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Winterdienst, Transporte & Co.
Dienstleistungen für Dritte mit Steuerfolgen
Winterdienst, Transporte & Co.

Winterdienst, Transporte & Co.

Dienstleistungen für Dritte mit Steuerfolgen

Land- und Forstwirte unterstützen hin und wieder Gemeinden oder Gewerbebetriebe, wie beispielsweise Supermärkte beim Winterdienst. Die Tätigkeiten reichen dabei vom Streuen bis zur Räumung von Straßen und Parkplätzen von Eis und Schnee. Dies erfolgt häufig mit eigenen Maschinen. Auch wenn der Frühling inzwischen den Winter vertrieben hat – auch im Frühling und Sommer gibt es unterstützende Dienstleistungen, wie Transporte oder Grün- und Landschaftspflege. Bei all diesen an Dritte erbrachten Dienstleistungen müssen Land- und Forstwirte eine Reihe steuerlicher Aspekte beachten.

Land- und forstwirtschaftliche versus gewerbliche Einkünfte

Winterdienst, Transporte oder Dienstleistungen der Garten-, Grün-, Grab- oder Landschaftspflege, die land- und forstwirtschaftliche Unternehmen mit ihren Maschinen für Dritte erbringen, erfordern eine sorgfältige Abgrenzung zwischen land- und forstwirtschaftlichen und gewerblichen Einkünften. Denn grundsätzlich gelten diese Dienstleistungen als gewerblich, wenn sie Land- und Forstwirte wie ein Lohnunternehmer an Gemeinden oder Gewerbebetriebe erbringen.

Sie werden aber weiterhin der Land- und Forstwirtschaft zugeordnet, wenn

  • der Umsatz aus diesen Tätigkeiten dauerhaft nicht mehr als ein Drittel des Gesamtumsatzes ausmacht und
  • jährlich maximal 51.500 Euro beträgt. Wird diese Grenze überschritten, entsteht neben dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ein Gewerbebetrieb (sogenannter Strukturwandel), der nach spätestens drei Jahren zu gewerblichen Einkünften führt.

Eine Zuordnung der Einkünfte zur Land- und Forstwirtschaft ist allerdings nur möglich, wenn die eingesetzten Maschinen

  • mindestens zu 10 Prozent im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb genutzt werden und
  • nicht ausschließlich für die Dienstleistungen an Dritte (z. B. den Winterdienst) angeschafft wurden.

Sollte die Nutzung für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb daher zu gering oder die Maschinen direkt für die Dienstleistungen an Dritte angeschafft worden sein, so ist die Tätigkeit direkt gewerblich, ohne Prüfung der Umsatzgrenzen.

Hinweis: Land- und Forstwirte sollten die Grenzwerte über das Jahr hinweg im Blick behalten. Auch wenn einzelne Dienstleistungen wie Winterdienst oder Transporte allein regelmäßig noch zu keinem Überschreiten der Umsatzgrenzen und damit zur Gewerblichkeit führen, kann es in der Summe dennoch dazu kommen. Bei Personengesellschaften ist zusätzlich die sogenannte Abfärbetheorie zu beachten, wenn gewerbliche Tätigkeiten ohne land- und forstwirtschaftlichen Bezug erbracht werden.

Pauschalsteuer- versus Regelsteuersatz

Bei Dienstleistungen an Dritte sind auch umsatzsteuerliche Besonderheiten zu beachten. Land- und forstwirtschaftliche Unternehmen, deren Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 600.000 Euro betragen hat, können unter bestimmten Bedingungen den Pauschalsteuersatz in Höhe von aktuell 7,8 Prozent in Anspruch nehmen. In die Pauschalierung fallen jedoch nur Dienstleistungen, die land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen und mit dem üblichen Maschinenbestand eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausgeführt werden. Dienstleistungen an Gemeinden, Privathaushalte oder Gewerbebetriebe fallen nicht in die Pauschalierung. Sie unterliegen dem Regelsteuersatz von 19 Prozent.

KfZ-Steuerbefreiung versus KfZ-Steuerpflicht

Für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge besteht grundsätzlich eine Steuerbefreiung von der Kraftfahrzeugsteuer, sofern diese ausschließlich in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben oder zur Durchführung von Lohnarbeiten für solche Betriebe verwendet werden. Wird das Fahrzeug allerdings zweckfremd genutzt, kann die Steuerbefreiung temporär (mindestens für einen vollen Kalendermonat) entfallen. Dies ist beispielsweise beim Winterdienst für Gewerbebetriebe oder Privatpersonen gegeben. In einem solchen Fall ist der Wegfall der Voraussetzungen dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.

Doch nicht jede Fremdnutzung ist gleich steuerschädlich. Beim Winterdienst für Gemeinden oder Gemeindeverbände, für den Zugmaschinen (nicht jedoch Sattelzüge) eingesetzt werden, bleibt die Steuerbefreiung erhalten. Auch die Verwendung von steuerbefreiten land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen einschließlich den dahinter mitgeführten Anhängern auf örtlichen Brauchtumsveranstaltungen (z.B. bei Faschings-/Festumzügen, Volksfesten oder dem Aufstellen und Einholen von Maibäumen) oder bei Landschaftssäuberungsaktionen sowie zu Feuerwehreinsätzen oder Feuerwehrübungen, ist steuerunschädlich möglich.

Schädlich und damit zur KfZ-Steuerpflicht führen jedoch Tätigkeiten wie die Vorführung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen durch Landmaschinenvertriebe (Gewerbebetrieb), der Transport von Sand, Schotter, Erdaushub oder Bauschutt für gewerbliche Auftraggeber, z.B. Bauunternehmen, gewerbliche Garten-/Landschaftspflege oder die Nutzung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen zur Durchführung von privaten Einkäufen oder für private Gefälligkeitstransporte, z.B. Beförderung von Baumaterial für Nichtlandwirte.

 Fazit: Land- und Forstwirte sollten sich vor der Nutzung ihrer Fahrzeuge zu betriebsfremden Zwecken mit ihrem Steuerberater besprechen. Damit der kleine Nebenerwerb keine großen steuerlichen Folgen hat.