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Sperrfristen – Wann ist düngen erlaubt?

Sperrfristen – Wann ist düngen erlaubt?
Aktuelles
18.11.2022

Sperrfristen – Wann ist düngen erlaubt?

Beim Düngen von Acker- und Grünland darf laut Düngeverordnung der Boden weder wassergesättigt, gefroren noch von Schnee bedeckt sein.

Auf dem Ackerland dürfen Düngemittel mit einem wesentlichen Nährstoffstoffgehalt an Stickstoff ab der Ernte der letzten Hauptfrucht bis zum 31. Januar nicht ausgebracht werden. Davon ausgenommen sind Zwischenfrüchte, Winterraps und Feldfutter die bis zum 15. September ausgesät wurden sowie Wintergerste nach Getreide, die bis zum 1. Oktober ausgesät wurde. Diese Kulturen dürfen im Herbst, wenn laut Düngebedarfsermittlung Bedarf besteht, mit max. 60 kg Nges/ha bzw. 30 kg NH4/ha gedüngt werden. Die Sperrfrist ist vom 2. Oktober bis 31. Januar.

Auf Grünland, Dauergrünland und mehrjährigen Feldfutter bei Aussaat bis zum 15. Mai gilt eine Sperrfrist vom 1. November bis zum 31. Januar, wobei ab dem 1. September max. 80 kg Nges/ha gedüngt werden dürfen. Achtung für rote Gebiete beginnt die Frist bereits ab dem 15. Oktober!

Das Aufbringen von Festmist von Huf- und Klauentieren sowie Kompost ist zu allen Kulturen ab dem 1. Dezember bis zum 15. Januar nicht gestattet. Für die Ausbringung von Düngemitteln die einen wesentlichen Gehalt an Phosphor aufweisen gilt eine Sperrfrist vom 1. Dezember bis 15. Januar für alle Gebiete.

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Benjamin Hummel
Betriebsberater M. Sc. agr.

Mail: agrar-forst@etl.de


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