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Neue Regeln für die Viehbewertung
Bei Milchvieh kann die neue Bewertung steuerlich entlasten
Neue Regeln für die Viehbewertung
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Neue Regeln für die Viehbewertung

Bei Milchvieh kann die neue Bewertung steuerlich entlasten

Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 8. Dezember 2025 neue Vorgaben zur steuerlichen Bewertung von Tieren in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben veröffentlicht. Für viele Betriebe bedeutet das, dass Tierbestände ab 2026 nach aktualisierten Grundsätzen und Richtwerten bewertet werden müssen.

Neue Viehbewertung gilt regelmäßig ab 2026

Wer Tiere in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb hält, muss diese Tiere in der Buchführung mit einem bestimmten Wert ansetzen. Das neue BMF-Schreiben ersetzt eine ältere Regelung aus dem Jahr 2001 und ist grundsätzlich erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen. Die Neubewertung kann vorher freiwillig angewendet werden, dann entfällt allerdings die Möglichkeit einer Rücklagenbildung.

Für landwirtschaftliche Betriebe ist das Thema wichtig, weil der Wert der Tiere den steuerlichen Gewinn beeinflussen kann. Wenn Tiere höher bewertet werden als bisher, kann dadurch in der Buchführung ein zusätzlicher Gewinn entstehen. Dieser Gewinn ist zwar nicht automatisch mit zusätzlichem Geld auf dem Konto verbunden, kann aber steuerliche Folgen haben.

Nicht alle Kosten gehören zum Tierwert

Der Wert eines Tieres ergibt sich nicht nur aus dem Kaufpreis. Bei selbst aufgezogenen Tieren zählen auch die Kosten dazu, die bis zur Fertigstellung des Tieres entstehen, zum Beispiel:

  • selbst erzeugtes oder zugekauftes Futter
  • Kosten für Flächen, die für Futter genutzt werden
  • Besamung, Decken oder Embryotransfer
  • Tierarzt, Medikamente und Tierseuchenkasse
  • Stallkosten, Strom, Wasser, Gülleentsorgung
  • laufender Unterhalt für Stall, Futterlager und ähnliche

Nicht zum Wert eines Tieres gehören dagegen Umsatzsteuer, Ertragsteuern oder bloße Vertriebskosten, also insbesondere Kosten, die erst beim Verkauf entstehen.

Ab wann gilt ein Tier als fertig?

Eine Milchkuh gilt zum Beispiel mit dem ersten Kalben als fertig. Ein männliches Zuchttier gilt als fertig, wenn es zur Zucht eingesetzt werden kann. Bei einem Reitpferd kommt es auf den Beginn des Zureitens an, bei einem Renn- oder Turnierpferd auf den ersten Einsatz. Jungtiere werden zwar erst ab der Geburt als eigenes Tier bewertet. Dennoch können Kosten, die vor der Geburt entstehen, wie zum Beispiel Besamungskosten oder bestimmte Kosten rund um die Trächtigkeit für die Bewertung relevant sein.

Unterschiedliche Bewertung von Tieren im Anlage- und Umlaufvermögen

Tiere, die länger im Betrieb bleiben und genutzt werden, zum Beispiel Milchkühe, Zuchtsauen, Zuchtbullen oder Legehennen gehören zum Anlagevermögen. Tiere, die verkauft, geschlachtet, verarbeitet oder verbraucht werden sollen, zum Beispiel Mastschweine oder Mastkälber sind dem Umlaufvermögen zuzuordnen.

Besonders zu beachten ist die Bewertung von Tieren, die erst im Betrieb genutzt und später planmäßig als Schlachttier verkauft werden soll. Dann kann ein sogenannter Schlachtwert eine Rolle spielen. Eine sehr kurze Weiterfütterung vor dem Verkauf oder der Schlachtung, etwa bis zu vier Wochen, führt nicht automatisch zu einer anderen Einordnung.

Bei Milchvieh ist die Abgrenzung besonders wichtig. Der Schlachtwert wird beim Gruppenwert für Kühe nicht mehr automatisch berücksichtigt, wenn die Tiere nicht von Anfang an nach ihrer Nutzung als Schlachtvieh eingeplant sind. Das kann dazu führen, dass Milchvieh im Rahmen der Gruppenbewertung niedriger bewertet wird als bisher.

Bei Tieren, die zum Anlagevermögen gehören, kann der Wert über die Nutzungsdauer verteilt abgeschrieben werden, zum Beispiel:

  • Milchkühe und Zuchtbullen: 3 Jahre
  • Zuchtstuten: 10 Jahre
  • Zuchtsauen und Zuchteber: 2 Jahre
  • Legehennen: etwa 1,33 Jahre

Gruppenbewertung ist möglich

Tiere müssen grundsätzlich einzeln bewertet werden. Das gilt insbesondere für wertvolle Tiere wie Zuchthengste und -bullen, Renn- und Turnierpferde, wenn deren tatsächlicher Wert deutlich von den normalen Richtwerten abweicht.

Bei größeren Tierbeständen wäre eine Einzelbewertung hingegen schwierig und auch nicht praktisch. Daher ist es zulässig, die am Bilanzstichtag vorhandenen Tiere in Gruppen zusammenzufassen. Diese sind nach Tierarten, Geschlecht und Altersklassen (Aufzuchtstadien) zu bilden und mit dem gewogenen Durchschnittswert zu bewerten.

Hinweis: Die einmal gewählte Bewertungsmethode sowie das Wertermittlungsverfahren sind innerhalb der jeweiligen Tiergruppe einer Tierart grundsätzlich beizubehalten. Ein Wechsel ist zulässig, wenn sich die betrieblichen Verhältnisse wesentlich ändern, zum Beispiel durch eine Umstrukturierung des Betriebs.

Finanzverwaltung veröffentlicht Richtwerte

Das Bundesfinanzministerium hat für verschiedene Tierarten und Tiergruppen neue Richtwerte für die Bewertung veröffentlicht. Diese können Betriebe zur Bewertung verwenden, wenn die tatsächlichen Kosten davon nicht erheblich abweichen. Das vereinfacht die Bewertung vor allem für Betriebe mit mehreren Tiergruppen.

Die neuen Richtwerte wirken sich jedoch nicht bei allen Tierarten gleich aus. Während einzelne Tiergruppen künftig höher bewertet werden können, fällt der Gruppenwert für Kühe niedriger aus als bisher. Der bisherige Wert lag bei 675 Euro, der neue Gruppenwert beträgt 516 Euro. Für Milchviehbetriebe kann sich daraus eine steuerliche Entlastung ergeben.

Hintergrund ist, dass der Schlachtwert bei Milchvieh nicht mehr automatisch in den Gruppenwert einfließt. Zwar enthält die neue Richtwerttabelle weiterhin einen Schlachtwert für Kühe. Dieser ist aber nur dann von Bedeutung, wenn eine spätere Verwendung als Schlachtvieh von Anfang an vorgesehen ist. Ist das nicht der Fall, bleibt es bei der Bewertung als Tier des Anlagevermögens.

Tipp: Landwirte sollten prüfen, ob die Richtwerte die Verhältnisse im eigenen Betrieb zutreffend abbilden. Das gilt besonders, wenn die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten niedriger sind als die Richtwerte. Bei Milchviehbetrieben ist außerdem zu beachten, dass der neue Gruppenwert für Kühe niedriger ausfallen kann als bisher und dadurch nicht zwingend ein Umstellungsgewinn entsteht.

Neubewertung hat steuerliche Auswirkungen

Die neuen Richtwerte können dazu führen, dass Tierbestände in der Bilanz höher oder niedriger bewertet werden als bisher. Häufig kann durch höhere Werte ein einmaliger zusätzlicher Gewinn entstehen, der zu versteuern ist, ohne dass dem Betrieb Liquidität zufließt. Die Finanzverwaltung gewährt allerdings eine Billigkeitsregelung.

Für bis zu 90 Prozent des Umstellungsgewinns darf in der Schlussbilanz des Wirtschaftsjahres 2026 oder des Wirtschaftsjahres 2026/2027 eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage gebildet werden, die in den folgenden Wirtschaftsjahren ratierlich gewinnerhöhend aufzulösen ist. Damit wird der Umstellungsgewinn steuerlich auf 10 Jahre verteilt.

Gerade bei Milchvieh kann die Neubewertung aber auch in die andere Richtung wirken. Sinkt der Gruppenwert von bisher 675 Euro auf 516 Euro, entsteht für diese Tiergruppe ein Minderwert. Im Ergebnis kann sich daraus ein Neubewertungsverlust ergeben. Bei Betrieben mit mehreren Tierarten sind Mehr- und Minderwerte der einzelnen Tiergruppen miteinander zu verrechnen. Ergibt sich insgesamt kein Umstellungsgewinn, sondern ein Minderwert, kommt eine Verteilung nicht in Betracht. Für Milchviehbetriebe ist deshalb besonders wichtig, den gesamten Tierbestand durchzurechnen und nicht nur einzelne Richtwerte isoliert zu betrachten.

Neben der gängigen Gruppenbewertung wurde auch die Einzelbewertung mit Richtwerten genutzt, um Milchkühe als GWG sofort abzuschreiben. Der Richtwert für die Einzelbewertung ist, im Gegensatz zur Gruppenbewertung, gestiegen und die Anwendung der GWG-Regelung ist nur noch in Verbindung mit einem Investitionsabzugsbetrag möglich.

Fazit

Die neue Viehbewertung ab 2026 ist für viele landwirtschaftliche Betriebe mehr als eine reine Formalie. Sie kann Einfluss auf Bilanz, Gewinn und Steuerbelastung haben. Besonders Betriebe mit größeren Tierbeständen sollten frühzeitig prüfen, welche Tiergruppen betroffen sind und ob die neuen Richtwerte angewendet werden können. Für Betriebe mit überwiegend Milchvieh kann die Änderung sogar günstiger ausfallen als zunächst erwartet. Weil der Gruppenwert für Kühe sinkt und der Schlachtwert nicht mehr automatisch berücksichtigt wird, kann sich statt eines Umstellungsgewinns auch ein niedrigerer Bilanzwert ergeben.

Wer seine Viehbestände korrekt erfasst und die Umstellung rechtzeitig plant, kann Überraschungen bei der Steuer vermeiden und die neuen Bewertungsregeln sinnvoll nutzen. Ihr Steuerberater unterstützt Sie dabei.

Empfehlungen für die Praxis

  1. Tierbestände durchsehen: Welche Tiere gehören dauerhaft zum Betrieb, welche sind für Verkauf, Mast oder Schlachtung bestimmt?
  2. Bewertungsmethode prüfen: Ist Einzelbewertung oder Gruppenbewertung sinnvoller?
  3. Richtwerte vergleichen: Passen die neuen Werte zu den tatsächlichen Kosten im Betrieb?
  4. Umstellungsgewinn berechnen lassen: Entsteht durch die neuen Werte ein zusätzlicher steuerlicher Gewinn?
  5. Steuerberatung einbeziehen: Gerade bei größeren Beständen oder hochwertigen Zuchttieren sollte die Bewertung gemeinsam mit dem Steuerberater vorbereitet werden.

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