabei unterstützen, dass Sie sich auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren können: die Bewirtschaftung Ihres Forstbetriebes. Dafür halten wir Ihnen den Rücken frei. Durch unser breites Netzwerk an Kooperationspartnern in Unternehmen, Verbänden und Vereinen haben wir immer ein Ohr am Puls der Forstbranche. Wir kennen Fördermöglichkeiten und nutzen diese optimal für Sie.

Begleitung in allen Wachstumsphasen Ihres Betriebes

Bäume sind aufgrund ihrer Größe hohen Beanspruchungen, forstwirtschaftliche Betriebe steuerlichen Belastungen ausgesetzt. Unsere Berater wissen um die Besonderheiten der Forstwirtschaft und wirken dieser Last entgegen. Als strategischer Berater haben wir das langfristige Wohl Ihres Betriebes im Auge. Wir unterstützen Sie kompetent bei der Betriebsnachfolge und reduzieren die Steuerbelastung Ihres Betriebes und Ihrer Familie. Mit uns haben Sie nicht nur einen Steuerberater, sondern einen verlässlichen Partner an Ihrer Seite, der Sie vor Ämtern und Gemeinden vertritt.

Steueroptimierung für forstwirtschaftliche Betriebe

Wir begleiten Sie bei der steueroptimierten Gestaltung hinsichtlich:

  • der Abgrenzung der Forstwirtschaft zum Gewerbebetrieb,
  • der Umsatzsteuerpauschalierung und deren Grenzen,
  • der Übertragung von Betrieben oder Betriebsteilen,
  • der Gründung und Umstrukturierung von Betrieben sowie
  • der Holznutzung infolge höherer Gewalt (Kalamitätsholz).

In diesen und vielen anderen Bereichen kennen wir die Besonderheiten und Details, die erforderlich sind, um für Sie das optimale Ergebnis erzielen zu können.

Extremwetterereignisse wie Stürme oder Dürre bereiten der Forstwirtschaft zunehmend Probleme. Betroffene Forstwirte müssen unter anderem Sturmholz oder von Schädlingen befallene Bäume aufarbeiten. Für die daraus erzielten Erlöse kann ein ermäßigter Steuersatz gelten, z. B. für den erhöhten Holzeinschlag infolge eines Schadensereignisses. Doch damit Sturmholz als solches anerkannt und die damit verbundene Steuerermäßigung gewährt wird, müssen einige Punkte beachtet werden. So sind verschiedenen Meldungen zu erstatten. Ihr ETL Agrar & Forst-Berater ist Ihnen dabei gern behilflich.

In der Forstwirtschaft kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Rücklage gebildet werden. Für welche Zwecke eine solche Rücklage gebildet werden kann und wie die Zuführung in den einzelnen Jahren berechnet wird, sind nur einige der zu klärenden Fragen. Insbesondere die Effekte aus der Einstellung und Auflösung der Rücklage erfordern eine intensive steuerliche Beratung, insbesondere im Hinblick auf den Ausgleichsfonds. Die ETL Agrar & Forst-Berater stehen Ihnen bei der Klärung all dieser Fragen zur Seite.

Für bestimmte Forstbetriebe besteht die Möglichkeit, in Abhängigkeit von den Einnahmen aus den Holzverkäufen pauschale Betriebsausgaben in Höhe von 20 bzw. 55 Prozent geltend zu machen. Maßgeblich ist hier die Betriebsgröße, die Gewinnermittlung und die Art des Einschlags: Wird das Holz selbst eingeschlagen oder auf dem Stamm verkauft? Im Zusammenhang mit dem Forstschädenausgleichsgesetz erhöhen sich die Sätze für die pauschalen Betriebsausgaben auf 65 bzw. 90 Prozent. Auch bei diesen Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Für Forstwirte ergeben sich in Abhängigkeit von der Größe und der Art der Gewinnermittlung Möglichkeiten, die Steuerbelastung zu optimieren. Sprechen Sie uns gerne an!

ETL Agrar & Forst ist die erste Wahl für Betriebe der Forstwirtschaft.

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