Höfeordnung – Übergangsfrist endet am 31. Dezember 2026
Landwirtschaftliche Betriebe in Nordwestdeutschland sollten ihre Hofeigenschaft prüfen
Für land- und forstwirtschaftliche Familienbetriebe in Schleswig-Holstein, Hamburg, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen steht zum Jahreswechsel eine wichtige Änderung an. Am 31. Dezember 2026 endet eine Übergangsfrist in der Höfeordnung. Damit kann sich ab dem 1. Januar 2027 ändern, ob ein Betrieb als Hof im Sinne der Höfeordnung gilt. Das hat erhebliche Auswirkungen auf die Hofnachfolge und die Ansprüche der Erben. Betroffene Betriebsinhaber sollten deshalb noch vor Jahresende prüfen, welche Regelungen künftig für ihren Betrieb gelten.
Neue Wertgrenzen gelten seit 2025
Die Höfeordnung enthält besondere erbrechtliche Vorschriften für land- und forstwirtschaftliche Betriebe. Sie soll die Zerschlagung landwirtschaftlicher Betriebe im Erbfall verhindern. Grundsätzlich erhält deshalb ein Hoferbe den Betrieb, während die übrigen Erben einen Abfindungsanspruch haben.
Bis zum 31. Dezember 2024 galt ein landwirtschaftlicher Betrieb grundsätzlich ab einem Wirtschaftswert von 10.000 Euro als Hof im Sinne der Höfeordnung. Bei einem Wirtschaftswert von mindestens 5.000 Euro konnte die Hofeigenschaft durch eine entsprechende Erklärung und die Eintragung des Hofvermerks im Grundbuch begründet werden.
Seit dem 1. Januar 2025 richtet sich die Hofeigenschaft nicht mehr nach dem bisherigen Wirtschaftswert, sondern nach dem Grundsteuerwert. Dabei gelten folgende Wertgrenzen.
- Ab 54.000 Euro Grundsteuerwert liegt bei Erfüllung der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen ein Hof im Sinne der Höfeordnung vor.
- Ab 27.000 Euro bis unter 54.000 Euro Grundsteuerwert kann die Hofeigenschaft durch eine entsprechende Erklärung des Eigentümers und die Eintragung des Hofvermerks im Grundbuch begründet werden.
- Unter 27.000 Euro Grundsteuerwert kann die Hofeigenschaft nicht neu durch eine solche Erklärung begründet werden.
Neben dem Grundsteuerwert müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu gehören insbesondere eine geeignete Hofstelle und die gesetzlich vorgesehenen Eigentumsverhältnisse.
Zwei Übergangsregelungen laufen aus
Damit sich die geänderten Wertgrenzen nicht unmittelbar auf die Hofeigenschaft auswirken, hat der Gesetzgeber eine zweijährige Übergangsfrist geschaffen. Diese endet am 31. Dezember 2026.
Davon sind insbesondere zwei Fallgruppen betroffen.
Bisherige Höfe, die die neuen Voraussetzungen nicht mehr erfüllen
War ein Betrieb nach den alten Vorschriften ein Hof und ist der Hofvermerk im Grundbuch eingetragen, bleibt die Hofeigenschaft aufgrund der Übergangsregelung längstens bis zum 31. Dezember 2026 bestehen. Erfüllt der Betrieb die neuen Voraussetzungen nicht, verliert er ab dem 1. Januar 2027 seine Hofeigenschaft. Dies gilt auch dann, wenn der Hofvermerk noch im Grundbuch eingetragen ist. Damit finden die besonderen erbrechtlichen Regelungen der Höfeordnung bei einem späteren Erbfall grundsätzlich keine Anwendung mehr.
Betriebe, die erstmals die neuen Voraussetzungen erfüllen
Umgekehrt können Betriebe aufgrund ihres Grundsteuerwerts erstmals unter die Höfeordnung fallen. Waren sie nach altem Recht keine Höfe, werden sie während der Übergangsfrist grundsätzlich noch nicht als solche behandelt. Ab dem 1. Januar 2027 kann sich dies ändern. Eine frühere Einbeziehung ist durch eine entsprechende Erklärung gegenüber dem zuständigen Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) möglich.
Hofnachfolge rechtzeitig überprüfen
Für Betriebsinhaber kann die Hofeigenschaft entscheidend sein. Denn die Höfeordnung bestimmt nicht nur, wer den Betrieb im Erbfall erhält, sondern beeinflusst auch die Abfindung der übrigen Erben. Wer eine bestimmte Hofnachfolge plant, sollte deshalb prüfen lassen, ob der Betrieb ab 2027 unter die Höfeordnung fällt und ob die bestehende Nachfolgeplanung dazu passt.
Wichtig: Die Übergangsfrist betrifft ausschließlich die Höfeordnung für Schleswig-Holstein, Hamburg, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen. Für landwirtschaftliche Betriebe in Brandenburg gilt eine eigenständige Höfeordnung. Die hier beschriebenen Wertgrenzen und die zum 31. Dezember 2026 auslaufende Übergangsregelung gelten dort nicht.
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