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Wenn der Betriebsprüfer kommt

Mit der richtigen Vorbereitung lassen sich böse Überraschungen vermeiden
Wenn der Betriebsprüfer kommt
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21.09.2022 — zuletzt aktualisiert: 20.02.2024

Wenn der Betriebsprüfer kommt

Mit der richtigen Vorbereitung lassen sich böse Überraschungen vermeiden

Agrarbetriebe sehen sich vielfältigen Kontrollen und Prüfungen ausgesetzt. Neben den Fachprüfungen, etwa zur Einhaltung von Cross-Compliance-Auflagen, ist die Betriebsprüfung durch das Finanzamt stets gefürchtet. Dabei ist zu beobachten, dass der Kontrolldruck seitens der Finanzverwaltung immer weiter steigt.
Zusätzlich eingestellte Betriebsprüfer verkürzen die Prüfungsfrequenz. Mit der Kassen-Nachschau hat das Finanzamt seit 2018 zusätzlich zur Umsatzsteuer-und Lohnsteuernachschau ein weiteres schlagkräftiges Instrument, ohne Vorankündigung im Betrieb vorbei zu schauen. Eine Nachschau ist das Einfallstor für eine Betriebsprüfung. Wenn der Prüfer Unregelmäßigkeiten entdeckt, kann er ohne weitere Frist von einer Kassen-, Umsatzsteuer- oder Lohnsteuernachschau zu einer „richtigen“ Betriebsprüfung (Außenprüfung) übergehen. Aber auch wenn ein Unternehmer seine Mitwirkung verweigert, ist der Übergang zu einer Außenprüfung zu befürchten. Der Übergang hat in jedem Fall mit einer schriftlichen (separaten) Prüfungsanordnung zu erfolgen. Es muss allerdings damit gerechnet werden, dass der Prüfer bei einer Nachschau ein solches Dokument mit sich führt. Die offiziellen Maßgaben treffen so manchen Landwirt oft hart.

Landwirte stehen im Fokus der Prüfer

Bargeldintensive Betriebe stehen schon immer im Fokus der Finanzämter und auch landwirtschaftliche Betriebe werden verhältnismäßig intensiv geprüft. Dies hat verschiedene Ursachen. Schwerpunktmäßig werden Betriebe geprüft, deren Gewinne stark schwanken. Dies ist in der Landwirtschaft allerdings ganz natürlich. Zudem weisen gerade kleine Betriebe einen eher geringen Gewinn aus, was häufig über familiäre Verbindungen kompensiert wird. Die erklärten Einnahmen aus der landwirtschaftlichen Tätigkeit reichen nach Ansicht des Finanzamts zum Lebensunterhalt nicht aus. Das führt schnell zu der Vermutung, dass der Betreffende zum Beispiel einen Teil seines Lebensunterhalts mit nicht versteuerten Einnahmen bestreitet, also vieles „schwarz“ verkauft oder tauscht.

Auch hohe Entnahmen, wie sie in der Landwirtschaft schon immer üblich sind und waren, sowie Landkäufe/-verkäufe erhöhen das Prüfungsrisiko. Generell sollten Sie darauf bedacht sein, dass Sie oder Ihr Steuerberater einen Jahresabschluss nach BMELV-Anforderungen einreichen. Dieser spezielle Abschluss mit eigenen, auf die Landwirtschaft zugeschnittenen Konten enthält Elemente, die oft Ziel von Betriebsprüfungen sind. Genannt seien hier beispielsweise Tierbestandsveränderungen mit Angabe des Alters und des Geschlechts, pflanzliche und tierische Naturalerträge sowie Bodennutzungsangaben.

Generell gilt, dass eine Prüfung umso wahrscheinlicher wird, je erklärungsbedürftiger einzelne Positionen des Jahresabschlusses erscheinen.

Geprüft wird beim Landwirt

Die Prüfungsordnung legt sogenannte Pflichtprüfungsorte direkt fest: In erster Linie soll der Steuerprüfer die Unterlagen nicht mehr in den Räumen des Steuerberaters, sondern in den Geschäftsräumen des Landwirts durcharbeiten. Ist das nicht machbar, arbeitet er in der Wohnung des Steuerpflichtigen. Lässt sich weder die eine noch die andere Möglichkeit realisieren, dann wird er im Finanzamt prüfen. Ein anderer Prüfungsort kommt nur ausnahmsweise in Betracht. Dem Betriebsprüfer steht es auch frei, die betrieblichen Räume zu besichtigen.

Auf Lieblingsprüffelder vorbereitet sein

In jeder Branche gibt es bestimmte Einnahmen und Ausgaben sowie Geschäftsvorfälle, die die Prüfer besonders intensiv unter die Lupe nehmen. Bei Landwirtschaftsbetrieben werden bevorzugt geprüft: Gesellschaftsverhältnisse, alle Arbeits-, Miet- und Darlehensverträge zwischen dem Betriebsleiter und seinem Ehegatten oder sonstigen Angehörigen, Grundstücksgeschäfte, Finanzanlagen, Beteiligungen und Wertpapiere, überdurchschnittliche Lohn- und Materialrechnungen, falls zu dieser Zeit auch privat gebaut oder renoviert wurde, sowie der Eigenverbrauch (Naturalien, private Pkw-Nutzung, Telefon etc.). auf Probleme hin.

Mit dem Prüfer korrekt umgehen

Wichtig ist der korrekte Umgang mit dem Prüfer. Ein ruhiges und konstruktives Prüfungsklima ist hilfreicher als die Arbeit des Prüfers zu boykottieren. Informieren Sie Ihre Mitarbeiter über die Betriebsprüfung und instruieren Sie sie dahingehend, dass sie Auskünfte an den Prüfer nur nach Rücksprache mit Ihnen oder Ihrem Steuerberater erteilen. Falls Mitarbeiter als ständige Auskunftspersonen benannt werden sollen, sollten sie über den Umfang Ihrer Auskunftsberechtigung belehrt werden.

Lassen Sie sich zudem den Dienstausweis des Prüfers zeigen, denn ohne Legitimation hat er keine Rechte. Fragen Sie ihn nach der voraussichtlichen Dauer der Prüfung. Wird das genannte Ende überschritten, deutet dies auf Probleme hin.

Der mitarbeitende Ehegatte sollte sich während der Prüfung in den Betriebsräumen aufhalten, um die tatsächliche Durchführung des Arbeitsvertrages glaubhaft zu machen. Betriebs-Pkw sollten sich während der Prüfungszeit auf dem Betriebsgelände befinden, um deren betrieblichen Nutzungszusammenhang nachweisen zu können. Dies gilt sowohl in Hinblick auf eine private Mitnutzung durch Sie als Unternehmer oder Ihre Angehörigen als auch für eine außerbetriebliche Nutzung durch die Angestellten.

Lassen Sie den Prüfer nicht selbstständig Kopien anfertigen. Nur wenn Sie für ihn die Kopien machen, wissen Sie, was er sich kopiert hat und können so abschätzen, welchen Informationsstand er hat. Zu diesem Zweck legen Sie am besten gleich eine weitere Kopie in Ihre eigenen Unterlagen.

Den Betriebsrundgang einplanen

Ein Betriebsrundgang gehört zu jeder Prüfung dazu. Lassen Sie jedoch den Prüfer nicht allein durch den Betrieb streifen. Hier besteht für ihn schnell die Möglichkeit, auch Ihre Mitarbeiter zu befragen. Er sollte die Besichtigung vorher ankündigen. Damit kann sichergestellt werden, dass sich alle Wirtschaftsgüter Ihres Betriebsvermögens auch in Ihrem Betrieb befinden. Dies ist insbesondere für die Erfüllung der Verbleibensvoraussetzungen bei Investitionsabzugsbeträgen von Bedeutung.

Fazit

Bereiten Sie die Betriebsprüfung sorgfältig mit Ihrem Steuerberater und gegebenenfalls mit Ihrem Buchführungsbüro vor. Prüfen Sie dabei Ihre Unterlagen und Belege auf Vollständigkeit, Ordnungsmäßigkeit, Schlüssigkeit. Dies gilt insbesondere für Verträge und Vertragsänderungen. Nur dann können Sie auch mit einem guten Gefühl in die Betriebsprüfung gehen.

 

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