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Verschärfte Bedingungen für Pferdemist

Verschärfte Bedingungen für Pferdemist
Aktuelles
15.11.2021

Verschärfte Bedingungen für Pferdemist

Auch für pferdehaltende Betriebe gilt bereits seit Anfang 2020 die neue Düngeverordnung und somit auch die verschärften Anforderungen im Umgang mit dem Pferdemist.

Was bedeutet das für die Betriebe?
Unabhängig davon, ob der Pferdehalter einen GAP-Antrag gestellt hat oder nicht, muss er für seinen Pferdemist eine Mindestlagerkapazität von zwei Monaten vorweisen. Um eine sichere Mistlagerung zu gewähren, gibt es strenge bauliche Vorgaben an den Lagerort. Außerhalb des Stalls muss eine flüssigkeitsundurchlässige, ggf. überdachte und gegen mechanische, thermische und chemische Einflüsse widerstandsfähige Mistplatte vorhanden sein, die das Eindringen des Sickersafts aus dem Pferdemist in den Boden und somit ins Grundwasser verhindert. Alternativ kann auch eine Grube bzw. Wanne zum Auffangen verbaut werden. Der Standort der Festmistplatte muss so gewählt werden, dass der Abstand zu privat oder gewerblich genutzten Quellen und Brunnen, die der Trinkwassergewinnung dienen, mindestens 50 m und der Abstand zu oberirdischen Gewässern mindestens 20 m beträgt. Ein Neubau muss bei der zuständigen Wasserbehörde angezeigt und i. d. R. eine Baugenehmigung beim Bauamt eingeholt werden.

Wohin mit dem Pferdmist und welchen Verpflichtungen ist nachzukommen?
Ab dem 16. Januar bis zum 01. Dezember ist es möglich den Pferdemist auf dem Feld als organischen Dünger auszubringen. Hier gilt die allgemeine Pflicht der Dokumentation nach der aktuellen Düngeverordnung (DüV).
Gibt es keine eigenen Ausbringflächen oder fallen zu große Mengen Mist für die Lagerung an, kann durch schriftliche vertragliche Vereinbarung (Abnahmevertrag), beispielsweise mit einem benachbarten Landwirt, sichergestellt werden, dass die das betriebliche Fassungsvermögen übersteigende Menge überbetrieblich gelagert oder verwertet wird.

Alternativ ist auch eine Abgabe an Biogasanlagen möglich. Sobald der Pferdehalter mehr als 200 t Pferdemist im Jahr abgibt, besteht eine Melde- und Aufzeichnungspflicht sowohl für den Abgeber als auch für den Aufnehmer.

Was können wir für Sie tun?
Gerne beantworten wir Fragen rund um die Düngeverordnung, helfen Ihnen bei der Umsetzung der Dokumentationspflicht und übernehmen die fristgerechte Meldung des abgegebenen Pferdemists im Wirtschaftsdüngermeldeprogramm.

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Autor(en)


Benjamin Hummel
Betriebsberater M. Sc. agr.

Mail: agrar-forst@etl.de


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