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Keine Fristen verpassen im März 2026

Diese Termine sollten im Blick bleiben

Keine Fristen verpassen im März 2026
Aktuelles
25.02.2026 — Lesezeit: 4 Minuten

Keine Fristen verpassen im März 2026

Diese Termine sollten im Blick bleiben

Nicht nur bei Steuerberatern oder Behörden dreht sich vieles um Termine und Fristen. Auch Unternehmer und Privatpersonen sollten sich für wichtige Termine einen Knoten ins Taschentuch oder besser einen Eintrag in den Kalender machen. Sonst geht womöglich bares Geld verloren oder es drohen Säumniszuschläge und Zinsen.

Monatliche Steuertermine rund um den 10. März 2026

Am 10. des Monats herrscht bei vielen Unternehmern Hochbetrieb. Die Termine sind fest im Kalender verankert. In der Lohnsteuer wird üblicherweise die Anmeldung für den maßgeblichen Anmeldungszeitraum abgegeben und die Zahlung ausgelöst.

Parallel dazu ist für Monatszahler die Umsatzsteuer-Voranmeldung abzugeben und die Zahllast zu begleichen. Ob die Umsatzsteuer tatsächlich für Februar 2026 anzumelden ist, hängt vom Voranmeldungszeitraum ab. Sofern eine Dauerfristverlängerung wirksam ist, verschiebt sich die Abgabe regelmäßig um einen Monat.

Ebenfalls zum 10. März 2026 kann eine Einkommensteuer-Vorauszahlung fällig werden, wenn ein entsprechender Vorauszahlungsbescheid vorliegt. Der Termin betrifft damit nicht nur Unternehmer, sondern auch Privatpersonen. Doch auch für juristische Personen kann der Termin wichtig sein, sofern Vorauszahlungen zur Körperschaftsteuer festgesetzt wurden.

Hinweis: Das Finanzamt erinnert nicht mehr vorab an diese fälligen Zahlungen!

Sozialversicherungsbeiträge bis Ende März 2026 überweisen

Für Arbeitgeber ist der Monat März aber nicht nur steuerlich geprägt. In der Sozialversicherung ist der Beitragsnachweis zu übermitteln und die Zahlung zu leisten. Der Beitragsnachweis muss am fünftletzten Bankarbeitstag im Monat um 0:00 Uhr vorliegen. In diesem Jahr ist das grundsätzlich der 25. März. Kurz danach wird die Zahlung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge fällig, und zwar am drittletzten Bankarbeitstag im Monat. In diesem Jahr ist das regelmäßig der 27. März 2026.

Hinweis: Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage sind keine üblichen Bankarbeitstage. Da es je nach Bundesland unterschiedliche Feiertage gibt, können die Termine somit unterschiedlich ausfallen.

Und dann war da noch… Jahresmeldungen nicht vergessen

Am 31. März 2026 fallen mehrere Termine zusammen. Abgabepflichtige Unternehmen im Bereich der Künstlersozialabgabe müssen die Jahresmeldung über die im Vorjahr gezahlten Entgelte fristgerecht übermitteln. Das ist auch dann relevant, wenn im Jahr keine abgabepflichtigen Entgelte angefallen sind und eine Nullmeldung erforderlich ist. Die laufenden Vorauszahlungen an die Künstlersozialkasse sind davon getrennt zu betrachten und folgen den monatlichen Fälligkeiten.

Ebenfalls bis zum 31. März 2026 ist die Anzeige im Zusammenhang mit der Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertenrecht abzugeben, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Höhe der Ausgleichsabgabe wird nicht pauschal erhoben, sondern ist gestaffelt und beträgt bis zu 815 Euro monatlich pro unbesetztem Pflichtarbeitsplatz.

Eine letzte Frist bis Mitte März 2026 gewährt auch das Bundesamt für Justiz für die Offenlegung von Rechnungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2024. Die gesetzliche Frist endete am 31. Dezember 2025. Bis Mitte März wird kein Ordnungsgeldverfahren eingeleitet. Es handelt sich um eine letztmalige Verschiebung.

Grundsteuer: Erlass, Änderungsanzeigen und Verlängerungen für Fristen

Bei der Grundsteuer treffen zwei Aspekte zusammen, die häufig übersehen werden. Bis zum 31. März 2026 kann ein Antrag auf Grundsteuererlass wegen erheblicher Ertragsminderung des Vorjahres gestellt werden, in der Regel bei der Gemeinde.

Diese Frist ist als Ausschlussfrist ausgestaltet, sodass verspätete Anträge regelmäßig abgelehnt werden. Der Erlass setzt eine detaillierte Darlegung der Ertragsminderung und der Ursachen voraus, häufig mit Unterlagen zu Leerstand, Mietausfall oder Nutzungsbeschränkungen.

Können diese Nachweise erbracht werden, ist ein Erlass von 25 Prozent der Grundsteuer möglich, wenn bei bebauten Grundstücken die Ertragsminderung mehr als 50 Prozent beträgt. Beträgt sie 100 Prozent, ist die Grundsteuer in Höhe von 50 Prozent zu erlassen. Voraussetzung ist in beiden Fällen, dass der Eigentümer die Minderung nicht zu vertreten hat, beispielsweise bei einer Insolvenz des Mieters.

Die zweite wichtige Frist betrifft die Änderungsanzeige beim Finanzamt für die Fälle, in denen sich die tatsächlichen Verhältnisse eines Grundstücks ändern und dies grundsteuerlich relevant ist. Dazu zählen etwa bauliche Veränderungen, Nutzungsänderungen oder andere Umstände, die die Bewertung beeinflussen können.

Üblicherweise sind Änderungen eines Kalenderjahres bis zum 31. März des Folgejahres anzuzeigen, sodass für Änderungen im Jahr 2025 der 31. März 2026 als Regelfrist zu prüfen ist.

Doch in einigen Bundesländern gibt es Fristverlängerungen. Durch einen koordinierten Ländererlass vom 4. Dezember 2025 (BStBl 2026 I S. 5) wurden für die Länder, die bei der Grundsteuer das sogenannte Bundesmodell anwenden, die Fristen für die Änderungsanzeigen für im Jahr 2025 eingetretene Änderungen auf den 30. April 2026 verschoben. Dies betrifft die Länder Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen.

Daneben existieren Sonderregelungen, beispielsweise in Hessen, wo für Änderungen des Jahres 2025 eine deutlich weitergehende Verlängerung bis 15. Februar 2027 veröffentlicht wurde.

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