Verpachtete Ackerflächen bleiben bei der Erbschaftsteuer oft begünstigt
Was bei Hofübergabe, Schenkung oder Erbschaft zu beachten ist
Viele landwirtschaftliche Betriebe verpachten einzelne Flächen oder ganze Betriebsteile. Bei einer späteren Hofübergabe, Schenkung oder Erbschaft stellt sich dann die Frage, ob diese Flächen bei der Erbschaft- oder Schenkungsteuer weiterhin begünstigt sind. Gehören die Flächen zum Betriebsvermögen einer Gesellschaft, kann dabei insbesondere entscheidend sein, ob sie als steuerlich ungünstiges Verwaltungsvermögen behandelt werden.
Die wichtige Botschaft für Landwirte lautet: Eine Verpachtung allein führt nicht automatisch dazu, dass Ackerflächen bei der Erbschaftsteuer aus der Begünstigung herausfallen. Werden die Flächen weiterhin land- oder forstwirtschaftlich genutzt, kann die steuerliche Begünstigung erhalten bleiben.
Tatsächliche Nutzung der Flächen ist entscheidend
Für die steuerliche Beurteilung kommt es vor allem darauf an, was mit den Flächen tatsächlich geschieht. Werden Ackerflächen an einen anderen Landwirt überlassen und dort weiterhin landwirtschaftlich bewirtschaftet, ist das etwas anderes als die Überlassung eines Grundstücks zu rein privaten oder vermögensverwaltenden Zwecken.
Im einem von Finanzgericht Düsseldorf (Urteil vom 02.06.2026 – 4 K 384/24 F) entschiedenen Fall wurden Ackerflächen zusammen mit Wirtschaftsgebäuden und Betriebsmitteln an ortsansässige Landwirte überlassen. Diese nutzten die Flächen für den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse. Gerade diese tatsächliche landwirtschaftliche Nutzung war ein wesentlicher Punkt dafür, die Flächen nicht als schädliches Verwaltungsvermögen zu behandeln.
Auch Gesellschaften können begünstigte Flächen halten
Interessant ist die Entscheidung auch für Betriebe, bei denen landwirtschaftliche Flächen nicht unmittelbar einer natürlichen Person gehören, sondern in einer Gesellschaft gehalten werden. Im Streitfall befanden sich die Flächen im Vermögen einer Kapitalgesellschaft. Trotzdem wurde die landwirtschaftliche Nutzung der verpachteten Flächen steuerlich berücksichtigt.
Das ist für landwirtschaftliche Familienbetriebe wichtig, die aus Haftungs-, Nachfolge- oder Organisationsgründen mit Gesellschaftsstrukturen arbeiten. Die Einordnung hängt nicht allein davon ab, ob die Flächen im Vermögen einer Gesellschaft stehen. Entscheidend bleibt, ob die Grundstücke land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden.
Verpachtung des ganzen Betriebs schadet nicht zwingend
Besonders praxisrelevant ist die Frage, ob etwas anderes gilt, wenn nicht nur einzelne Flächen, sondern ein ganzer Betrieb oder ein wesentlicher Betriebsteil verpachtet wird. Die Finanzverwaltung hatte in dem Fall eine strengere Sichtweise vertreten. Danach sollte bei einer solchen Gesamtverpachtung die Begünstigung für landwirtschaftlich genutzte Flächen nicht ohne Weiteres greifen.
Diese enge Sichtweise wurde nicht bestätigt. Auch wenn ein Betrieb im Ganzen verpachtet wird, kann die landwirtschaftliche Nutzung der Flächen weiterhin entscheidend sein. Für Landwirte bedeutet das: Eine Betriebsverpachtung sollte nicht vorschnell als steuerlich schädlich angesehen werden. Die konkrete Gestaltung und die tatsächliche Nutzung müssen genau geprüft werden.
Hofnachfolger sollten die Erbschaftsteuerfolgen frühzeitig prüfen
Bei Hofübergaben, Schenkungen oder Erbfällen kann die Einordnung der Flächen erhebliche steuerliche Auswirkungen haben. Werden Flächen als begünstigtes Betriebsvermögen behandelt, kann dies die Steuerbelastung deutlich mindern. Werden sie dagegen als schädliches Verwaltungsvermögen eingeordnet, kann die steuerliche Begünstigung ganz oder teilweise verloren gehen.
Landwirte sollten deshalb frühzeitig prüfen, welche Flächen verpachtet sind, wer diese Flächen nutzt und zu welchem Zweck die Nutzung erfolgt. Wichtig sind klare Pachtverträge, eine nachvollziehbare landwirtschaftliche Bewirtschaftung und eine saubere Dokumentation. Das gilt besonders bei größeren Flächenbeständen, Gesellschaftsstrukturen oder Verpachtungen an fremde Dritte.
Die Entscheidung ist hilfreich, aber Planung bleibt wichtig
Die aktuelle Entwicklung ist für landwirtschaftliche Betriebe positiv. Sie zeigt, dass verpachtete Ackerflächen nicht automatisch steuerlich schädlich sind, wenn sie weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden. Das kann insbesondere für Familienbetriebe wichtig sein, bei denen Flächen vorübergehend oder dauerhaft an andere Betriebe überlassen werden.
Trotzdem sollten Landwirte die steuerliche Einordnung nicht dem Zufall überlassen. Gerade bei Hofübergaben, Schenkungen und Erbfällen lohnt sich eine rechtzeitige Abstimmung mit dem steuerlichen Berater. Noch ist außerdem zu beachten, dass die Frage in vergleichbaren Fällen weiter streitig sein kann. Deshalb sollten Betriebe ihre Verträge, Gesellschaftsstrukturen und Flächennutzung sorgfältig prüfen lassen.
Landwirtschaftliche Nutzung sollte für die Erbschaftsteuer gut dokumentiert werden
Verpachtete Ackerflächen können bei der Übergabe oder Vererbung eines landwirtschaftlichen Betriebs weiterhin steuerlich begünstigt sein. Entscheidend ist nicht allein, dass die Flächen an einen Dritten überlassen werden. Wichtig ist vor allem, dass die Flächen tatsächlich land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden.
Empfehlung:
Wer Flächen verpachtet hat und eine Hofübergabe, Schenkung oder Nachfolge plant, sollte die schenkung-/erbschaftsteuerliche Einordnung frühzeitig prüfen lassen. Besonders wichtig sind klare Pachtverträge, eine nachvollziehbare landwirtschaftliche Nutzung und eine gute Dokumentation. So lassen sich spätere Diskussionen mit dem Finanzamt besser vermeiden.
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