Kryptobesteuerung soll sich ab 2027 grundlegend ändern
Neue Regeln für Bitcoin und Ether geplant
Wer Bitcoin oder Ether privat hält, kann Gewinne derzeit nach Ablauf einer einjährigen Haltefrist grundsätzlich steuerfrei erzielen. Genau das soll sich ändern. Nach einem Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums sollen Gewinne aus neu angeschafften Beständen ab 2027 dauerhaft steuerpflichtig bleiben. Für bereits vorhandene Kryptowerte ist dagegen Bestandsschutz vorgesehen. Noch ist die Reform nicht beschlossen und im weiteren Verfahren sind Änderungen möglich.
So funktioniert die Besteuerung bisher
Wer Bitcoin, Ether oder vergleichbare Kryptowerte im Privatvermögen kauft und später mit Gewinn verkauft, muss derzeit vor allem auf die Haltedauer achten. Erfolgt der Verkauf innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung, ist der Gewinn grundsätzlich als sogenanntes privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig. Nach Ablauf eines Jahres ist der Gewinn dagegen steuerfrei.
Zusätzlich gilt derzeit eine Freigrenze von 1.000 Euro pro Jahr. Sie bezieht sich auf den Gesamtgewinn aus allen privaten Veräußerungsgeschäften. Wird die Grenze erreicht oder überschritten, ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig und unterliegt dem persönlichen Einkommensteuersatz.
Als Verkauf zählt nicht nur der Umtausch in Euro. Auch wenn beispielsweise Bitcoin gegen Ether getauscht werden, liegt steuerlich eine Veräußerung vor. Für Anleger ist deshalb nicht nur wichtig, wann Geld auf das Bankkonto ausgezahlt wird. Auch Tauschvorgänge zwischen verschiedenen Kryptowerten müssen dokumentiert werden.
Neue Bestände sollen dauerhaft steuerpflichtig werden
Der Referentenentwurf sieht für bestimmte Kryptowerte einen Systemwechsel vor. Er spricht von sogenannten Tauschkryptowerten. Gemeint sind Kryptowerte, die als Tauschmittel akzeptiert werden. Dazu gehören insbesondere Bitcoin und Ether.
Wer solche Kryptowerte nach dem 31. Dezember 2026 anschafft, soll einen späteren Veräußerungsgewinn unabhängig von der Haltedauer versteuern müssen. Die bisherige Steuerfreiheit nach einem Jahr würde für diese neuen Bestände entfallen. Vorgesehen ist grundsätzlich die Besteuerung als Kapitalertrag mit 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.
Ein einfaches Beispiel zeigt den Unterschied. Wird ein Bitcoin noch 2026 gekauft und greift die Übergangsregelung wie geplant, kann ein späterer Verkauf nach Ablauf der bisherigen Jahresfrist weiterhin steuerfrei sein. Wird ein Bitcoin dagegen erst 2027 gekauft, wäre ein späterer Gewinn nach dem Entwurf auch nach mehreren Jahren Haltedauer steuerpflichtig.
Altbestände sollen nach altem Recht behandelt werden
Für Kryptowerte, die bis zum 31. Dezember 2026 angeschafft wurden, sollen weiterhin die bisherigen Regeln gelten. Die einjährige Haltefrist bleibt für diese Altbestände damit relevant.
Werden solche Altbestände ab 2027 jedoch gegen andere Kryptowerte getauscht, gelten die erhaltenen Kryptowerte als neu angeschafft. Für sie greift die bisherige einjährige Haltefrist nicht mehr.
Gerade deshalb gewinnt die Dokumentation an Bedeutung. Anleger sollten nachvollziehbar festhalten können, wann sie ihre Kryptowerte erworben haben, was sie dafür bezahlt haben und auf welcher Börse oder in welcher Wallet die Bestände gehalten wurden. Auch Übertragungen zwischen verschiedenen Plattformen oder Wallets sollten dokumentiert werden.
Sparer-Pauschbetrag soll künftig eine Rolle spielen
Der Entwurf erfasst nicht nur Gewinne aus dem Verkauf. Auch laufende Erträge aus bestimmten Kryptogeschäften sollen als Kapitalerträge besteuert werden.
Durch die geplante Einordnung als Kapitalerträge würde für neue Bestände grundsätzlich auch der Sparer-Pauschbetrag gelten. Er beträgt derzeit 1.000 Euro pro Person und 2.000 Euro bei zusammenveranlagten Ehegatten. Der Betrag gilt allerdings für sämtliche Kapitaleinkünfte. Er kann daher bereits durch Zinsen, Dividenden oder andere Kapitalerträge ausgeschöpft sein.
Auch Verluste würden künftig anders behandelt. Verluste aus neu angeschafften Tauschkryptowerten würden grundsätzlich dem Bereich der Kapitaleinkünfte zugeordnet, die grundsätzlich mit anderen Kapitalerträgen verrechenbar sind. Für Altverluste aus privaten Veräußerungsgeschäften gelten dagegen weiterhin die bisherigen Regeln, wonach Verluste nach Ablauf der Jahresfrist nicht mehr verrechenbar sind.
Steuerabzug ist erst ab 2028 geplant
Die neue Besteuerung soll bereits für 2027 gelten. Ein Steuerabzug durch bestimmte inländische Kryptodienstleister ist jedoch erst ab 2028 vorgesehen. Anleger müssen ihre steuerpflichtigen Kryptogewinne und Erträge daher zunächst weiterhin selbst in der Steuererklärung angeben, soweit keine Steuer einbehalten wird.
Ab 2028 sollen bestimmte Kryptodienstleister die Steuer ähnlich wie Banken bei Kapitalerträgen einbehalten. Können die Anschaffungskosten für den Steuerabzug nicht berücksichtigt werden, sollen zunächst 50 Prozent des Veräußerungserlöses als Gewinn angesetzt werden. Auf dieser Grundlage wird die Kapitalertragsteuer berechnet. Die tatsächlichen Anschaffungskosten können im Rahmen der Steuererklärung nachgewiesen werden.
Für Kryptowerte im Betriebsvermögen gelten andere Regeln
Die geplante Reform betrifft Kryptowerte im Privatvermögen. Gehören Bitcoin, Ether oder andere Kryptowerte zum Betriebsvermögen, gelten weiterhin die allgemeinen Regeln der betrieblichen Gewinnermittlung. Veräußerungsgewinne sind unabhängig von der Haltedauer steuerpflichtig.
