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Erbschaftsteuer trotz nicht erlangtem Nachlassvermögen
Billigkeitserlass nur in engen Grenzen
Erbschaftsteuer trotz nicht erlangtem Nachlassvermögen
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Erbschaftsteuer trotz nicht erlangtem Nachlassvermögen

Billigkeitserlass nur in engen Grenzen

Eine Erbschaft wird in der Regel mit einem Vermögenszufluss gleichgesetzt. Die Praxis kann jedoch anders aussehen. Der Nachlass ist verbraucht, die Konten aufgelöst, die vermeintlichen Erben sind kaum noch erreichbar und Jahre später kommt trotzdem ein Erbschaftsteuerbescheid mit Zahlungsaufforderung. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun in seinem Urteil vom 25. Februar 2026 (II R 1/22) klargestellt, wann in solchen Fällen eine Steuerreduzierung aus Billigkeitsgründen möglich ist.

Wann Erbschaftsteuer entsteht

Erbschaftsteuer entsteht grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers. Maßgeblich ist der Wert des Erwerbs zu diesem Zeitpunkt. Spätere Wertveränderungen oder spätere Schwierigkeiten bei der Durchsetzung des Erbes ändern daran regelmäßig nichts. Dieses Stichtagsprinzip sorgt für klare Verhältnisse, kann im Einzelfall aber zu einer erheblichen Belastung führen.

Daneben steht das Bereicherungsprinzip. Besteuert werden soll die wirtschaftliche Bereicherung durch den Erbfall. Gerät dieses Prinzip mit dem Stichtagsprinzip in Konflikt, kann in besonderen Ausnahmefällen eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen in Betracht kommen.

Der Streit um den Nachlass

In einem vom BFH entschiedenen Fall hatte der Erblasser ein handschriftliches Testament errichtet. Danach sollten neben dem Steuerpflichtigen, der geklagt hatte, zwei weitere Personen erben, alle zu je einem Drittel.

Dem Nachlassgericht war dieses Testament allerdings zunächst nicht bekannt. Daher wurde zunächst ein Erbschein erteilt, wonach zwei gesetzliche Erbinnen des Erblassers jeweils zur Hälfte erben sollten. Auf Grundlage dieses Erbscheins konnten die beiden über die Nachlasswerte verfügen. Nach Auskunft des Steuerpflichtigen wurden Bankkonten aufgelöst und der Nachlass verbraucht.

Hinzu kam später ein weiterer Betrag, denn dem Erblasser hatte nach dem Tod seines Vaters noch ein Pflichtteilsanspruch zugestanden. Gezahlt wurden 250.000 Euro. Doch auch dieser Betrag floss aufgrund des immer noch wirksamen Erbscheins an die beiden Erben, die nach dem Erbschein als Begünstigte ausgewiesen waren.

Erst Jahre später wurde aufgrund des nachträglich bekannt gewordenen Testaments und nach mehreren Gerichtsverfahren der unrichtige Erbschein endgültig eingezogen. Der neue Erbschein wies – wie im Testament niedergeschrieben – den Steuerpflichtigen und zwei weitere Personen als Erben zu je ein Drittel aus. Der Steuerpflichtige erhielt nach eigenen Angaben jedoch nichts mehr aus dem Nachlass.

Nach Angaben des Steuerpflichtigen hatte eine der zunächst im Erbschein ausgewiesenen Personen ihren Anteil bereits verbraucht und bezog später Grundsicherung. Außerdem hatte sie sich mit Wohnsitz im Ausland abgemeldet. Auch die andere Erbin lebte im Ausland. Post an sie kam nach Aussage des Steuerpflichtigen als unzustellbar zurück.

Trotzdem setzte das Finanzamt Erbschaftsteuer gegen den Steuerpflichtigen fest. Es berücksichtigte dabei unter anderem die Bankguthaben und den Pflichtteilsanspruch.

Warum das Finanzgericht zugunsten des Klägers entschied

Das Finanzgericht Düsseldorf hielt die Steuerbelastung für unbillig. Der Steuerpflichtige sei zwar rechtlich Erbe geworden, habe aber tatsächlich keine Vermögenswerte aus dem Nachlass erhalten. Deshalb sollte die Erbschaftsteuer aus Billigkeitsgründen auf null Euro herabgesetzt werden.

Der Gedanke liegt nahe. Eine Steuer auf ein Erbe, das wirtschaftlich nicht angekommen ist, kann als untragbar erscheinen. Besonders deutlich wird dies, wenn ein zunächst erteilter Erbschein später als falsch erkannt wird und andere Personen den Nachlass bereits verbraucht haben.

Welche Anforderungen der Bundesfinanzhof stellt

Der BFH hat im Streitfall nicht selbst entschieden, sondern die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen. Er hält eine abweichende Steuerfestsetzung zwar grundsätzlich für möglich. Die Voraussetzungen müssen aber durch das Finanzgericht nochmals geprüft werden.

Entscheidend ist zunächst, ob den Erben kein Verschulden daran trifft, dass er trotz Erwerbs von Todes wegen nicht bereichert ist. Der Erbe muss darlegen und gegebenenfalls nachweisen, dass er alles in seiner Macht Stehende unternommen hat, um den Nachlass zu sichern. Außerdem muss er mögliche Ersatzansprüche grundsätzlich geltend machen oder nachweisen, dass deren Durchsetzung von vornherein aussichtslos war. Dazu können Schritte im Erbscheinverfahren, Auskunftsverlangen und Bemühungen um vorhandene Nachlasswerte gehören.

Zusätzlich ist zu prüfen, ob Herausgabe- oder Ersatzansprüche gegen diejenigen bestanden, die den Nachlass erhalten oder verbraucht haben. Solche Ansprüche können einer Billigkeitskorrektur entgegenstehen, wenn sie werthaltig und durchsetzbar waren. War die Durchsetzung der Ansprüche dagegen, insbesondere wegen nachgewiesener Vermögenslosigkeit der Anspruchsgegner, von vornherein aussichtslos, kann dies für eine Billigkeitsmaßnahme sprechen.

Was aus dem Urteil folgt

Wer als Erbe wirtschaftlich leer ausgeht, kann sich nicht allein auf die fehlende Auszahlung berufen. Erforderlich ist eine nachvollziehbare Dokumentation der eigenen Bemühungen und der fehlenden Durchsetzbarkeit möglicher Ersatzansprüche. Dazu gehören insbesondere Schriftwechsel mit dem Nachlassgericht, Auskunftsverlangen, Nachweise über Kontenstände, Hinweise auf Mittellosigkeit und Unterlagen zur wirtschaftlichen Unzumutbarkeit weiterer Schritte.

Das Urteil eröffnet damit eine Korrekturmöglichkeit für besondere Härtefälle. Es bestätigt aber zugleich, dass für die Erbschaftsteuer zunächst der Erwerb im Zeitpunkt des Todes zählt. Eine Herabsetzung aus Billigkeitsgründen bleibt die Ausnahme.