Startseite | Aktuelles | Agri-Influencer: Steuerfallen kennen und richtig handeln 2026
Agri-Influencer: Steuerfallen kennen und richtig handeln
Wer auf Social Media erfolgreich ist, sollte auch seine steuerlichen Pflichten im Blick behalten
Agri-Influencer: Steuerfallen kennen und richtig handeln
Diesen Artikel anhören (Audio KI-generiert)

Agri-Influencer: Steuerfallen kennen und richtig handeln

Wer auf Social Media erfolgreich ist, sollte auch seine steuerlichen Pflichten im Blick behalten

Landwirtschaft und Social Media wachsen immer stärker zusammen. Viele Landwirtinnen und Landwirte präsentieren ihren Betriebsalltag auf Instagram, TikTok oder YouTube. Entstehen daraus Werbe-, Provisions- oder Kooperationseinnahmen oder werden kostenlose Produkte überlassen, kann dies eigene steuerliche Pflichten auslösen.

Davon zu unterscheiden ist die bloße Vermarktung eigener landwirtschaftlicher Erzeugnisse. Werden etwa eigene Eier, Kartoffeln oder eigener Wein über Social Media beworben und verkauft, bleiben die Einnahmen grundsätzlich Teil des landwirtschaftlichen Betriebs. Entscheidend ist, dass keine gesonderten Einnahmen aus Werbung, Provisionen oder Kooperationen hinzukommen.

Die Influencer-Tätigkeit ist meist ein eigener Gewerbebetrieb

Wer regelmäßig Inhalte veröffentlicht und damit Einnahmen erzielen möchte, betreibt steuerlich in der Regel ein Gewerbe. Das gilt unabhängig davon, ob die Vergütung aus Werbekooperationen, Affiliate-Programmen, Rabattcodes, Plattformzahlungen oder anderen Quellen stammt. Bereits die nachhaltige Absicht, Gewinne zu erzielen, kann für die Einordnung als Gewerbebetrieb ausreichen.

Für Landwirte ist besonders wichtig: Die Influencer-Tätigkeit wird grundsätzlich getrennt vom landwirtschaftlichen Betrieb betrachtet. Die Social-Media-Einnahmen gehören daher normalerweise nicht in die Gewinnermittlung des Landwirtschaftsbetriebs. Voraussetzung ist, dass sich beide Tätigkeiten organisatorisch und wirtschaftlich voneinander abgrenzen lassen. Einnahmen, Ausgaben, Verträge und Zahlungsströme sollten deshalb getrennt erfasst werden. Bei landwirtschaftlichen Personengesellschaften oder einer besonders engen Verflechtung beider Tätigkeiten ist eine individuelle steuerliche Prüfung empfehlenswert. Zusätzlich sind regelmäßig eine Gewerbeanmeldung sowie die steuerliche Erfassung beim Finanzamt erforderlich.

Gewinnermittlung erfolgt häufig über die Einnahmen-Überschuss-Rechnung

In vielen Fällen können Agri-Influencer ihren Gewinn mithilfe der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln. Einnahmen und Ausgaben werden dabei grundsätzlich in dem Jahr berücksichtigt, in dem das Geld zu- oder abfließt. Bei höheren Umsätzen oder Gewinnen kann allerdings eine Buchführungspflicht entstehen.

Zu den möglichen Betriebsausgaben gehören beispielsweise Kamera- und Videoequipment, Computer, Software-Abonnements, Kosten für die Content-Erstellung, betrieblich veranlasste Fahrtkosten und anteilige Telefon- und Internetkosten. Hochwertige Geräte müssen gegebenenfalls über mehrere Jahre abgeschrieben werden. Werden Gegenstände sowohl für die Landwirtschaft als auch für die Influencer-Tätigkeit oder privat genutzt, sind die Kosten sachgerecht aufzuteilen.

Auch Ausgaben zur Vorbereitung einer späteren Influencer-Tätigkeit können steuerlich relevant sein. Deshalb sollten sämtliche Belege von Anfang an aufbewahrt werden.

Gewerbesteuer fällt häufig erst bei höheren Gewinnen an

Da die Influencer-Tätigkeit regelmäßig als Gewerbebetrieb gilt, unterliegt sie grundsätzlich der Gewerbesteuer. Bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften steht jedoch ein jährlicher Freibetrag von 24.500 Euro zur Verfügung. Erst soweit der maßgebende Gewerbeertrag diesen Betrag übersteigt, entsteht Gewerbesteuer. Entscheidend ist also nicht der Umsatz, sondern grundsätzlich der gewerbesteuerlich ermittelte Gewinn.

Bei natürlichen Personen kann die Gewerbesteuer in bestimmten Grenzen auf die Einkommensteuer angerechnet werden. Bei einem kommunalen Hebesatz von bis zu 400 Prozent wird die Belastung dadurch häufig weitgehend ausgeglichen. Bei höheren Hebesätzen oder wenn die Anrechnung nicht vollständig genutzt werden kann, bleibt eine zusätzliche Belastung bestehen.

Kostenlose Produkte können steuerpflichtige Einnahmen sein

Auch Sachleistungen können Betriebseinnahmen darstellen. Das betrifft beispielsweise Saatgut, Arbeitskleidung, Werkzeuge, Technik, Reisen oder die kostenlose Nutzung einer Maschine.

Darf ein Produkt als Gegenleistung für einen Beitrag oder ein Video dauerhaft behalten werden, ist sein Wert regelmäßig als Betriebseinnahme zu erfassen. Maßgeblich kann der übliche Endpreis oder ein anderer nachvollziehbar dokumentierter Wert sein. Auch umsatzsteuerlich kann ein solcher Leistungsaustausch Folgen haben.

Wird ein Produkt lediglich zu Testzwecken überlassen und anschließend zurückgegeben, entsteht normalerweise keine Einnahme in Höhe des Produktwerts. Voraussetzung ist, dass die Rückgabe nachweisbar dokumentiert wird. Eine private Nutzung oder ein späterer verbilligter Erwerb muss gesondert geprüft werden.

Die Umsatzsteuer verdient besondere Aufmerksamkeit

Einkommensteuerlich werden Landwirtschaft und Influencer-Tätigkeit regelmäßig getrennt behandelt. Umsatzsteuerlich gehören dagegen grundsätzlich alle Tätigkeiten derselben Person zu einem einheitlichen Unternehmen. Innerhalb dieses Unternehmens können jedoch unterschiedliche Besteuerungsregeln gelten.

Die landwirtschaftliche Durchschnittssatzbesteuerung gilt nur für die dafür begünstigten landwirtschaftlichen Umsätze. Werbeeinnahmen, Plattformvergütungen und andere Influencer-Umsätze müssen grundsätzlich nach den allgemeinen Umsatzsteuerregeln beurteilt werden.

Die Kleinunternehmerregelung kann in Betracht kommen, wenn der maßgebende Gesamtumsatz im Vorjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht überschreitet. Dabei ist aber grundsätzlich der Gesamtumsatz des Unternehmers zu prüfen, nicht nur der Umsatz der Influencer-Tätigkeit.

Bei Kooperationen mit ausländischen Unternehmen können zusätzliche Pflichten entstehen, etwa zum Übergang der Steuerschuld oder zu besonderen Meldungen.

Die Finanzverwaltung schaut zunehmend genauer hin

Werbung, Affiliate-Links, Rabattcodes und Kooperationen sind öffentlich sichtbar und können von den Finanzbehörden schnell nachvollzogen werden. Nicht erfasste Einnahmen und Sachleistungen können zu Steuernachzahlungen und in schwerwiegenden Fällen sogar zu steuerstrafrechtlichen Konsequenzen führen. Daher sollten alle Belege und digitalen Unterlagen wie E-Mails, Verträge, Abrechnungen und Nachrichten zu Kooperationen geordnet archiviert werden.

Fazit

Die Tätigkeit als Agri-Influencer kann eine interessante zusätzliche Einnahmequelle sein. Steuerlich handelt es sich jedoch meist um einen eigenständigen Gewerbebetrieb neben der Landwirtschaft. Geldzahlungen sind ebenso relevant wie kostenlose Produkte und andere Vorteile.

Empfehlungen für die Praxis:

  • Kooperationen schriftlich dokumentieren.
  • Einnahmen und Ausgaben getrennt erfassen.
  • Werte kostenlos erhaltener Produkte festhalten.
  • Rücksendungen von Testprodukten nachweisen.
  • Rechnungen und digitale Kommunikation archivieren.
  • Bei steigenden Umsätzen frühzeitig steuerlichen Rat einholen.

Wer seine Social-Media-Aktivitäten von Anfang an professionell organisiert, schafft eine gute Grundlage für langfristigen wirtschaftlichen Erfolg.

Wir sind für Sie da!

Haben Sie nicht gefunden, wonach Sie suchen oder noch Fragen zum Artikel oder zu ETL Agrar & Forst? Schreiben Sie uns gerne über das Kontaktformular. Wir melden uns schnellstmöglich bei Ihnen.

Schreiben Sie uns