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Welche Fragen
sind noch offen?

Welche Fragen sind noch offen?

Welche Fragen zur E-Rechnung müssen Gesetzgeber und Finanzverwaltung noch beantworten?

Die Einführung der E-Rechnung hat viele Fragen aufgeworfen. Vieles ist inzwischen bereits geklärt.

So hatte das Bundesfinanzministerium (BMF) bereits am 13. Juni 2024 den Entwurf des Einführungsschreibens zur E-Rechnung – zunächst nur zur Anhörung von Verbänden zur Diskussion und Stellungnahme versendet, aber aufgrund der großen Bedeutung und Kürze der Frist bis zum Inkrafttreten auch für alle Unternehmen veröffentlicht.

Das Institut für Digitalisierung im Steuerrecht e.V., der Bund der Steuerzahler, die Bundessteuerberaterkammer und weitere Verbände und Interessenvertretungen haben sich zum Entwurf des BMF-Schreibens zur E-Rechnung vom 13. Juni 2024 umfassend geäußert und einige Schwachstellen aufgezeigt. Auch ETL hat die Möglichkeit genutzt, ihre Position und Anregungen in die Stellungnahme des Instituts für Digitalisierung im Steuerrecht e.V. einfließen zu lassen.

Am 15. Oktober 2024 hat das BMF darauf basierend eine erste Verwaltungsanweisung für die Unternehmen und die Finanzverwaltung (Ausstellung von Rechnungen nach § 14 Umsatzsteuergesetz (UStG); Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ab dem 1. Januar 2025) veröffentlicht. Dennoch blieben viele Fragen offen. Einige Kritikpunkte, die in den Stellungnahmen der Verbände angesprochen wurden, hat das BMF jedoch in seinem finalen Schreiben bereits aufgegriffen. Angekündigt wurde auch, das BMF-Schreiben zu den GoBD zu ergänzen.

Mit Schreiben vom 14. Juli 2025 hat das BMF – wie im Herbst 2024 angekündigt – das Schreiben zu den GoBD vom 28. November 2019 ergänzt und um Regelungen zur E-Rechnung erweitert (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD); 2. Änderung aufgrund verschiedener gesetzlicher Änderungen). Neben redaktionellen Änderungen betont das BMF in seinem Schreiben, dass bei der Aufbewahrung von E-Rechnungen die Aufbewahrung des strukturierten Datenteils (z. B. XML-Datei) entscheidend ist. Sollte die PDF-Datei weitere, steuerlich relevante Informationen enthalten, z. B. Buchungsvermerke, so sind diese auch entsprechend aufzubewahren. Die geänderten Grundsätze sind ohne Übergangsfrist ab dem 14. Juli 2025 anzuwenden.

Am 15. Oktober hat das BMF – basierend auf dem Entwurf vom 26. Juni 2025 das finale Schreiben zur obligatorischen E-Rechnung veröffentlicht und den UStAE an mehreren Stellen angepasst (Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ab dem 1. Januar 2025).