Förderung von Beratungsdienstleistungen
Am 11. Juni 2020 hat das Land Brandenburg die neue Richtlinie zur Förderung der Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Beratungsdienstleistungen veröffentlicht. Weitere Informationen des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft (MLUK) hierzu sind:
Zielsetzung
Die Förderung dient der Verbesserung der wirtschaftlichen, tier- und umweltbezogenen Produktionsbedingungen zur Gewährleistung einer leistungsfähigen und an zukünftige Anforderungen ausgerichteten Landwirtschaft.
Wer kann gefördert werden?
Eine Besonderheit der Richtlinie besteht in der Unterscheidung zwischen Antragsteller und Endbegünstigten. Antragsteller und damit Zuwendungsempfänger sind die Anbieter von Beratungsdienstleistungen. Der Endbegünstigte ist der landwirtschaftliche bzw. gartenbauliche Betrieb, der eine geförderte Beratungsdienstleistung erhält.
Welche Voraussetzungen sind erforderlich?
Die Beratungsdienstleistungen sind von öffentlichen oder privaten fach- und sachkundigen Stellen zu erbringen (s. Anlage 2 der Richtlinie).
Was wird gefördert?
Zu den förderbaren Schwerpunkten gehören u. a. die Beratung zur Diversifizierung, zu produktionstechnischen und betriebswirtschaftlichen Aspekten, zur Eindämmung des Klimawandels und Anpassung an seine Folgen und zum Tierwohl genauso wie die Beratung ökologischer Betriebe zur Optimierung ihres Managements und der Vermarktung. Darüber hinaus ist es über die neue Richtlinie möglich, sich zu sozioökonomischen Themen, wie zum Beispiel Liquiditätsproblemen, beraten zu lassen. Insgesamt listet die Richtlinie 22 Beratungsschwerpunkte aus.
Welche Einschränkungen gibt es?
Die Zuwendungen dürfen nur für solche Vorhaben gewährt werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen worden sind.
Wie hoch ist die Förderung?
Außer bei Beratungsmaßnahmen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit, für die bis zu 80 % der Kosten gefördert werden, können alle anderen Beratungsdienstleistungen mit bis zu 100 % der anfallenden Kosten gefördert werden. Die Förderung beträgt 1.500 Euro je Beratungsschwerpunkt. Die Umsatzsteuer und Skonti sind nicht förderfähig.
Wo ist der Antrag einzureichen?
Der Antrag ist an die Bewilligungsbehörde, das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF), zu richten. Gerne sind wir Ihnen dabei behilflich!