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31. März 2022

Der Countdown läuft: Antragsfrist für Überbrückungshilfe III Plus und Neustarthilfen Plus endet am
31. März 2022

Aktuelles
29.03.2022

Der Countdown läuft: Antragsfrist für Überbrückungshilfe III Plus und Neustarthilfen Plus endet am
31. März 2022

Auch im dritten Corona-Jahr spüren Unternehmer die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie. Trotz umfangreicher Lockerungen haben sich die Umsätze in vielen Branchen noch nicht erholt. Daher ist es nicht verwunderlich, dass die Bewilligungsstellen der Bundesländer rund 117.582 Antragsteller auf Überbrückungshilfe III Plus mit einem Antragsvolumen von 5,32 Mrd. Euro verzeichnen (Stand vom 16. März 2022). Rund 63 Prozent der beantragten Gelder und damit ca. 3,37 Mrd. Euro sind bereits ausgezahlt.

Noch können Unternehmen, die die Antragsvoraussetzungen erfüllen, Überbrückungshilfe III Plus und Neustarthilfen Plus beantragen. Doch der Countdown läuft. Am 31. März 2022 endet die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe III Plus und die Neustarthilfen Plus. Da es sich um eine Ausschlussfrist handelt, ist sie nicht verlängerbar. Und auch Änderungsanträge können nur noch bis zum 31. März 2022 gestellt werden.

Mit der Überbrückungshilfe III Plus werden Unternehmen unterstützt, die in den Fördermonaten Juli 2021 bis Dezember 2021 coronabedingt Umsatzrückgänge von mindestens 30 Prozent gegenüber den Referenzmonaten im Jahr 2019 verzeichnen mussten.

Als coronabedingt gelten u. a. Umsatzrückgänge wegen staatlicher Schließungsanordnungen oder Umsatzausfälle aufgrund der verschiedenen Coronabeschränkungen (3G, 2G, Abstandsregeln etc.). Im Gegensatz dazu werden Umsatzrückgänge nicht gefördert, die auf wirtschaftlichen Faktoren allgemeiner Art beruhen, wie Schwierigkeiten bei der Materialbeschaffung oder bei der Mitarbeiterrekrutierung. Auch Betriebsferien waren und sind kein Grund für coronabedingte Umsatzausfälle. Zu den wirtschaftlichen Faktoren allgemeiner Art gehören auch Verschiebungen durch verspätete Kundenzahlungen.

Selbst Umsatzausfälle aufgrund von freiwilligen Schließungen begründen nicht per se eine Antragsberechtigung. Eine Ausnahme bildet der Zeitraum 1. November 2021 bis 28. Februar 2022. Wurde in diesem Zeitraum die Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise eingeschränkt um den wirtschaftlichen Schaden zu minimieren, so können diese Unternehmen auch Überbrückungshilfe beantragen. Wichtig ist dabei, dass dem prüfenden Dritten (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt) die Notwendigkeit der freiwilligen Schließung plausibel und nachvollziehbar dargestellt werden kann.

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